Der neue Zollvertrag
BE
Revision des Zollvertrages zustandegekommen ®. Damit liegen die Voraussetzungen
für einen EWR-Beitritt Liechtensteins vor.
2.
Konzept der parallelen Verkehrsfähigkeit
Bei einem EWR-Beitritt wird Liechtenstein gleichzeitig zwei Wirtschaftsräumen
angehören, die für manche Produkte unterschiedliche Produktvorschriften kennen. So
dürfen in der Schweiz gewisse EWR-Waren nicht in Verkehr gebracht werden,
während andererseits der EWR für gewisse Schweizer Waren verschlossen bleibt.
Im Zentrum des neuen Zollvertrages steht das von liechtensteinischer Seite
entwickelte Konzept der parallelen Verkehrsfähigkeit. Es besagt, dass in Liechtenstein
"Waren mit unterschiedlichem Rechtsstatus zirkulieren und nach unterschiedlichem
Recht hergestellt und vertrieben werden können..... Die Rechtsunterschiede bei den
Waren lassen sich insbesondere in einen tarifären Bereich (Beispiele: unterschiedliche
Zollansätze) und in einen nichttarifären Bereich (Beispiele: unterschiedliche Gift-,
Pflanzenschutz-, Arzneimittelgesetzgebungen) gruppieren" *. Waren mit ausschliess-
licher EWR-Präferenz sind gegenwärtig bestimmte Fische, Kork und Flachs. Hier
bestehen Zollunterschiede bei der Einfuhr nach Liechtenstein. Im Geltungsbereich des
Freihandelsabkommens Schweiz-EU ist die Erhebung von Zöllen auf diese Waren
erlaubt. Im EWR-Staat Liechtenstein sind Zölle und Abgaben gleicher Wirkung
verboten. Für besonders sensible Bereiche wie landwirtschaftliche Verarbeitungs-
produkte, Lebensmittel, Veterinärrecht und Alkoholmonopolgebühren gilt nach wie vor
Zollvertragsrecht. Hier ist das Rechtsgefälle Schweiz-EWR noch relativ gross ®,
Liechtenstein hat insoweit besondere Übergangsregelungen für die Übernahme des
EWR-Rechts eingeräumt bekommen.
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Vgl. Botschaft des Bundesrates über die Anpassung des Zollvertrags, 662.
Botschaft des Bundesrates über die Anpassung des Zollvertrags, 669.
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Botschaft des Bundesrates über die Anpassung des Zollvertrags, 669.