Grundzüge des EWR-Abkommens
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Übergangsfrist bis zum 1. Januar 1998 und darüber hinaus eine Reviewklausel einge-
räumt erhalten (Protokoll 15) ®.
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Niederlassungsfreiheit (Art. 29, 31 ff. EWRA|
Die Niederlassungsfreiheit ist der zweite Aspekt der Personenverkehrsfreiheit. Sie
erfasst Tätigkeiten selbständiger Natur und bezieht sich damit auch auf die
Gesellschaften. In der Sache ist die Niederlassungsfreiheit vom Europäischen
Gerichtshof über ein blosses Diskriminierungsverbot hinaus zu einem allgemeinen
Beschränkungsverbot entwickelt worden. Das heisst, dass auch unterschiedslos
anwendbare Beschränkungen auf ihre Verhältnismässigkeit überprüft werden können.
Die Niederlassungsfreiheit erfasst nicht nur die Übersiedlung natürlicher Personen
einschliesslich der Gründung von Unternehmen. Sie schützt auch die Gründung von
Sekundärniederlassungen selbständiger (Tochtergesellschaft) oder unselbständiger
(Agentur, Zweigniederlassung) Natur durch in einem anderen Mitgliedstaat ansässige
natürliche Personen oder Gesellschaften einschliesslich der Kapitalbeteiligung an
Gesellschaften (Art. 31 Abs. 1 EWRA). Auch bei der Niederlassungsfreiheit bestehen
die Vorbehalte der öffentlichen Ordnung (Art. 33 EWRA) und der öffentlichen Gewalt
(Art. 32 EWRA).
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Dienstleistungsfreiheit (Art. 36 ff. EWRA)
Die Bestimmungen des EWR-Abkommens betreffend den Freien Dienstleistungsver-
kehr sind, auch von ihrer Teleologie her, mit den entsprechenden Vorschriften des
EGV identisch. Das bedeutet beispielsweise, dass im Zusammenhang mit Finanz-
dienstleistungen die Prinzipien "single licence" und "home country control" auch im
EWR Anwendung finden ©. Die Dienstleistungsfreiheit erfasst die Erbringung von
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a
Unten, 5. Kap. V. 2. und 3.
Vgl. dazu Baudenbacher, Der Finanzplatz Liechtenstein im EWR, 50.