Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein vor der Abstimmung über den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum

Grundzüge des EWR-Abkommens 
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Übergangsfrist bis zum 1. Januar 1998 und darüber hinaus eine Reviewklausel einge- 
räumt erhalten (Protokoll 15) ®. 
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Niederlassungsfreiheit (Art. 29, 31 ff. EWRA| 
Die Niederlassungsfreiheit ist der zweite Aspekt der Personenverkehrsfreiheit. Sie 
erfasst Tätigkeiten selbständiger Natur und bezieht sich damit auch auf die 
Gesellschaften. In der Sache ist die Niederlassungsfreiheit vom Europäischen 
Gerichtshof über ein blosses Diskriminierungsverbot hinaus zu einem allgemeinen 
Beschränkungsverbot entwickelt worden. Das heisst, dass auch unterschiedslos 
anwendbare Beschränkungen auf ihre Verhältnismässigkeit überprüft werden können. 
Die Niederlassungsfreiheit erfasst nicht nur die Übersiedlung natürlicher Personen 
einschliesslich der Gründung von Unternehmen. Sie schützt auch die Gründung von 
Sekundärniederlassungen selbständiger (Tochtergesellschaft) oder unselbständiger 
(Agentur, Zweigniederlassung) Natur durch in einem anderen Mitgliedstaat ansässige 
natürliche Personen oder Gesellschaften einschliesslich der Kapitalbeteiligung an 
Gesellschaften (Art. 31 Abs. 1 EWRA). Auch bei der Niederlassungsfreiheit bestehen 
die Vorbehalte der öffentlichen Ordnung (Art. 33 EWRA) und der öffentlichen Gewalt 
(Art. 32 EWRA). 
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Dienstleistungsfreiheit (Art. 36 ff. EWRA) 
Die Bestimmungen des EWR-Abkommens betreffend den Freien Dienstleistungsver- 
kehr sind, auch von ihrer Teleologie her, mit den entsprechenden Vorschriften des 
EGV identisch. Das bedeutet beispielsweise, dass im Zusammenhang mit Finanz- 
dienstleistungen die Prinzipien "single licence" und "home country control" auch im 
EWR Anwendung finden ©. Die Dienstleistungsfreiheit erfasst die Erbringung von 
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a 
Unten, 5. Kap. V. 2. und 3. 
Vgl. dazu Baudenbacher, Der Finanzplatz Liechtenstein im EWR, 50.
	        

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