Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein vor der Abstimmung über den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum

Schlüsselfragen des EWR 
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St. Galler Unternehmen bestehen beim Warenexport (Grenzkontrollen, technische 
Handelshemmnisse) und bei der (fehlenden) Arbeitnehmermobilität. Erhebliche 
Probleme schafft ein offenkundiges Informationsdefizit im Umgang mit den Ursprungs- 
regeln des Freihandelsabkommens Schweiz-EU. Ins Gewicht fallende Belastungen 
bestehen sodann im öffentlichen Auftragswesen (zumal interkantonal) und bei der 
Mehrwertsteuer. Weniger ausgeprägt sind die Probleme in den Bereichen Diplomaner- 
kennung, gewerbliche Dienstleistungen und direkte Steuern. Indes gibt es auch hier 
ein beachtliches Diskriminierungspotential. (Es versteht sich, dass die Lage bei der 
Diplomanerkennung nur durch eine breit angelegte Umfrage bei Arbeitnehmern geklärt 
werden kann.) 
Mit Bezug auf den Warenexport sind drei Punkte besonders hervorzuheben: (1) 
Obwohl dazu rechtliche keine Handhabe besteht, sind insgesamt 70 % der grenzüber- 
schreitend tätigen Unternehmen der Auffassung, dass sie durch im Vergleich zu EWR- 
Unternehmen {intensivere Kontrollen und eine langsamere Abfertigung an der Grenze 
behindert werden ''°. (2) 45 % der grenzüberschreitend tätigen Unternehmen sind 
durch technische Handelshemmnisse und bei der Prüfung und Zertifizierung 
technischer Produkte erheblich belastet !*. (3) Bezüglich der Freihandelsabkommen 
mit den ost- und mitteleuropäischen Staaten ergibt sich für Schweizer Unternehmen 
ein besonderes Problem. Sowohl die EU als auch die EFTA haben solche Verträge 
geschlossen. Es bestehen zwei getrennte Freihandelszonen der EU mit den 
Reformstaaten einerseits und der EFTA mit den Reformstaaten andererseits. Das führt 
dazu, dass die Schweizer Produzenten Materialien aus der EU nicht wie gewohnt 
problemlos einsetzen können. Eine Kumulierung findet nur innerhalb des jeweiligen 
Blocks statt. Es versteht sich, dass damit Exporte in die Wachstumsmärkte der mittel- 
und osteuropäischen Reformstaaten behindert werden. 
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11° 
Einzelheiten bei Baudenbacher, Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedin- 
gungen grenzüberschreitender Wirtschaftstätigkeit, 37 ff. 
Vgl. Baudenbacher, Verbesserung der rechtlichen Rahmen grenzüber- 
schreitender Wirtschaftstätigkeit, 51.
	        

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