Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein vor der Abstimmung über den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum

Schlüsselfragen des EWR 
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zitierte St. Galler Umfrage hat gezeigt, dass 60 % der grenzüberschreitend tätigen 
Unternehmen im Kanton St. Gallen bei der Besetzung von qualifizierten Stellen mit 
Ausländern erhebliche Probleme haben *®. Dieser Befund dürfte auch für andere 
Grenzkantone zutreffen. Aus liechtensteinischer Sicht ist er deshalb interessant, weil 
Liechtenstein im Falle eines Nichtbeitritts zum EWR sein Ausländerrecht, das dem 
schweizerischen ähnlich ist, beibehielte. Indes muss auch der umgekehrte Aspekt ins 
Blickfeld gerückt werden. Personenfreizügigkeit bedeutet (vor allem, aber nicht nur) 
für junge Liechtensteinerinnen und Liechtensteiner auch eine Chance. Sie haben die 
Freiheit, sich um Stellen im gesamten EWR-Ausland zu bewerben. In diesem 
Zusammenhang ist der Hinweis wichtig, dass Schweizer zunehmend Probleme haben, 
in EWR-Staaten Arbeitsbewilligungen zu erhalten “*. 
2. 
EWR-Regime von 1992 
2.1. Übergangsıns 
Art. 5 des Protokolls 15 zum EWRA räumt dem Fürstentum Liechtenstein im Bereich 
des freien Personenverkehrs eine Übergangsfrist von 5 Jahren ein. In dieser Zeit 
können die heute bestehenden Beschränkungen beibehalten werden. Beim 
Familiennachzug beträgt die Übergangsfrist für im Land wohnende Aufenthalter zwei 
Jahre, für Saisonniers vier (Art. 7 Protokoll 15). 
2.2. Reviewklause 
Nach Art. 9 Abs. 2 des Protokolls 15 zum EWRA werden die Vertragsparteien "bei 
Ablauf der Übergangszeit für Liechtenstein .... die Übergangsmassnahmen gemeinsam 
überprüfen, wobei sie die besondere geographische Lage Liechtensteins gebührend 
233 
234 
Baudenbacher, Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen grenzüber- 
schreitender Wirtschaftstätigkeit 132. 
Vgl. dazu auch Baudenbacher, Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingun- 
gen grenzüberschreitender Wirtschaftstätigkeit, 134 f.
	        

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