Volltext: Liechtensteiner Volksblatt (2005)

( SAMSTAG, 20. AUGUST 2005 
VOLKS BLATT 
INSERATE 12 Mitteilung an die Anleger des LGT Strategy 1 Year, des LGT Strategy 2 Years, des LGT Strategy 3 Years, des LGT Strategy 4 Years, des LGT Strategy 5 Years und des LGT Equity Fund Precious Matal (USD) Die LGT Fondsleitung Aktiengesellschaft, Vaduz, als Fondsleitung und die LGT Bank in Liechtenstein AG, Vaduz, als Depotbank der oben angeführten Anlagefonds, haben deren Prospekte mit Anlagereglement geändert. Die Finanzmarktaufsicht (FMA) hat diese Änderungen am 16. Juni 2005 bewilligt. Änderung Prospakt mit Anlagwegtanent Die Änderungen der Prospekte beziehen sich abgesehen von sprachlichen und redaktionellen Anpassungen vor allem auf die Einführung von institutionellen Anteilsklassen. Konkret werden beim LGT Strategy 2 Years, dem LGT Strategy 3 Years, dem LGT Strategy 4 Years, dem LGT Strategy 5 Years und dem LGT Equity Fund Precious Metal (USD) neu insgesamt folgende vier Klassen von Anteilen ausgegeben: Klasse B: Klassen 11, 12 sowie 13: 
Die Klasse B steht allen Anlegern offen Die Klassen II, 12,13 sind institutionellen Anlegern mit Domizil in einem Mitgliedstaat des EWR oder der EU oder der Schweiz sowie samt­ lichen Gesellschaften, an welchen die LGT Group Foundation direkt oder indirekt beteiligt ist, unabhängig vom Domizil, vorbehalten und werden ausschliesslich über von der Fondsleitung dazu ermächtigte Vertriebsstellen ausgegeben. Die Klassen II, 12 sowie 13 unterscheiden sich von der Klasse B abgesehen von der Begrenzung auf institutionelle Anleger mit bestimmtem Domizil bzw. Gesellschaften, an welchen die LGT Group Foundation, direkt oder indirekt beteiligt ist, unabhängig vom Domizil und die Ausgabe über dazu ermächtigte Vertriebs­ stellen zusätzlich durch einen jeweils höheren Mindestanlagebetrag und tiefere Kommissionssätze. Als institutionelle Anleger gelten in- und ausländische Banken, Effektenhändler, Institutionen der beruflichen Vorsorge (Pensionskassen, Anlagestiftungen, Frei­ zügigkeitsstiftungen, Bankstiftungen etc.), Institutionen der Altersvorsorge und der beruflichen Vorsorge öffentlichen Rechts, einschliesslich solcher supranationaler Organisationen, Fondsleitungen bzw. Verwaltungsgesellschaften, gesellschaftsrechtliche Organismen für gemeinsame Anlagen, Versicherungseinrichtungen, Holding-, Investment-, Finanzgesellschaften oder operative Gesellschaften wie auch öffentlichrechtliche Körperschaften aller Art, die selber oder über verbundene Einheiten eine eigene Finanzabteilung mit qualifiziertem Personal nutzen sowie sämtliche Gesellschaften, an welchen die LGT Group Foundation direkt oder indirekt beteiligt ist. Soweit Banken und Effektenhändler und andere institutionelle Anleger mit vergleichbaren Funktionen Anteile für Rechnung ihres Kunden halten, gelten sie in diesem Zusammenhang nicht als institutionelle Anleger. Die Fondsleitung, die Depotbank oder eine andere depotführende Gesellschaft der LGT Gruppe sind berechtigt, von Anlegern der Klassen II, 12 sowie i3 den Nachweis zu verlangen, dass sie die Anforderungen an diese Klasse erfüllen bzw. nach wie vor erfüllen. Die Beurteilung, ob die Anforderungen erfüllt sind, liegt im Ermessen der Depotbank. Anleger, die diesen Nachweis nicht erbringen, können aufgefordert werden, ihre Anteile binnen 30 Kalendertagen spesenfrei gegen solche Anteile umzutauschen, dessen genannte Anforderungen die Anleger erfüllen, ihre Anteile zurück­ zugeben oder an einen Anteilsinhaber zu übertragen, der die genannten Anforderungen erfüllt, oder bei Unterschreitung der Mindestanlage den Anlagebetrag im erforderlichen Umfange zu erhöhen. Leistet der Anleger dieser Aufforderung nicht Folge bzw. erteilt er keine Instruktionen, wird die Fondsleitung in Zusam­ menarbeit mit der Depotbank einen zwangsweisen Umtausch der betreffenden Anteile in solche Anteile, dessen genannte Anforderungen der Anleger erfüllt, oder, falls dies nicht möglich ist, eine zwangsweise Rücknahme vornehmen. Es bleibt der Depotbank vorbehalten, in Einzelfällen Zeichnungen von institutionellen Anlegern zuzulassen, welche die vorgeschriebene Mindestanlage nicht erreichen. Beim LGT Strategy 1 Year, dem LGT Strategy 2 Years, dem LGT Strategy 3 Years, dem LGT Strategy 4 Years und dem LGT Strategy 5 Years wurde betreffend die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen an US Personen eine Präzisierung aufgenommen. Zudem wurde bei sämtlichen erwähnten Anlagefonds überall die Bezeichnung «Amt für Finanzdienstleistungen» durch «Finanzmarktaufsicht (FMA)» ersetzt. Die Änderungen der Anlagereglemente des LGT Strategy 1 Year, des LGT Strategy 2 Years, des LGT Strategy 3 Years, des LGT Strategy 4 Years und des LGT Strategy 5 Years stellen sich im Einzelnen (Wortlaut) wie folgt dar: Derivative Finanzinrtrumente 5 12 1. Die Fondsleitung darf derivative Finanzinstrumente im Rahmen der ordentlichen Verwaltung des Fondsvermögens sowie zur Deckung von Währungsrisiken ein­ setzen. Sie sorgt dafür, dass der Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten in seiner ökonomischen Wirkung auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen den in diesem Anlagereglement sowie im Prospekt dargestellten Anlagecharakter des Anlagefonds nicht verändert. 2. Der Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten ist in seiner ökonomischen Wirkung entweder einem Verkauf (engagementreduzierende Positionen) oder einem Kauf (engagementerhöhende Positionen) eines Basiswertes ähnlich. Ist der Einsatz eines derivativen Finanzinstrumentes dem Verkauf von Basiswerten ähnlich, so müssen die eingegangenen Verpflichtungen unter Vorbehalt von Ziff. 6 dauernd durch die dem derivativen Finanzinstrument 
zu Grunde 
liegenden Basiswerte gedeckt sein. 
Die Fondsleitung muss jederzeit 
uneingeschränkt über diese Basiswerte verfügen können. Letztere dürfen zudem nicht Gegenstand eines Wertpapierleihe-Geschäfts sein. Ist der Einsatz eines derivativen Finanzinstrumentes dem Kauf von Basiswerten ähnlich, so müssen die dem derivativen Finanzinstrument zu Grunde liegenden Basiswerte für den Anlagefonds als Anlage zulässig und die eingegangenen Verpflichtungen unter Vorbehalt von Ziff. 6 dauernd durch geldnahe Mittel gedeckt sein. Die Summe dieser Derivatpositionen darf dauernd insgesamt 49% des Gesamtfondsvermögens nicht übersteigen. 3. Die Anlagebeschränkungen müssen auch unter Einbezug der eingesetzten derivativen Finanzinstrumente eingehalten werden (vgl. § 13 Anlagebeschränkungen bezüglich Verteilung der Anlagen). Insgesamt darf der Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten weder eine Hebelwirkung auf das Fondsvermögen ausüben noch einem l|erverkauf gleichkommen. %. Die setzt derivative Finanzinstrumente ein, welche standardisiert sind und an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt jfchandelt werden. Es kommen insbesondere Derivat-Grundformen wie Call-Optionen, Put-Optionen und Termingeschäfte (Futures) zum ' Einsatz. & 9MpSi Devisentermingeschäfte und Foiward Rate Agreements einsetzen. Sie schliesst solche Geschäfte nur mit Banken oder Finanzinstituten ab, welche auf diese Geschäftsarten spezialisiert sind und eine einwandfreie Durchführung des Geschäftes gewährleisten. Handelt es sich bei der Gegenpartei nicht um die 
Depotbank, hat entere 
das von der Aufsichtsbehörde vorgeschriebene Mindest-Rating aufzuweisen. 5. Die Fondsleitung setzt ausser Swaps, Devisentermingeschäften und Forward Rate Agreements keine derivativen Finanzinstrumente ein, die nicht standardisiert sind und/oder nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden. Sie verzichtet mithin weitge­ hend auf den Einsatz von massgeschneiderten oder OTC (Over-the-Counter) gehandelten derivativen Finanzinstrumenten. Sie setzt auch keine derivativen Finanzinstrumente, deren ökonomische Wirkungsweise nicht durch eine Derivat-Grundform beschrieben werden kann (exotische Derivate) ein. 6 Die Fondsleitung kann in Abweichung von Ziff. 2 Zinssatzderivate zur gezielten Reduktion oder Erhöhung der Duration des Obligationenportefeuilles einsetzen, ohne dass diese vollumfänglich durch Basiswerte oder geldnahe Mittel gedeckt sein müssen. Sie verzichtet jedoch darauf, bei der Deckung von engagement­ reduzierenden oder engagementerhöhenden Derivatpositionen diese mit dem "Delta" zu gewichten. Schliesslich wurde beim LGT Strategy 3 Years, dem LGT Strategy 4 Years, dem LGT Strategy 5 Years und dem LGT Equity Fund Precious Metal (USD) § 12 Ziff. 6 des Anlagereglements zusätzlich mit folgendem Passus (Wortlaut) ergänzt: Zudem kann die Fondsleitung in Abweichung von Ziff. 2 Derivate zur Absicherung von Zuflüssen aus Kundenzeichnungen einsetzen, ohne dass diese derivativen Finanzinstrumente vollumfänglich durch geldnahe Mittel gedeckt sein müssen. Schlusshinweis Die vorliegenden Prospekte mit Anlagereglement sind am 16. Juni 2005 in Kraft getreten. Wir weisen die Anleger darauf hin, dass sie die Auszahlung der Anteile in bar verlangen können (Art. 5 Abs. 2 IUG) Die geänderten Prospekte mit Anlagereglement können kostenlos bei der LGT Fondsleitung Aktiengesellschaft angefordert werden. Vaduz, im August 2005 
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