Schlüsselfragen des EWR
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2. Problem des Sozialdumping
Was die Angst vor Sozialdumping betrifft, so bleibt Liechtenstein auch nach einem
EWR-Beitritt befugt, entsprechende Abwehrmassnahmen zu ergreifen. Es kann
beispielsweise weiterhin Arbeitsbewilligungen für betriebsentsandte Arbeitnehmer
ausländischer Gewerbetreibender davon abhängig machen, dass die orts- und
berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden. Insoweit ist
entscheidend, dass Bestrebungen der EU, diese Fragen durch eine Arbeitneh-
merentsendungsrichtlinie zu harmonisieren, im Dezember 1994 gescheitert sind. Auch
die deutsche Regierung hat nach diesem Misserfolg angekündigt, Schutzmassnahmen
vorzukehren.
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Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in Österreich
3.1. Vorbemerku:
(u
Erst in neuerer Zeit ist die Tatsache ins öffentliche Bewusstsein gerückt worden, dass
die mit einem EWR-Beitritt verbundenen Liberalisierungen vor allem im Bereich der
Dienstleistungsfreiheit für leistungsfähige liechtensteinische Betriebe besondere
Chancen eröffnen würden. Äusserer Anlass dafür ist die österreichische Gewerbeord-
nung von 1992, welche Anbietern aus Nicht-EWR-Staaten ein Arbeiten über die
Grenze in vielen Sparten verunmöglicht. Bei einem EWR-Beitritt wären diese
Hindernisse automatisch beseitigt.
3.2. Rechtslage bis 199
Bis zum Jahr 1991 gab es für Liechtensteiner Gewerbetreibende beim Arbeiten über
die Grenze nach Vorarlberg kaum gewerberechtliche Probleme. Die Ausübung der
einzelnen Gewerbearten war ihnen im Rahmen der grenzüberschreitenden Tätigkeit
möglich, wenn sie die heimischen Voraussetzungen der Gewerbeausübung erfüllten
(Herkunftslandprinzip).