Entstehung des E WR-Projekts
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die Gesetzgebung gegen den Ausverkauf der Heimat, das öffentliche Submis-
sionswesen und schliesslich das Wettbewerbsrecht und das, dem Vernehmen nach,
gesamte Gesellschaftsrecht ©. Die Haltung der Schweiz war im Grunde nichts
anderes als eine Fortsetzung der alten Politik der 8 "berühmten" Gründe ®. Die
Ausnahmewünsche wurden in der schweizerischen Presse ausgiebig diskutiert. Damit
wurden an der Heimatfront Erwartungen geweckt, die am 6. Dezember 1992
verhängnisvolle Folgen zeitigen sollten.
3. Institutionelle Fragen
3.1. Grundproblem
im institutionellen Bereich stand für die Schweiz von Anfang an die Forderung nach
voller Mitbestimmung bei der Weiterentwicklung des EWR-Rechts intra pactum im
Vordergrund **. Die EFTA versuchte unter massgeblicher Beteiligung der Schweiz,
das folgende Entscheidungsfindungsmodell durchzusetzen: Entscheidungen sollten
zunächst durch Experten aus allen 19 Staaten gemeinsam vorbereitet werden
("decision shaping"). Im Anschluss daran sollte auch eine gemeinsame Entscheid-
findung ("decision making") in Form institutionalisierter Mitwirkungsrechte der EFTA-
Staaten an den EWR-relevanten EG-internen Beschlussfassungsprozessen stattfinden.
Diesem Ansatz lag der von der Schweiz vertretene theoretische Ansatz zugrunde,
wonach der geographische und der persönliche Anwendungsbereich des EG-Rechts
vom geographischen und persönlichen Anwendungsbereich des EWR-Rechts zu
trennen ist. EG und EWR bildeten keine einheitliche Rechtsordnung, sondern parallele,
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5%
Vgl. NZZ Nr. 285 v. 7. 12. 1989, 35; zum Ganzen Baudenbacher, Notwendiger
Ibergangscharakter des EWR-Vertrages, NZZ Nr. 132 v. 11. 6. 1991, 23.
Vgl. oben, 1. Kap. Il. 1.
Die Verhandlungsrichtlinien des Bundesrates vom Juni 1990 bezeichneten u.a.
den Grundsatz als wegleitend, dass alle Vertragspartner bei der Weiterentwick-
lung des EWR-Rechts mitwirken und mitentscheiden können (Integrations-
bureau EDA/EVD, Vertrag über den Europäischen Wirtschaftsraum, Verhand-
Jungsrichtlinien des Bundesrates, Presserohstoff vom 18. Juni 1990, 2.