Ergebnisse
156
bergen als der EWR selbst. Der EWR ist zwischenzeitlich eine recht bekannte Grösse.
Mit Bezug auf das Funktionieren und die Wirkungen des EWRA liegen im Nachbar-
staat Österreich und in den skandinavischen Ländern erste Erfahrungen vor. Insoweit
ist festzuhalten, dass kein EFTA-Staat den Beitritt zum EWR bereut hat.
Demgegenüber bestehen die Alternativen zum EWR nicht einfach darin, dass die
bisherige, auf den Warenverkehr beschränkte Zollunion mit der Schweiz fortgeführt
wird. Der Status der Schweiz in Europa ist eben nach dem 6. Dezember 1992 nicht
mehr derselbe wie vor diesem Datum. Die Schweiz war in den Jahren seit 1960 fest
in den zweiten europäischen Wirtschaftsblock, die EFTA, eingebunden. Sie hat dort,
vor allem nach dem Übertritt des Vereinigten Königreichs in die EWG im Jahre 1972,
eine führende Rolle gespielt. Die Schweiz verfügte bis 1988 von allen EFTA-Staaten
über die besten Beziehungen zu Brüssel. Mit den Entwicklungen der Jahre 1992-1994
ist sie in Europa sowohl wirtschaftlich als auch politisch in eine Aussenseiterstellung
geraten. Das hat Folgen nicht nur in aussenpolitischer, sondern auch in innenpoliti-
scher Hinsicht, die bei der nun anstehenden Entscheidung in Liechtenstein zu
berücksichtigen sind. Auch die verbreitete Behauptung, ein EWR-Beitritt werde die
liechtensteinische Gesetzgebungshoheit doppelt einschränken, weil dann sowohl von
Brüssel als auch von Bern her harmonisiert würde **, bedarf einer differenzierten
Antwort. Es könnte durchaus sein, dass die Bindung an die EU in bestimmten Fällen
geeignet ist, die Bewegungsfreiheit der Schweiz gegenüber zu verstärken. In diesem
Zusammenhang ist insbesondere an Versuche der Schweiz zu erinnern, Einfluss auf
den liechtensteinischen Finanzdienstleistungssektor zu nehmen.
Auch das Verhältnis zur EU wäre nach einem EWR-Nein völlig ungewiss. Ob Liechten-
stein eigenständig bilaterale Verhandlungen mit Brüssel führen könnte, ist offen. Der
Abschluss eines Sonderabkommen nach dem Vorbild Andorras oder San Marinos
scheidet aus wirtschaftlichen und staatsrechtlichen Gründen aus. Damit bliebe wohl
nur der Versuch, der EU beizutreten, oder ein erneutes Sichanhängen an die Schweiz.
202 Hilbe, 2.