Volltext: Der Bodenmarkt in Liechtenstein

nitorischen Unterschieden her und beruhen andererseits wohl auch auf unterschiedlichen Erhebungsmethoden und auf divergierenden Bezugs- zeitpunkten.12 Dass man unter diesen Umständen - angesichts so erheb­ licher Abweichungen - kein parzellenbezogenes Datenmaterial über die Art der jeweils momentan geübten Flächennutzung erwarten darf, liegt auf der Hand.13 Für die spätere Analyse des liechtensteinischen Grund­ verkehrs erweist sich dieses Faktum deshalb als relevant, weil sich darob die ansonsten bei derartigen Untersuchungen übliche Segmentierung des Bodenmarktes nach Nutzungstypen der Grundstücke nicht bzw. nur sehr eingeschränkt bewerkstelligen und weil sich jedenfalls für Marktdaten kaum ein Bezug zu gesamthaften Informationen über die Nutzungsartenverteilung herstellen lässt. Abbildung 3: Die Aufteilung der Landesfläche des Fürstentums Liech­ tenstein nach Nutzungskategorien Flächennutzung lt. amtl. Statistik 34,8% 24,3% 25,2% 15,7% Wald Landw. Nutzfl. 
Flächennutzung lt. K. Büchel 46,0% 21,6% 19,0% 13,4% Alpweiden unprod./überbaut 12 So ist beispielsweise in der amtlichen Statistik für das Jahr 1993 die landwirtschaftliche Kulturfläche den Auswertungen der - als Fragebogenerhebung organisierten - land­ wirtschaftlichen Betriebszählung 1980 entnommen (vgl. Amt für Volkswirtschaft: Stati­ stisches Jahrbuch 1993, S. 3), während die diesbezüglichen Angaben von Büchel auf einer offensichtlich im Jahre 1987 durchgeführten Nutzungskartierung für Agrarland fussen, welche durch Feldaufnahme an Ort und Stelle erfolgte und welche durch Über­ tragung in Zonenpläne und Ausplanimetrieren dieser Karten ausgewertet wurde (vgl. Büchel: Bodenqualität und Flächenstatistik, 1989, S. 6). 13 Der Umstand, dass es an einem lückenlosen und genauen Bild vom Muster der Flächen­ nutzung in Liechtenstein bzw. an einer exakten und kontinuierlichen Registrierung des Nutzungswandels ermangelt, scheint vor allem auf längere Sicht nicht unbedenklich. Wie nämlich für einen seiner Sorgfaltspflicht nachkommenden Kaufmann die ord­ nungsgemässe Führung von Geschäftsbüchern als unerlässlich zu gelten hat, um seinen Betrieb leiten und das Funktionieren seines Unternehmens kontrollieren zu können, so 99
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.