Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein vor der Abstimmung über den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum

Der neue Zollvertrag 
BE 
Revision des Zollvertrages zustandegekommen ®. Damit liegen die Voraussetzungen 
für einen EWR-Beitritt Liechtensteins vor. 
2. 
Konzept der parallelen Verkehrsfähigkeit 
Bei einem EWR-Beitritt wird Liechtenstein gleichzeitig zwei Wirtschaftsräumen 
angehören, die für manche Produkte unterschiedliche Produktvorschriften kennen. So 
dürfen in der Schweiz gewisse EWR-Waren nicht in Verkehr gebracht werden, 
während andererseits der EWR für gewisse Schweizer Waren verschlossen bleibt. 
Im Zentrum des neuen Zollvertrages steht das von liechtensteinischer Seite 
entwickelte Konzept der parallelen Verkehrsfähigkeit. Es besagt, dass in Liechtenstein 
"Waren mit unterschiedlichem Rechtsstatus zirkulieren und nach unterschiedlichem 
Recht hergestellt und vertrieben werden können..... Die Rechtsunterschiede bei den 
Waren lassen sich insbesondere in einen tarifären Bereich (Beispiele: unterschiedliche 
Zollansätze) und in einen nichttarifären Bereich (Beispiele: unterschiedliche Gift-, 
Pflanzenschutz-, Arzneimittelgesetzgebungen) gruppieren" *. Waren mit ausschliess- 
licher EWR-Präferenz sind gegenwärtig bestimmte Fische, Kork und Flachs. Hier 
bestehen Zollunterschiede bei der Einfuhr nach Liechtenstein. Im Geltungsbereich des 
Freihandelsabkommens Schweiz-EU ist die Erhebung von Zöllen auf diese Waren 
erlaubt. Im EWR-Staat Liechtenstein sind Zölle und Abgaben gleicher Wirkung 
verboten. Für besonders sensible Bereiche wie landwirtschaftliche Verarbeitungs- 
produkte, Lebensmittel, Veterinärrecht und Alkoholmonopolgebühren gilt nach wie vor 
Zollvertragsrecht. Hier ist das Rechtsgefälle Schweiz-EWR noch relativ gross ®, 
Liechtenstein hat insoweit besondere Übergangsregelungen für die Übernahme des 
EWR-Rechts eingeräumt bekommen. 
33 
Vgl. Botschaft des Bundesrates über die Anpassung des Zollvertrags, 662. 
Botschaft des Bundesrates über die Anpassung des Zollvertrags, 669. 
as 
Botschaft des Bundesrates über die Anpassung des Zollvertrags, 669.
	        

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