Schlüsselfragen des EWR
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1996 erstreckt worden *°°, Beim Insiderhandel entfällt der Geheimnisschutz in
Liechtenstein künftig nach Massgabe der Richtlinie bzw. der zu ihrer Umsetzung zu
erlassenden liechtensteinischen Gesetzgebung *°°,
3.5.
A.
Besondere Gesellschaftssteuern
Geschriebenes EWR-Reecn!
aa. Beihilfecharakter der Steuerprivilegien
Nach Art. 83, 84 des liechtensteinischen Steuergesetzes werden juristische Personen
von der Vermögens-, Erwerbs- und Ertragssteuer völlig befreit und erhalten einen
privilegierten Steuersatz bei der Kapitalsteuer, wenn sie in eine der folgenden
Kategorien fallen: Holdinggesellschaften, d.h. im Öffentlichkeitsregister eingetragene
juristische Personen oder nicht eingetragene Stiftungen, deren Zweck ausschliesslich
oder vorwiegend in der Vermögensverwaltung, in der Beteiligung oder dauernden
Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen besteht; Sitzunternehmen,
d.h. im Öffentlichkeitsregister eingetragene juristische Personen, die in Liechtenstein
nur ihren Sitz mit oder ohne Haltung eines Büros haben und hier keine geschäftliche
oder kommerzielle Tätigkeit ausüben; Treuhandvermögen, die nachweislich aus dem
Ausland stammen. Die liechtensteinische Staatskasse erhält aus den Steuem dieser
Offshore-Unternehmen ca. 25 % der gesamten Steuereinnahmen %”, Diese
Offshore-Privilegien könnten sich indes als unzulässige staatliche Beihilfen gemäss
Art. 61 EWRA erweisen. In den Art. 61 ff. EWRA sind die Vorschriften der Art. 92/93
205
206
207
Dokument EEE 1610/94 (Presse 280-G), 4.
Vgl. dazu Schick, Insidergeschäfte, passim.
Auch das Zivilrecht enthält vereinzelt Vergünstigungen für Sitzgesellschaften.
Erwähnenswert sind zusätzliche Erleichterungen bei der (ohnehin grosszügigen)
Rechnungslegungspflicht (vgl. Art. 206, 207 PGR), bei der Publizität (Art. 231,
291, 308, 336, 955 PGR) sowie bei der Zusammensetzung des Verwaltungsrats
(Art. 344 II PGR).