DIENSTAG, 25. OKTOBER 2005 BLATT
I REGION 21 TAGESSEMINAR «Mitarbeiterführung mit Erfolg» SCHAAN - Am Freitag, 28. Oktober, findet von 8.30 bis 17.30 Uhr im Haus Stein-Egerta in Schaan ein Seminar (Kurs 746) unter der Leitung von Franz Heeb zum Thema «Mitar beiterführung» statt. Dies ist ein Seminar im Rahmen der Mitarbeiter- und Unternehmer schulung in Zusammenarbeit mit dem BW1 der GWK. Es liegt weniger an den Mitarbei tern und Mitarbeiterinnen, sondern an uns selbst, wenn Aufträge nicht wie vorgesehen erledigt, die laufende Arbeit nicht ordentlich ausgeführt oder wichtige Aufgaben und Pro jekte nicht wie geplant realisiert werden. Sie erfahren im Kurs, wie Aufträge klar erteilt, Führungsgespräche zur Förderung der Mitar- beiter/-innen geführt und trotz der täglichen Belastungen ein positives Führungs- und Be triebsklima geschaffen werden kann. Kursinhalt: Führungssituationen im be trieblichen Alltag; Auftragserteilung und Mitar beiterrapport; Zielvereinbarungen und Stand ortgespräche; Tadclgespräche und Förde- rungsmassnahmen; Leistungsbeurteilung und Personalförderung; Führungsstile und Füh rungsverhalten. Leiter dieses Tagesseminars ist Franz Heeb, selbstständiger Organisations- und Personal berater aus Gamprin. Weitere Informationen und Anmeldungen bei der Erwachsenenbildung Stein-Egerta, Schaan, Tel. 232 48 22 oder per E-Mail an: info@stein-egerta.li . (PD)
Ehre für Judenfreund AU - Im israelischen Klriat Ono, in Jerusalem, St. Gallen und Zü rich sind seit einigen Jahren Plätze oder Strassen nach ihm benannt. Nun wird Paul Griinln- ger (Bild) auch im heimatlichen Au geehrt. Am Samstag, 29. Oktober, 10.30 Uhr, weiht Regierungsrätin Heidi Hanselmann zusammen mit Grü ningers Tochter Ruth Roduner und Gemeindepräsident Walter Giger eine Erinnerungstafel für den ehe maligen St. Galler Polizeihaupt mann und Flüchtlingsretter ein. Paul Grüninger lebte zweimal in Au. Zuerst als Primarlehrer wäh rend dem Ersten Weltkrieg. Damals lernte er Alice Federer kennen, sei ne spätere Frau, die in Au aufge wachsen war. 1919 wurde Paul Grüninger zum kantonalen Polizei leutnant gewählt, von 1925 bis 1939 war er Polizeikommandant in St. Gallen. 1939 entliess die St. Galler Regierung den 48-jährigen Landjägerhauptmann Grüninger fristlos, weil er mehrere hundert, vielleicht einige tausend jüdische" und andere Flüchtlinge in die
Gedenktafel für Paul Grüninger in Au Schweiz gerettet hatte. Grüninger wurde vor Gericht gestellt und 1940 zu einer Busse verurteilt. Nach seiner Entlassung lebte Paul Grüninger in schwierigen Verhältnissen,
er wurde verfemt und fand nie mehr eine feste Anstellung. Ab 1944 wohnte er wieder in Au, ab 1955 in einer bescheidenen Woh nung am Kirchweg 4, direkt neben
dem Gemeindehaus, wo nun die Tafel angebracht wird. Erst kurz vor seinem Tod im Februar 1972 ist der Flüchtlingsretter Paul Grünin- ger berühmt geworden. Von der is raelischen Gedenkstätte Yad Vas- hem wurde er 1971 als «Gerechter aus den Völkern» ausgezeichnet. Der deutsche Bundespräsident Gustav Heinemann Hess ihm als Anerkennung einen der ersten Farbfernseher überbringen. In der ganzen Welt schrieben Zeitungen über den Mann in Au/SG, der so vielen Menschen geholfen hatte. Die Gemeinde Au-Heerbrugg und die Paul-Grüninger-Stiftung la den die Bevölkerung herzlich zur Einweihung der Gedenktafel für Paul Grüninger ein. Der Musikver ein Konkordia Au wird dabei den Paul-Grüninger-Marsch aulführen, der 1938 von einem jüdischen Flüchtling im Lager Diepoldsau komponiert worden ist. Anschlies send offeriert die Gemeinde Au- Heerbrugg einen Ap6ro. Samstag, 29. Oktober, 10.30 Uhr, Kirchweg 4 (neben dem Gemeinde haus) in Au. (PD) AN/t-Kil-Fürstentum Liechtenstein
Amtliche Kundmachungen • Landesgesetzblätter Am 25. Oktober 2005 wird das Liechtensteinische Landesgesetzblatt Nr. 195 Verordnung vom 24. Oktober 2005 über vorsorgliche Sofortmassnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Klassischen Geflügelpest ausgegeben. gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef Regierung des Fürstentums Liechtenstein • Ausschreibung zum Referendum Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 19./20. Oktober 2005 beschlossen: - Mediengesetz (MedienG) vom 19. Oktober 2005 - Gesetz vom 19. Oktober 2005 betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Liechtensteinischen Rundfunk (LRFG) - Gesetz vom 19. Oktober 2005 über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Errichtung einer Liechtensteinischen Landesbibliothek - Gesetz vom 19. Oktober 2005 über die Abänderung des Informationsgesetzes - Gesetz vom 19. Oktober 2005 über die Abänderung des E-Commerce-Gesetzes - Gesetz vom 19. Oktober 2005 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ausrichtung von Landessubventionen (Subventionsgesetz) (Aufgabenentflech tung Land und Gemeinden) - Gesetz vom 19. Oktober 2005 über die Abänderung des Feuerwehrgesetzes (Aufgabenentflechtung Land und Gemeinden) - Gesetz vom 19. Oktober 2005 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Liechtensteinische Musikschule (Aufgabenentflechtung Land und Gemeinden) - Gesetz vom 19. Oktober 2005 über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Errichtung der Stiftung «Kunstschule Liechtenstein» (Aufgabenentflechtung Land und Gemeinden) - Gesetz vom 19. Oktober 2005 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Stiftung «Erwachsenenbildung Liechtenstein» (EbLG) (Aufgabenentflechtung Land und Gemeinden) ' - Gesetz vom 19. Oktober 2005 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung (Aufgabenentflechtung Land und Gemein den) - Gesetz vom 19. Oktober 2005 über die Abänderung des Gesetzes über die Schul zahnpflege (Aufgabenentflechtung Land und Gemeinden) - Gesetz vom 19. Oktober 2005 betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Sanitätsgesetz) (Aufgabenentflechtung Land und Gemein den) - Gesetz vom 19. Oktober 2005 über die Abänderung des Jugendgesetzes (Auf- gabenentflechtung Land und Gemeinden) - Gesetz vom 19. Oktober 2005 über die Abänderung des Sozialhilfegesetzes (Auf gabenentflechtung Land und Gemeinden) - Gesetz vom 19. Oktober 2005 betreffend die Abänderung des Gesetzes über Er gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Auf gabenentflechtung Land und Gemeinden)
- Gesetz vom 19. Oktober 2005 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Aufnahme von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen (Flüchtlingsgesetz) (Auf gabenentflechtung Land und Gemeinden) - Gesetz vom 19. Oktober 2005 betreffend die Abänderung des Gesetzes über Mietbeiträge für Familien (Aufgabenentflechtung Land und Gemeinden) - Gesetz vom 19. Oktober 2005 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Förderung des öffentlichen Verkehrs'(Aufgabenentflechtung Land und Gemein den) - Gesetz vom 19. Oktober 2005 über die Abänderung des Gewässerschutzgesetzes (GschG) (Aufgabenentflechtung Land und Gemeinden) - Gesetz vom 19. Oktober 2005 über die Abänderung des Fischereigesetzes (Auf gabenentflechtung Land und Gemeinden) - Gesetz vom 19. Oktober 2005 über die Abänderung des Rheingesetzes (Aufga benentflechtung Land und Gemeinden) - Gesetz vom 19. Oktober 2005 über die Abänderung des Gesetzes für Rüfeschutz- bauten (Aufgabenentflechtung Land und Gemeinden) - Gesetz vom 19. Oktober 2005 über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Rüfeschutzbauten (Aufgabenentflechtung Land und Gemeinden) - Gesetz vom 19. Oktober 2005 über die Abänderung des Waldgesetzes (Aufga benentflechtung Land und Gemeinden) - Gesetz vom 19. Oktober 2005 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) (Aufgabenentflechtung Land und Gemeinden) - Gesetz vom 1<h-Oktober 2005 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Gesetz vom 20. Oktober 2005 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung - Gesetz vom 20. Oktober 2005 über die Abänderung des Personen- und Gesell schaftsrechts - Gesetz vom 20. Oktober 2005 über die Abänderung des Postgesetzes - Gesetz vom 20. Oktober 2005 über die Abänderung des Postorganisations gesetzes Gemäss Art. 66 Abs. 1 der Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBI. 1921 Nr. 15, in der Fassung des Verfassungsgesetzes vom 3. Mai 1996, LGBI. 1996 Nr. 85, und Art. 75 des Gesetzes vom 17. Juli 1973 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Lan desangelegenheiten, LGBI. 1973 Nr. 50, in der Fassung des Gesetzes vom 15. November 1984, LGBI: 1985 Nr. 4, und des Gesetzes vom 3. Mai 1996, LGBI. 1996 Nr. 84, kann da gegen innerhalb von 30 Tagen nach dieser Kundmachung, das ist bis zum
24. November 2005 einschliesslich, das Referendum ergriffen werden. Das Referendum kommt zustande, wenn wenigstens 1000 stimmberechtigte Landes bürger oder wenigstens drei Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversamm lungsbeschlüsse das Begehren um eine Volksabstimmung stellen. Sammelbegehren um ei ne Volksabstimmung müssen nebst der Angabe der Gemeinde von den das Begehren stel lenden Stimmberechtigten durch eigenhändig unterzeichnete Eingaben, die mit dem An fangsdatum der Unterschriftenzeichnung auf jedem Bogen versehen sein müssen, bei der Regierung eingereicht werden, wobei Stimmberechtigung und Unterschrift von der Ge- meindevorstehung derjenigen Gemeinde, in welcher dieselben ihre politischen Rechte aus üben, bescheinigt sein muss. Landtagsbeschlüsse können bei der Fürstlichen Regierungskanzlei eingesehen und bezogen werden. Vaduz, 25. Oktober 2005 gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef Regierung des Fürstentums Liechtenstein