Volltext: Die Neuordnung der Rechnungslegung in Liechtenstein

RECHNUNGSWESEN —— 
SE — 
Hans-Werner Gassner, Die Neuordnung der Rechnungslegung in Liechtensterr 
an den Rechnungslegungsvorschriften 
bzw. an ihrer Aktualisierung nicht sehr 
ausgeprägt ist —-, haben diese Verände- 
rungen bis heute jedoch nicht (wie in 
anderen Staaten) zu vermehrten An- 
strengungen in Richtung auf eine Revi- 
sion der seit nunmehr siebzig Jahren 
(praktisch) unveränderten Rechnungs- 
legungsvorschriften geführt. 
nischen Personen- und Gesellschafts- 
recht (PGR). Die zentralen Bestim- 
mungen über die Rechnungslegung 
sind im für alle im Handelsregister 
sintragungspflichtigen Gesellschaften 
verbindlichen, sogenannten «kaufmän- 
ıschen Verrechnungswesen» (Art. 
‚045-1066 PGR) enthalten; Verbands- 
personen (bei denen es sich im erster 
Linie um juristische Personen handelt) 
ı1aben zusätzlich zu diesen weitere Be- 
stimmungen zu beachten, die sich in 
den für sie aufgestellten allgemeinen 
Vorschriften befinden (Art. 202-209 
PGR). Banken und Finanzgesellschaf- 
Die Rechnungslegungspraxis in 
Liechtenstein zeigt jedoch, dass sich die 
Unternehmen in den letzten Jahren 
den hohen internationalen Standards 
angepasst haben. Insbesondere die Ge- 
«Die Anwendung von EU-Normen bringt 
nicht nur eine Qualitäts-, sondern auch 
eine Imageverbesserung mit sich.» 
schäftsberichte der liechtensteinischen 
Banken lassen erkennen, dass sie be- 
strebt sind, den Anschluss an die inter- 
nationalen Entwicklungen, vor allem 
diejenigen in der EU, nicht zu verpas- 
sen. Dies geschieht wohl einerseits auf- 
grund der Erkenntnis, dass ein interna: 
tionaler Wirtschaftsstandort und Bank- 
platz Liechtenstein internationale 
Rechnungslegungs- und Informations: 
standards braucht, andererseits aber 
auch wegen des sowohl innerhalb 
Liechtensteins als auch international 
wachsenden Druckes in Richtung einer 
offeneren und liberaleren Informati- 
onspolitik. Hinzu kommt, dass die An- 
wendung von EU-Normen nicht nur ei- 
ne Qualitäts-, sondern auch eine Ima- 
geverbesserung mit sich bringt. 
ten, die Spezialgesetzen unterliegen, 
haben im Grundsatz die Rechnungsle- 
zungsvorschriften des PGR zu befol- 
zen, sind darüber hinaus aber zur Be- 
achtung weitergehender Bestimmun- 
zen angehalten, die sich insbesondere 
auf die Gliederung von Bilanz und Er- 
‘olgsrechnung sowie die Bekanntgabe 
zusätzlicher Angaben beziehen. 
Die Vorschriften des PGR über die 
Rechnungslegung haben ihr Vorbild in 
den Entwürfen zum Schweizerischen 
Obligationenrecht von 1936 aus den 
lahren 1919 und 1923. Trotz der Orien- 
ierung am schweizerischen Vorbild ist 
n einzelnen Bestimmungen der Ein- 
luss des Allgemeinen Deutschen Han- 
delsgesetzbuches vom 16. März 1861 
ınd des Deutschen Handelsgesetzbu- 
ches vom 10. Mai 1897 spürbar geblie- 
sen. Die Rechnungslegungsvorschrif- 
:en sind bis heute, abgesehen von der 
Neuregelung der Aufbewahrungspflicht 
m Jahre 1976, unverändert geblieben. 
2. Grundzüge des geltenden 
Buchführungs- und 
Bilanzierungsrechtes 
2.1 Gesetzlicher und historischer 
Rahmen 
Die geltenden Buchführungs- und Bi 
lanzierungsvorschriften, welche dieje- 
nigen des Allgemeinen Deutschen 
Handelsgesetzbuches vom 16. März 
1861 ablôsten, datieren aus dem Jahre 
1926 und befinden sich im liechtenstei- 
2,2 Die Rechnungslegungspflicht 
und ihre Folgen 
Die Rechnungslegungspflicht be- 
stimmt sich nach Art. 1045 Abs. 1 PGR. 
Gemäss dieser Bestimmung hat jeder, 
jer verpflichtet ist, seine Firma in das 
Handelsregister eintragen zu lassen, 
die Pflicht, Inventare aufzunehmen, 
Bilanzen aufzustellen und Geschäfts- 
bücher zu führen, aus denen die Ver- 
mögenslage der Firma und die einzel- 
nen, mit dem Geschäftsbetrieb zusam- 
menhängenden Schuld- und Forde 
rungsverhältnisse sowie die wirtschaft- 
liche Lage des Unternehmens ersehen 
werden können. Die Rechnungsle- 
gungspflicht ist demnach die unmittel- 
»are Folge der Pflicht zur Eintragung 
der Firma ins Handelsregister. 
Verbandspersonen — abgesehen von 
gewissen Vereinen und Stiftungen, ôf- 
fentlich-rechtlichen Anstalten und 
Körperschaften, kleinen Genossen- 
schaften, kleinen Versicherungsverei- 
nen und kleinen Hilfskassen — Koilek- 
‘iv- (bzw. offene Handels-) und Kom- 
manditgesellschaften sowie Treuunter- 
1ehmen sind unabhängig davon, ob sie 
sin nach kaufmännischer Art geführtes 
Gewerbe betreiben oder nicht, im 
Handelsregister eintragungs- und da- 
mit rechnungslegungspflichtig. Die 
Vereine und Stiftungen sind dies nur, 
wenn sie ein nach kaufmännischer Art 
zeführtes Gewerbe betreiben. 
Verbandspersonen und Treuunter- 
aehmen haben ihre Bilanz und Er- 
‘olgsrechnung jährlich pritfen zu lassen 
und zusammen mit dem Prüfungsver- 
merk oder dem Prüfungsbericht bei der 
Liechtensteinischen Steuerverwaltung 
sinzureichen (Bilanzvorlagepflicht). 
Sofern aber Anstalten, Vereine, Stif- 
‚ungen und Treuunternehmen kein 
ıach kaufmännischer Art geführtes 
Gewerbe betreiben und deren statuta- 
ischer Zweck den Betrieb eines sol- 
chen Gewerbes nicht zulässt, sind sie 
;owohl von der Prüfungs- als auch der 
Bilanzvorlagepflicht befreit. An deren 
Stelle tritt für sie jedoch die sogenann- 
:e Deklarationspflicht gegenüber dem 
Handelsregisteramt, in deren Rahmen 
sie jedes Jahr bestätigen müssen, dass 
Bilanz und Erfolgsrechnung vorliegen 
sowie im Berichtsjahr kein nach kauf- 
männischer Art geführtes Gewerbe be- 
trieben wurde, Die Richtigkeit der Er- 
klärung kann entweder vom Handels- 
registeramt selbst oder von einem 
zugelassenen Wirtschafsprüfer über- 
prüft werden. 
Kollektiv- und Kommanditgesell- 
‘chaften haben jährlich ihre Bilanz und 
Jer Schweizer Treuhänder 4/06
	        

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