Volltext: Der Bodenmarkt in Liechtenstein

kerte Bankgeheimnis zusätzlich begünstigt wird.24 Die ansässigen Ban­ ken wiederum können die hereinströmenden Finanzmittel unter ande­ rem deshalb zu relativ günstigen Konditionen den Investoren im Lande zur Verfügung stellen, weil hier die für Anleger massgebliche Nettoren­ dite weder durch eine Verrechnungssteuer noch durch eine Kapital­ ertragssteuer oder ähnliche in den Nachbarstaaten übliche Abgaben ge­ drückt wird. Der Kapitalreichtum und die vergleichsweise niedrigen Ka­ pitalkosten können deswegen zwar auch als eigener Standortvorzug gewertet werden, welcher seinerseits jedoch aufs Engste von den recht­ lichen Rahmenbedingungen abhängig ist. Zu den bereits genannten Umständen gesellt sich eine besondere all­ gemeine Stabilität. Selbige zeigt sich nicht nur darin, dass die für Wirt­ schaftsangelegenheiten massgebliche - ebenso wie die übrige - Rechts­ entwicklung von besonderer Kontinuität geprägt ist, sondern auch darin, dass die Sozialordnung bislang kontraproduktive Spannungen weitgehend zu verhindern wusste. Das bisherige Vermeiden von sozia­ len Konflikten dürfte nicht zuletzt einer kooperativen Sozialpartner­ schaft zu danken sein und zudem durch den Einsatz fremdenpolizei­ licher Instrumente gestützt worden sein. An der Festigung der Verhält­ nisse beteiligen sich neben staatlichen Instanzen vor allem Arbeitgeber wie Arbeitnehmer gemeinsam, zumal sich die beiden letzten Gruppen für die wichtigsten Branchen beispielsweise über Gesamtarbeitsverträge geeinigt haben, welche unter anderem freiwillige Streik- und Aussper­ rungsverzichtserklärungen enthalten. Zu den Vorzügen Liechtensteins gehört in diesem Zusammenhang gewiss auch der Umstand, dass den hier Tätigen ganz allgemein neben einer hohen Qualifikation auch eine gute Arbeitsmoral attestiert wird, die sich im hohen Leistungswillen, in den vergleichsweise langen Arbeitszeiten und in den relativ geringen Absenzen dokumentiert.25 Zur Solidität hat aber sicherlich ebenso eine 24 Verschiedene Behörden und Institutionen der Schweizer Nachbarschaft üben zuneh­ mende Kritik an dem Regelungs- und Normengefälle zwischen der Eidgenossenschaft und Liechtenstein, weil dies dem Fürstentum Liechtenstein merkliche Wettbewerbsvor­ teile bringe, vgl. dazu Ehlers: Der Bankenplatz Liechtenstein, 1993, S. 2. Überdies werden auch im Fürstentum selbst gegen eine allzu einseitige Ausrichtung der Wirtschaftsstruktur warnende Stimmen erhoben, die auf Labilisierungsgefahren hinwei­ sen und feststellen: "Die starke Abhängigkeit vom auf Privilegien aufgebauten Finanz­ dienstleistungssektor und von Rechtsgefällen gegenüber anderen Staaten macht Liech­ tenstein . . . besonders verletzbar." Frick: Die Liberalisierung des Kapitalverkehrs, 1993, S. 30. 25 vgl. Frommelt: Liechtenstein als Wirtschaftsstandort, 1993. 114
	        

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