RECHNUNGSWESEN =——
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Hans-Werner Gassner, Die Neuordnung der Rechnungslegung in Liechtenstein
Erfolgsrechnung bei der Liechtenstei-
nischen Steuerverwaltung einzurei-
chen. Eine Prüfungspflicht besteht
nicht.
2.3 Die Rechnungslegungs-
vorschriften
2.3.1 Das oberste Gebot
der Rechnungslegung
Ein nach geltendem liechtensteini-
schen Recht erstellter Jahresabschluss
hat einen möglichst sicheren Einblick
in die wirtschaftliche Lage des Unter-
nehmens zu vermitteln. Um diesen
Zweck erfüllen zu können, muss er klaı
und übersichtlich aufgestellt werden, in
inhaltlicher Hinsicht vollständig sein
und ein wahres Bild vermitteln (Art.
schem Recht der Bildung und Auflö-
sung von stillen Reserven keine Gren
zen gesetzt sind, kann ein liechtenstei
nischer Jahresabschluss somit zwar ge
setzeskonform sein, er wird aber nich!
zwingend einen sicheren Einblick ir
die tatsächliche wirtschaftliche Lage
geben können. Hier besteht wohl de
grösste Unterschied zum EU-Recht.
2.3.2 Die Bewertungsgrundsätze
Unter den liechtensteinischen Rech
aungslegungsvorschriften findet sick
xeine Bestimmung, welche die zu be
achtenden Bewertungsgrundsätze aus
drücklich nennen würde. Allerdings
gibt es eine Reihe von Bewertungsvor
schriften für einzelne Bilanzpositionen
Sind die Ansätze zur Gliederung der
Bilanz schon spärlich, so fehlen sie in
bezug auf die Erfolgsrechnung gänz-
lich.
2.3.4 Anhang und Jahresbericht
Nach geltendem liechtensteinischem
Recht müssen Verbandspersonen (so-
weit sie rechnungslegungspflichtig
sind) einen Jahresbericht (Geschäfts-
bericht genannt) und «Beilagen zur Bi-
lanz» erstellen. Art, Inhalt und Umfang
der im Anhang (bzw. in der Beilage)
und im Geschäftsbericht zu machen-
den Angaben werden im Gesetz, mit
Ausnahme der Angabe des Versiche-
-ungswertes von Sachanlagen und der
Aufführung der Bürgschaften, Garan-
tieverpflichtungen und Pfandbestel-
lungen in je einer Gesamtsumme, je-
doch nirgends umschrieben.
1
«Da nach liechtensteinischem Recht der Bildung und
Auflösung von stillen Reserven keine Grenzen gesetz1
sind, kann ein liechtensteinischer Jahresabschluss
zwar gesetzeskonform sein, er wird aber nicht
zwingend einen sicheren Einblick in die tatsächliche
wirtschaftliche Lage geben können.»
1051 Abs. 1 PGR). Zum «true and fair
view»-Prinzip im Rahmen der 4. und
7.EU-Richtlinie, nach welchem deı
Jahresabschluss ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild deı
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
der Gesellschaft bzw. des Konzerns zu
vermitteln hat, besteht kein grundsätz
licher Unterschied, Sowohl der Grund
satz des möglichst sicheren Einblick:
wie auch das «true and fair view»-Prin-
zip sind oberste, bei der Erstellung des
fahresabschlusses zu beachtende Prin
zipien, an denen die Qualität der Rech:
nungslegung gemessen wird. Während
jedoch in der EU das «true and fair
view»-Prinzip sozusagen als Leitstern
über den Gesetzesvorschriften steht
aat sich im liechtensteinischen Recht
der Grundsatz des möglichst sicheren
Einblicks den einzelnen Gesetzesbe-
stimmungen, insbesondere denjenigen
die die Bildung und Auflösung von stil
len (Willkür-)Reserven erlauben, un
terzuordnen. Da nach liechtensteini
aus denen sie sich (mehr oder wenige:
eindeutig) ableiten lassen (Prinzip de:
historischen Werte, Abschreibungs
prinzip, Niederstwertprinzip, Grund
satz der Einzelbewertung, Stichtags
prinzip, Going-concern, Vorsichtsprin-
zip). .
2.3.3 Die Grundsätze der Gliederung
von Bilanz und Erfolgsrechnung
Das PGR enthält keine Gliederungs
vorschriften für Bilanz und Erfolgs
rechnung. Es wird lediglich verlangt
dass die Bilanz klar und übersichtlich
aufzustellen ist (Art. 1051 Abs. 1 PGR.
und das Verhältnis zwischen Eigen-
und Fremdkapital sowie zwischen flüs-
sigen Mitteln und kurzfristigen Ver:
bindlichkeiten zum Ausdruck bringen
muss (Art. 204 Abs. 1 PGR). Daneben
geben namentlich die Bewertungsvor-
schriften für einzelne Bilanzpositionen
Hinweise auf die mögliche Gliederung
der Bilanz.
2.3.5 Konzernrechnungslegung
Konsolidierte Jahresabschlüsse werden
nach liechtensteinischem Recht zur
Zeit nur von Banken und Finanzgesell-
schaften gefordert. Vorschriften, wie
eine Konzernrechnung zu erstellen ist,
bestehen jedoch auch für Banken und
Finanzgesellschaften noch keine. Sie
sollen aber noch dieses Jahr im Rah
men der Umsetzung der EU-Bankbi
lanzrichtlinie erarbeitet werden.
3. Grundkonzeption des
Gesetzesentwurfes
Gemäss dem Vernehmlassungsvor-
schlag über die Neuordnung der Rech-
nungslegung soll die Buchführung und
Bilanzierung weiterhin im PGR gere-
gelt bleiben. Es wurde also davon ab-
gesehen, für die von der Umsetzung
der 4. und 7. EU-Richtlinie betroffenen
Gesellschaftsformen (Aktiengesell-
schaft, Kommanditaktiengesellschaft,
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
sowie Kollektiv- und Kommanditge-
sellschaft, sofern deren unbeschränkt
haftende Teilhaber entweder Aktien-
gesellschaften, Kommanditaktienge-
sellschaften oder Gesellschaften mit
beschränkter Haftung sind) ein vom
PGR losgelôstes Spezialgesetz zu
schaffen.
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass
die Vorschriften, die auf der Umset-
Der Schweizer Treuhänder 4/98