Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein vor der Abstimmung über den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum

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Schlüsselfragen des EWR 
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Gemeinsame Erklärung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein zum 
öffentlichen Auftragswesen *® 
Die Schweizerische Eidgenossenschaft, das Fürstentum Liechtenstein, die Kantone 
Zürich, Glarus, Appenzell A.Rh., St. Gallen, Graubünden und Thurgau sowie die 
Gemeinden der st. gallischen Bezirke Werdenberg und Sargans haben im Rahmen der 
Revision des Zolivertrags eine Gemeinsame Erklärung über den gegenseitigen Zugang 
zum Öffentlichen Beschaffungswesen abgegeben, welche nicht formeller Bestandteil 
des Zollvertrags ist. Danach gewähren das Fürstentum Liechtenstein und die 
Eidgenossenschaft den Firmen der anderen Partei die Gleichbehandlung mit 
einheimischen Firmen. Insoweit entspricht die Erklärung den Gegenrechtsabkommen, 
welche einzelne Kantone untereinander und teilweise mit dem Ausland abgeschlossen 
haben. Sie geht aber über die Gegenrechtsabkommen hinaus, denn die Marktöffnung 
besteht unabhängig vom Gegenrecht, nämlich bedingungslos. Die beteiligten Kantone 
und Gemeinden gewähren liechtensteinischen. Unternehmen die "Gleichbehandlung 
mit Firmen aus anderen Kantonen im Sinne der Meistbegünstigung”". 
Bei öffentlichen Ausschreibungen im Fürstentum Liechtenstein gilt in bezug auf 
Produktespezifikationen das Prinzip der parallelen Verkehrsfähigkeit. Das bedeutet, 
dass Liechtenstein neben den Spezifikationsvorschriften gemäss dem EWR-Abkom- 
men auch die schweizerischen Vorschriften anwendet, sofern diese nicht im 
Widerspruch zu den EWR-Vorschriften stehen. Ist zur Ausführung eines öffentlichen 
Auftrags die Entsendung von Arbeitnehmern notwendig, so gewähren die Kantone und 
Liechtenstein einander eine wohlwollende Behandlung. Im Bereich des öffentlichen 
Beschaffungswesens verlangt keine Partei eine vorherige Gewerbeanmeldung. Die 
Parteien treffen sich regelmässig zu einem Meinungsaustausch. Der Gemeinsamen 
Erklärung können sich andere Kantone und Gemeinden anschliessen. 
243 BBI 1994 V 722 ff.
	        

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