Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein vor der Abstimmung über den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum

Standortbestimmung 
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1ohem Masse geschont. Aber der Zwang zum faktischen Nachvollzug nahm laufend 
ZU 
2. 
1950-1960: Alleingang 
Die Integrationsfrage stellte sich für die Schweiz erstmals, als die sechs Staaten 
Frankreich, Deutschland, Italien, Holland, Belgien und Luxemburg 1950 Verhandlun- 
gen über die Gründung einer Gemeinschaft für Kohle und Stahl aufnahmen, die 1951 
erfolgreich abgeschlossen wurden. Damit wurde die Kohle- und Stahlproduktion der 
ehemaligen Kriegsgegner Deutschland und Frankreich gemeinsamer Kontrolle 
unterstellt. Der EGKS-Vertrag ("Vertrag von Paris") trat am 25. Juli 1952 in Kraft. 
Nachdem Projekte zur Schaffung einer Europäischen Verteidigungsunion und einer 
Europäischen Politischen Union gescheitert waren, wurden Pläne zur Gründung eines 
Gemeinsamen Marktes und einer Atomenergiegemeinschaft vor allem in den Benelux- 
Staaten vorangetrieben. Das führte am 25. März 1957 in Rom zur Unterzeichnung des 
EWG-Vertrags und des Euratom-Vertrags. Beide Verträge traten am 1. Januar 1958 
in Kraft. 
Der schweizerische Bundesrat schloss eine Beteiligung der Schweiz an der Integration 
im Jahre 1950 ebenso aus wie 1957, als die Sechs über die Schaffung des EWG- 
Vertrages und des Euratom-Vertrages zu verhandeln begannen. Das fie! umso 
leichter, als sich auch andere westeuropäische Staaten und insbesondere das 
Vereinigte Königreich zurückhielten. Angesichts dieser Entwicklung waren die späteren 
EFTA-Staaten ab 1957 bemüht, im Schosse der OEEC gemeinsam mit der geplanten 
EWG eine grosse westeuropäische Freihandelszone zu gründen, um eine Spaltung 
Alois Riklin hat bereits 1975 darauf hingewiesen, dass die Schweiz als aussen- 
stehender Kleinstaat aufgrund ihrer faktischen Integration in die Gemeinschaft 
Souveränitätseinbussen in Kauf nehmen muss, weil sie von Gemeinschaftsent- 
scheidungen mitbetroffen wird, ohne eine Mitbestimmungsmöglichkeit zu 
vesitzen (in: Riklin/Zeller, Verhältnis der Schweiz zu den Europäischen 
Gemeinschaften, 478). Vgl. zur Nachvollzugsproblematik eingehend unten, Kap. 
5. IX. 2.
	        

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