Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein vor der Abstimmung über den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum

Schlüsselfragen des EWR 
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beteiligten Aufsichtsbehörden vor '®, sucht aber gleichzeitig einen angemessenen 
Geheimnisschutz zu gewährleisten 1°, 
D. 
Umsetzungsgesetz 
Den Erfordernissen des EWR im Bereich der Niederlassungs- und Dienstleistungs- 
freiheit hat der liechtensteinische Gesetzgeber mit dem am 1. 1. 1993 in Kraft 
getretenen neuen Bankengesetz Rechnung getragen. Darüber, dass das an die 
Zustimmung des Landtags geknüpfte Konzessionssystem zur Eröffnung einer Bank 
im Verhältnis zu EWR-Angehörigen nach Ablauf der Übergangsfrist am 1. 1. 1996 auf- 
zugeben sein wird, sind sich die Verantwortlichen im klaren '”. Eine solche 
Regelung ist mit dem subjektiven Recht von EWR-Ausländern auf freie Niederlassung 
im Fürstentum nicht vereinbar. Noch nicht EWR-kompatibel ist das Gesetz weiter 
deshalb, weil es zwar die Möglichkeit, nicht aber eine Pflicht zur Amtshilfe gegenüber 
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Die zu übermittelnden Daten sind in Art. 7 Erste Koordinationsrichtlinie (ABI. 
1977 L 322, 30) genannt: Alle Informationen über die Leitung, die Verwaltung 
und die Eigentumsverhältnisse der Institute, welche die Aufsicht und die 
Prüfung des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen sowie die Über- 
wachung der Liquidität und Zahlungsfähigkeit erleichtern können. Der ersu- 
chende Staat wird der Herkunftsstaat sein. Nach Art. 15 Zweite Richtlinie 
können die Behörden des Herkunftsstaates nach vorheriger Unterrichtung der 
Behörden des Aufnahmestaates selbst oder durch einen Beauftragten die 
genannten Informationen bei der Zweigstelle erheben. 
Art. 12 Abs. 1 Erste Bankrechtskoordinierungsrichtlinie statuiert die Pflicht zum 
Geheimnisschutz. Alle Personen, die für die Aufsichtsbehörden tätig sind oder 
von dieser beauftragt wurden (Wirtschaftsprüfer, Sachverständige) unterliegen 
dem Berufsgeheimnis. Entgegen manchen Befürchtungen ist die Weitergabe 
von Daten an die Finanzbehörden nicht zulässig. Ausnahmen gelten nur im 
Straf- und Konkursverfahren. Die Weitergabe an andere Personen oder 
Behörden könnte als Verletzung der dem betreffenden Mitgliedstaat obliegen- 
den europarechtlichen Pflichten durch ein Vertragsverletzungsverfahren 
geahndet werden. Vgl. zum ganzen System Smits, 61 ff., 79; ferner die 
=Zrwägungen des Gerichtshofs in Sig. 1985, 3947 ff., 3963 - Municipality of 
Aillegom ./. Cornelius Hillenius. 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag (Nr. 8/1992), 8; Hubert 
Züchel, 12.
	        

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