Schlüsselfragen des EWR
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beteiligten Aufsichtsbehörden vor '®, sucht aber gleichzeitig einen angemessenen
Geheimnisschutz zu gewährleisten 1°,
D.
Umsetzungsgesetz
Den Erfordernissen des EWR im Bereich der Niederlassungs- und Dienstleistungs-
freiheit hat der liechtensteinische Gesetzgeber mit dem am 1. 1. 1993 in Kraft
getretenen neuen Bankengesetz Rechnung getragen. Darüber, dass das an die
Zustimmung des Landtags geknüpfte Konzessionssystem zur Eröffnung einer Bank
im Verhältnis zu EWR-Angehörigen nach Ablauf der Übergangsfrist am 1. 1. 1996 auf-
zugeben sein wird, sind sich die Verantwortlichen im klaren '”. Eine solche
Regelung ist mit dem subjektiven Recht von EWR-Ausländern auf freie Niederlassung
im Fürstentum nicht vereinbar. Noch nicht EWR-kompatibel ist das Gesetz weiter
deshalb, weil es zwar die Möglichkeit, nicht aber eine Pflicht zur Amtshilfe gegenüber
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Die zu übermittelnden Daten sind in Art. 7 Erste Koordinationsrichtlinie (ABI.
1977 L 322, 30) genannt: Alle Informationen über die Leitung, die Verwaltung
und die Eigentumsverhältnisse der Institute, welche die Aufsicht und die
Prüfung des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen sowie die Über-
wachung der Liquidität und Zahlungsfähigkeit erleichtern können. Der ersu-
chende Staat wird der Herkunftsstaat sein. Nach Art. 15 Zweite Richtlinie
können die Behörden des Herkunftsstaates nach vorheriger Unterrichtung der
Behörden des Aufnahmestaates selbst oder durch einen Beauftragten die
genannten Informationen bei der Zweigstelle erheben.
Art. 12 Abs. 1 Erste Bankrechtskoordinierungsrichtlinie statuiert die Pflicht zum
Geheimnisschutz. Alle Personen, die für die Aufsichtsbehörden tätig sind oder
von dieser beauftragt wurden (Wirtschaftsprüfer, Sachverständige) unterliegen
dem Berufsgeheimnis. Entgegen manchen Befürchtungen ist die Weitergabe
von Daten an die Finanzbehörden nicht zulässig. Ausnahmen gelten nur im
Straf- und Konkursverfahren. Die Weitergabe an andere Personen oder
Behörden könnte als Verletzung der dem betreffenden Mitgliedstaat obliegen-
den europarechtlichen Pflichten durch ein Vertragsverletzungsverfahren
geahndet werden. Vgl. zum ganzen System Smits, 61 ff., 79; ferner die
=Zrwägungen des Gerichtshofs in Sig. 1985, 3947 ff., 3963 - Municipality of
Aillegom ./. Cornelius Hillenius.
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag (Nr. 8/1992), 8; Hubert
Züchel, 12.