Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein vor der Abstimmung über den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum

Schlüsselfragen des EWR 
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1996 erstreckt worden *°°, Beim Insiderhandel entfällt der Geheimnisschutz in 
Liechtenstein künftig nach Massgabe der Richtlinie bzw. der zu ihrer Umsetzung zu 
erlassenden liechtensteinischen Gesetzgebung *°°, 
3.5. 
A. 
Besondere Gesellschaftssteuern 
Geschriebenes EWR-Reecn! 
aa. Beihilfecharakter der Steuerprivilegien 
Nach Art. 83, 84 des liechtensteinischen Steuergesetzes werden juristische Personen 
von der Vermögens-, Erwerbs- und Ertragssteuer völlig befreit und erhalten einen 
privilegierten Steuersatz bei der Kapitalsteuer, wenn sie in eine der folgenden 
Kategorien fallen: Holdinggesellschaften, d.h. im Öffentlichkeitsregister eingetragene 
juristische Personen oder nicht eingetragene Stiftungen, deren Zweck ausschliesslich 
oder vorwiegend in der Vermögensverwaltung, in der Beteiligung oder dauernden 
Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen besteht; Sitzunternehmen, 
d.h. im Öffentlichkeitsregister eingetragene juristische Personen, die in Liechtenstein 
nur ihren Sitz mit oder ohne Haltung eines Büros haben und hier keine geschäftliche 
oder kommerzielle Tätigkeit ausüben; Treuhandvermögen, die nachweislich aus dem 
Ausland stammen. Die liechtensteinische Staatskasse erhält aus den Steuem dieser 
Offshore-Unternehmen ca. 25 % der gesamten Steuereinnahmen %”, Diese 
Offshore-Privilegien könnten sich indes als unzulässige staatliche Beihilfen gemäss 
Art. 61 EWRA erweisen. In den Art. 61 ff. EWRA sind die Vorschriften der Art. 92/93 
205 
206 
207 
Dokument EEE 1610/94 (Presse 280-G), 4. 
Vgl. dazu Schick, Insidergeschäfte, passim. 
Auch das Zivilrecht enthält vereinzelt Vergünstigungen für Sitzgesellschaften. 
Erwähnenswert sind zusätzliche Erleichterungen bei der (ohnehin grosszügigen) 
Rechnungslegungspflicht (vgl. Art. 206, 207 PGR), bei der Publizität (Art. 231, 
291, 308, 336, 955 PGR) sowie bei der Zusammensetzung des Verwaltungsrats 
(Art. 344 II PGR).
	        

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