Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein vor der Abstimmung über den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum

Schlüsselfragen des EWR 
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2. Problem des Sozialdumping 
Was die Angst vor Sozialdumping betrifft, so bleibt Liechtenstein auch nach einem 
EWR-Beitritt befugt, entsprechende Abwehrmassnahmen zu ergreifen. Es kann 
beispielsweise weiterhin Arbeitsbewilligungen für betriebsentsandte Arbeitnehmer 
ausländischer Gewerbetreibender davon abhängig machen, dass die orts- und 
berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden. Insoweit ist 
entscheidend, dass Bestrebungen der EU, diese Fragen durch eine Arbeitneh- 
merentsendungsrichtlinie zu harmonisieren, im Dezember 1994 gescheitert sind. Auch 
die deutsche Regierung hat nach diesem Misserfolg angekündigt, Schutzmassnahmen 
vorzukehren. 
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Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in Österreich 
3.1. Vorbemerku: 
(u 
Erst in neuerer Zeit ist die Tatsache ins öffentliche Bewusstsein gerückt worden, dass 
die mit einem EWR-Beitritt verbundenen Liberalisierungen vor allem im Bereich der 
Dienstleistungsfreiheit für leistungsfähige liechtensteinische Betriebe besondere 
Chancen eröffnen würden. Äusserer Anlass dafür ist die österreichische Gewerbeord- 
nung von 1992, welche Anbietern aus Nicht-EWR-Staaten ein Arbeiten über die 
Grenze in vielen Sparten verunmöglicht. Bei einem EWR-Beitritt wären diese 
Hindernisse automatisch beseitigt. 
3.2. Rechtslage bis 199 
Bis zum Jahr 1991 gab es für Liechtensteiner Gewerbetreibende beim Arbeiten über 
die Grenze nach Vorarlberg kaum gewerberechtliche Probleme. Die Ausübung der 
einzelnen Gewerbearten war ihnen im Rahmen der grenzüberschreitenden Tätigkeit 
möglich, wenn sie die heimischen Voraussetzungen der Gewerbeausübung erfüllten 
(Herkunftslandprinzip).
	        

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