Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein vor der Abstimmung über den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum

Grundzüge des EWR-Abkommens 
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Bearbeitung oder Verarbeitung nach dem Brüsseler Zolltarifschema unterzogen wurde. 
Weiter sind die Zollformalitäten vereinfacht worden. Der wichtigste Fortschritt ergibt 
sich jedoch aus einer Änderung der Struktur der Freihandelszone EWR im Vergleich 
zu den bisherigen Freihandelszonen. Die Möglichkeit der vollen diagonalen Kumulation 
von an sich unzureichenden Bearbeitungsvorgängen in verschiedenen EWR-Staaten, 
um die sich die EFTA-Staaten im Rahmen der Freihandelsabkommen vergeblich 
bemüht hatten, ergibt sich im EWR ganz einfach daraus, dass es sich um einen 
ainzigen grossen Freihandelsraum handelt und nicht mehr um ein Bündel von sechs 
gleichgerichteten, jedoch rechtlich getrennten Freihandelszonen. Es gibt nur noch 
einen EWR-Ursprung und nicht mehr einen Ursprung in einem der EWR-Staaten (Art. 
2 Satz 2 Protokoll Nr. 4). Bislang konnte aufgrund der bilateralen Abkommensstruktur 
grundsätzlich nur eine Bearbeitung in dem betreffenden EFTA-Staat mit einer 
Bearbeitung in der EG kumuliert werden. Eine begrenzte diagonale Kumulierung 
wurde erst durch einen Beschluss des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz aus 
dem Jahre 1989 © ermöglicht ©. 
Ein wesentlicher Forschritt gegenüber den Freihandelsabkommen ist im Bereich der 
nichttarifären Handelshemmnisse zu verzeichnen. Hier ist zunächst darauf hinzuwei- 
sen, dass die meisten Richtlinien zum Warenverkehr von den EFTA-Staaten 
übernommen werden (vgl. Anhang Il). Das führt zu einer Ausdehnung der Rechts- 
harmonisierung auf die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten. In nicht harmonisier- 
ten Bereichen gilt aufgrund von Art. 6 EWRA der Grundsatz der gegenseitigen 
Vgl. den "Beschluss Nr. 5/88 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz v. 
5. 12. 1988 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des 
Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in” oder "Ursprungserzeugnisse" und über 
die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Hinblick auf eine 
Vereinfachung der Kumulierungsregeln”, ABI. L 1988 381, 21. 
Danach gelten solche Erzeugnisse als Ursprungsprodukte, die unter Ver- 
wendung von Rohmaterialien hergestellt werden, die ihrerseits bereits in einem 
anderen EFTA-Staat die Ursprungseigenschaft besitzten.
	        

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