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Schlüsselfragen des EWR
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Gemeinsame Erklärung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein zum
öffentlichen Auftragswesen *®
Die Schweizerische Eidgenossenschaft, das Fürstentum Liechtenstein, die Kantone
Zürich, Glarus, Appenzell A.Rh., St. Gallen, Graubünden und Thurgau sowie die
Gemeinden der st. gallischen Bezirke Werdenberg und Sargans haben im Rahmen der
Revision des Zolivertrags eine Gemeinsame Erklärung über den gegenseitigen Zugang
zum Öffentlichen Beschaffungswesen abgegeben, welche nicht formeller Bestandteil
des Zollvertrags ist. Danach gewähren das Fürstentum Liechtenstein und die
Eidgenossenschaft den Firmen der anderen Partei die Gleichbehandlung mit
einheimischen Firmen. Insoweit entspricht die Erklärung den Gegenrechtsabkommen,
welche einzelne Kantone untereinander und teilweise mit dem Ausland abgeschlossen
haben. Sie geht aber über die Gegenrechtsabkommen hinaus, denn die Marktöffnung
besteht unabhängig vom Gegenrecht, nämlich bedingungslos. Die beteiligten Kantone
und Gemeinden gewähren liechtensteinischen. Unternehmen die "Gleichbehandlung
mit Firmen aus anderen Kantonen im Sinne der Meistbegünstigung”".
Bei öffentlichen Ausschreibungen im Fürstentum Liechtenstein gilt in bezug auf
Produktespezifikationen das Prinzip der parallelen Verkehrsfähigkeit. Das bedeutet,
dass Liechtenstein neben den Spezifikationsvorschriften gemäss dem EWR-Abkom-
men auch die schweizerischen Vorschriften anwendet, sofern diese nicht im
Widerspruch zu den EWR-Vorschriften stehen. Ist zur Ausführung eines öffentlichen
Auftrags die Entsendung von Arbeitnehmern notwendig, so gewähren die Kantone und
Liechtenstein einander eine wohlwollende Behandlung. Im Bereich des öffentlichen
Beschaffungswesens verlangt keine Partei eine vorherige Gewerbeanmeldung. Die
Parteien treffen sich regelmässig zu einem Meinungsaustausch. Der Gemeinsamen
Erklärung können sich andere Kantone und Gemeinden anschliessen.
243 BBI 1994 V 722 ff.