Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein vor der Abstimmung über den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum

2. 
Entstehung des EWR-Projekts 
Fragen des materiellen Gehalts des 
ZND 
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Ziel des EWR-Projekts war, den EFTA-Ländern die Teilnahme am Binnenmarkt ohne 
Beitritt zu ermöglichen. Die EG-Kommission machte von Anfang an klar, dass sie 
dabei ein ganz anderes Konzept verfolgte als im Luxemburger Folgeprogramm. Sie 
bestand darauf, dass die EFTA-Staaten grosse Teile des bisher erlassenen EG-Rechts 
übernehmen mussten. Zum relevanten Acquis communautaire und damit zur Substanz 
des EWR-Vertrages sollten zunächst das allgemeine Diskriminierungsverbot und die 
vier wirtschaftlichen Grundfreiheiten des EG-Vertrags zählen, d.h. der freie Verkehr 
von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital. Den zweiten Kernbereich bildete 
das Wettbewerbsrecht. Dazu sollten unter dem Titel "horizontale Politiken" die Gebiete 
Sozialpolitik, Konsumentenschutz, Umweltschutz, Statistik und Gesellschaftsrecht 
kommen. Als flankierende Politiken wurden v.a. Forschung und Entwicklung, 
Erziehung, KMU und Fremdenverkehr bezeichnet. Zum reievanten Rechtsbestand des 
EWR sollte auch die Rechtsprechung des EuGH gehören. Schliesslich wurden 
Massnahmen zur Verringerung des regionalen Wohlstandsgefälles durch Einrichtung 
gines von den EFTA-Ländern dotierten Kohäsionsfonds vorgesehen. 
Zu Beginn der Negoziationen bestand auf seiten der EFTA und insbesondere bei der 
Schweizer Delegation die Vorstellung, die Gemeinschaft habe den EFTA-Staaten 
massgebliche permanente Ausnahmen von der Übernahme des Acquis communautai- 
re zu gewähren. Dabei wurde nach traditionellem bilateralem Modell vorgegangen. 
Unter Berufung auf fundamentale Interessen verlangten Finnland und Schweden 
Ausnahmen vom Prinzip des freien Grundstückserwerbs, Finnland nannte überdies die 
Besitzverhältnisse an den Wäldern; Norwegen forderte Entgegenkommen bei den 
Verfügungsrechten über die Ölfelder, Island bei den Fischereihoheitsrechten, 
Österreich postulierte eine Sonderbehandlung beim Alpentransit. Die umfangreichsten 
Sonderwünsche meldete jedoch die Schweiz an. Sie bezeichnete als wesentliche 
nationale Interessen, welche eine Ausnahme oder zumindest eine Übergangsfrist 
erheischten, die Erhaltung hoher Umweltschutz-, Gesundheits- und Sicherheitsstan- 
dards, die Verkehrswirtschaft (Stichwort 28 Tonnen), aber auch die Ausländerpolitik,
	        

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