Schlüsselfragen des EWR
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zitierte St. Galler Umfrage hat gezeigt, dass 60 % der grenzüberschreitend tätigen
Unternehmen im Kanton St. Gallen bei der Besetzung von qualifizierten Stellen mit
Ausländern erhebliche Probleme haben *®. Dieser Befund dürfte auch für andere
Grenzkantone zutreffen. Aus liechtensteinischer Sicht ist er deshalb interessant, weil
Liechtenstein im Falle eines Nichtbeitritts zum EWR sein Ausländerrecht, das dem
schweizerischen ähnlich ist, beibehielte. Indes muss auch der umgekehrte Aspekt ins
Blickfeld gerückt werden. Personenfreizügigkeit bedeutet (vor allem, aber nicht nur)
für junge Liechtensteinerinnen und Liechtensteiner auch eine Chance. Sie haben die
Freiheit, sich um Stellen im gesamten EWR-Ausland zu bewerben. In diesem
Zusammenhang ist der Hinweis wichtig, dass Schweizer zunehmend Probleme haben,
in EWR-Staaten Arbeitsbewilligungen zu erhalten “*.
2.
EWR-Regime von 1992
2.1. Übergangsıns
Art. 5 des Protokolls 15 zum EWRA räumt dem Fürstentum Liechtenstein im Bereich
des freien Personenverkehrs eine Übergangsfrist von 5 Jahren ein. In dieser Zeit
können die heute bestehenden Beschränkungen beibehalten werden. Beim
Familiennachzug beträgt die Übergangsfrist für im Land wohnende Aufenthalter zwei
Jahre, für Saisonniers vier (Art. 7 Protokoll 15).
2.2. Reviewklause
Nach Art. 9 Abs. 2 des Protokolls 15 zum EWRA werden die Vertragsparteien "bei
Ablauf der Übergangszeit für Liechtenstein .... die Übergangsmassnahmen gemeinsam
überprüfen, wobei sie die besondere geographische Lage Liechtensteins gebührend
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234
Baudenbacher, Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen grenzüber-
schreitender Wirtschaftstätigkeit 132.
Vgl. dazu auch Baudenbacher, Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingun-
gen grenzüberschreitender Wirtschaftstätigkeit, 134 f.