Der neue Zollvertrag
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il. Übersicht über die einzelnen Vereinbarunger
Im einzelnen sind folgende Verträge geändert worden: (1) der Zollvertrag von 1923,
(2) das Vollstreckungsabkommen von 1968, (3) das Heilmittelkonkordat von 1971, (4)
der Patentschutzvertrag von 1978, (5) die beiden Vereinbarungen von 1963 über die
Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im Fürstentum Liechtenstein und
über die Rechtsstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen im anderen Vertrags-
staat. Ferner wurden Gemeinsame Erklärungen zu Gleichbehandlungsfragen und zum
öffentlichen Beschaffungswesen abgegeben °'.
KernDUNKie
Erweiterung der internationalen Vertragsfähigkeit Liechtensteins
Der neue Zollvertrag räumt Liechtenstein zunächst die Kompetenz ein, selbständig
Vertragsstaat internationaler Übereinkommen oder Mitgliedstaat internationaler
Organisationen zu werden. Seit 1990 hatte das Fürstentum das Recht, selbständig
Vertragsstaat solcher Übereinkommen und Mitglied solcher Organisationen zu werden,
denen auch die Schweiz angehört *. Gestützt auf diese Regelung wurde das Land
am 1. 9. 1991 selbständiges EFTA-Mitglied. Nach dem neuen Zollvertrag hat
Liechtenstein das Recht, auch Übereinkommen oder Organisationen beizutreten,
denen die Schweiz nicht angehört. Die Mitgliedschaft bedarf aber in einem soichen
Fall einer besonderen Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und dem Fürstentum. Diese Vereinbarung ist bezüglich des EWR-Abkommens mit der
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Vgl. Botschaft des Bundesrates über die Anpassung des Zollvertrags, passim.
Art. 8°° des Vertrages zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den
Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet
vom 29, März 1923, eingefügt durch Art. 1 des Vertrages vom 26. November
1990.