Volltext: Die Neuordnung der Rechnungslegung in Liechtenstein

RECHNUNGSWESEN =—— 
————————__" 
Hans-Werner Gassner, Die Neuordnung der Rechnungslegung in Liechtenstein 
Erfolgsrechnung bei der Liechtenstei- 
nischen Steuerverwaltung einzurei- 
chen. Eine Prüfungspflicht besteht 
nicht. 
2.3 Die Rechnungslegungs- 
vorschriften 
2.3.1 Das oberste Gebot 
der Rechnungslegung 
Ein nach geltendem liechtensteini- 
schen Recht erstellter Jahresabschluss 
hat einen möglichst sicheren Einblick 
in die wirtschaftliche Lage des Unter- 
nehmens zu vermitteln. Um diesen 
Zweck erfüllen zu können, muss er klaı 
und übersichtlich aufgestellt werden, in 
inhaltlicher Hinsicht vollständig sein 
und ein wahres Bild vermitteln (Art. 
schem Recht der Bildung und Auflö- 
sung von stillen Reserven keine Gren 
zen gesetzt sind, kann ein liechtenstei 
nischer Jahresabschluss somit zwar ge 
setzeskonform sein, er wird aber nich! 
zwingend einen sicheren Einblick ir 
die tatsächliche wirtschaftliche Lage 
geben können. Hier besteht wohl de 
grösste Unterschied zum EU-Recht. 
2.3.2 Die Bewertungsgrundsätze 
Unter den liechtensteinischen Rech 
aungslegungsvorschriften findet sick 
xeine Bestimmung, welche die zu be 
achtenden Bewertungsgrundsätze aus 
drücklich nennen würde. Allerdings 
gibt es eine Reihe von Bewertungsvor 
schriften für einzelne Bilanzpositionen 
Sind die Ansätze zur Gliederung der 
Bilanz schon spärlich, so fehlen sie in 
bezug auf die Erfolgsrechnung gänz- 
lich. 
2.3.4 Anhang und Jahresbericht 
Nach geltendem liechtensteinischem 
Recht müssen Verbandspersonen (so- 
weit sie rechnungslegungspflichtig 
sind) einen Jahresbericht (Geschäfts- 
bericht genannt) und «Beilagen zur Bi- 
lanz» erstellen. Art, Inhalt und Umfang 
der im Anhang (bzw. in der Beilage) 
und im Geschäftsbericht zu machen- 
den Angaben werden im Gesetz, mit 
Ausnahme der Angabe des Versiche- 
-ungswertes von Sachanlagen und der 
Aufführung der Bürgschaften, Garan- 
tieverpflichtungen und Pfandbestel- 
lungen in je einer Gesamtsumme, je- 
doch nirgends umschrieben. 
1 
«Da nach liechtensteinischem Recht der Bildung und 
Auflösung von stillen Reserven keine Grenzen gesetz1 
sind, kann ein liechtensteinischer Jahresabschluss 
zwar gesetzeskonform sein, er wird aber nicht 
zwingend einen sicheren Einblick in die tatsächliche 
wirtschaftliche Lage geben können.» 
1051 Abs. 1 PGR). Zum «true and fair 
view»-Prinzip im Rahmen der 4. und 
7.EU-Richtlinie, nach welchem deı 
Jahresabschluss ein den tatsächlichen 
Verhältnissen entsprechendes Bild deı 
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage 
der Gesellschaft bzw. des Konzerns zu 
vermitteln hat, besteht kein grundsätz 
licher Unterschied, Sowohl der Grund 
satz des möglichst sicheren Einblick: 
wie auch das «true and fair view»-Prin- 
zip sind oberste, bei der Erstellung des 
fahresabschlusses zu beachtende Prin 
zipien, an denen die Qualität der Rech: 
nungslegung gemessen wird. Während 
jedoch in der EU das «true and fair 
view»-Prinzip sozusagen als Leitstern 
über den Gesetzesvorschriften steht 
aat sich im liechtensteinischen Recht 
der Grundsatz des möglichst sicheren 
Einblicks den einzelnen Gesetzesbe- 
stimmungen, insbesondere denjenigen 
die die Bildung und Auflösung von stil 
len (Willkür-)Reserven erlauben, un 
terzuordnen. Da nach liechtensteini 
aus denen sie sich (mehr oder wenige: 
eindeutig) ableiten lassen (Prinzip de: 
historischen Werte, Abschreibungs 
prinzip, Niederstwertprinzip, Grund 
satz der Einzelbewertung, Stichtags 
prinzip, Going-concern, Vorsichtsprin- 
zip). . 
2.3.3 Die Grundsätze der Gliederung 
von Bilanz und Erfolgsrechnung 
Das PGR enthält keine Gliederungs 
vorschriften für Bilanz und Erfolgs 
rechnung. Es wird lediglich verlangt 
dass die Bilanz klar und übersichtlich 
aufzustellen ist (Art. 1051 Abs. 1 PGR. 
und das Verhältnis zwischen Eigen- 
und Fremdkapital sowie zwischen flüs- 
sigen Mitteln und kurzfristigen Ver: 
bindlichkeiten zum Ausdruck bringen 
muss (Art. 204 Abs. 1 PGR). Daneben 
geben namentlich die Bewertungsvor- 
schriften für einzelne Bilanzpositionen 
Hinweise auf die mögliche Gliederung 
der Bilanz. 
2.3.5 Konzernrechnungslegung 
Konsolidierte Jahresabschlüsse werden 
nach liechtensteinischem Recht zur 
Zeit nur von Banken und Finanzgesell- 
schaften gefordert. Vorschriften, wie 
eine Konzernrechnung zu erstellen ist, 
bestehen jedoch auch für Banken und 
Finanzgesellschaften noch keine. Sie 
sollen aber noch dieses Jahr im Rah 
men der Umsetzung der EU-Bankbi 
lanzrichtlinie erarbeitet werden. 
3. Grundkonzeption des 
Gesetzesentwurfes 
Gemäss dem Vernehmlassungsvor- 
schlag über die Neuordnung der Rech- 
nungslegung soll die Buchführung und 
Bilanzierung weiterhin im PGR gere- 
gelt bleiben. Es wurde also davon ab- 
gesehen, für die von der Umsetzung 
der 4. und 7. EU-Richtlinie betroffenen 
Gesellschaftsformen (Aktiengesell- 
schaft, Kommanditaktiengesellschaft, 
Gesellschaft mit beschränkter Haftung 
sowie Kollektiv- und Kommanditge- 
sellschaft, sofern deren unbeschränkt 
haftende Teilhaber entweder Aktien- 
gesellschaften, Kommanditaktienge- 
sellschaften oder Gesellschaften mit 
beschränkter Haftung sind) ein vom 
PGR losgelôstes Spezialgesetz zu 
schaffen. 
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass 
die Vorschriften, die auf der Umset- 
Der Schweizer Treuhänder 4/98
	        

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