Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein vor der Abstimmung über den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum

Schlüsselfragen des EWR 
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In einer Erklärung betreffend die Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens 
im schweizerisch-liechtensteinischen Verhältnis erklärt das Fürstentum Liechtenstein, 
dass die liechtensteinischen Rechtsgrundlagen über das öffentliche Auftragswesens 
im Sinne der Erklärung auszulegen und nötigenfalls anzupassen sind. Im weiteren 
gelte die Gleichbehandlung auch für Aufträge und Lieferungen, an denen das Land 
finanziell beteiligt ist. Schliesslich erklärt das Fürstentum, dass mit dem Inkrafttreten 
des EWR-Abkommens Schweizer Unternehmen EWR-Firmen gleichgestellt werden 
sollen. Hiervon ausgenommen sind Güterbeschaffungen in den Sektoren Wasser, 
Energie, Verkehr und Telekommunikation. Die Ausnahme ist das Resultat des Art. 36 
der Sektorenrichtlinie (93/37/EWG) **, 
Yil. Bildung und Forschun, 
Anerkennung von Liechtensteiner LIS-Abschlüssen im EWR-Ausland 
1.1 
EWR-Beitritt 
Nach Art. 30 EWRA treffen die Vertragsparteien u.a. Massnahmen zur gegenseitigen 
Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungs- 
nachweisen. Besondere Probleme entstehen insoweit bei den Architekten. Einschlägig 
ist hier gemäss Anhang VII die Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 
für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen 
Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Massnahmen zur 
Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts 
auf freien Dienstleistungsverkehr *®. Von der Ausbildungsdauer her fallen nur 
Studien an Universitäten unter die Richtlinie. Zugunsten Liechtensteins wird aber Art. 
11 der Richtlinie dahin ergänzt, dass auch die Diplome der Liechtensteinischen 
“4 Vgl. zum Ganzen St. Galler Europarechtsbriefe EU B Nr. 1/95 Ziff. V.1. 
AB!I_ 1985 Nr. L 233/15.
	        

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