Volltext: Liechtensteiner Volksblatt (2005)

DONNERSTAG, 9. JUNI 200S 
SSSfl WIRTSCHAFT 2Ä& ANK,NG 
12 
Kompakt 
BLKB und Bank Lintti 
senken Hypozins 
LIESTAL/UZNACH - Die Baselland 
schaftliche Kantonalbank (BLKB) und Bank 
Linth, die grösste Regionalbank der Ost 
schweiz, haben sich der laufenden Hypozins- 
Runde angeschlossen und ihre Sätze um 1/4 
Prozentpunkt gesenkt. Der Satz für erste Hy 
potheken im Wohnungsbau betrögt damit bei 
beiden Finanzhäusern 3 Prozent. Für beste 
hende Hypotheken gilt der neue Satz ab 1. 
Oktober, für neue ab sofort. 
Bei der BLKB werden analog auch die 
Sätze für zweite Hypotheken und diejeinigen 
für gewerblich-industrielle Objekte um 1/4 
Prozentpunkt gesenkt, wie die BLKB gestern 
mitteilte. Am Dienstag teilten acht Kantonal 
banken und die Bank Coop mitgeteilt, dass 
sie ihre Hypothekarzinsen senken. (sda) 
Online-Banking Im Itend 
BERN - Das Platzen der Internet- 
Blase hat dem Online-Banking kei 
nen Abbruch getan. Die Zahl der 
Bankkunden, welche Geschäfte mit 
ihrer Bank über das Internet ab 
wickeln, hat sich seit 2000 weltweit 
vervierfacht. Auch in der Schweiz 
ist Online-Banking im Trend. 
Vor allem fUr das Anlagegeschäft 
gewinnt Online-Banking hierzulan 
de zunehmend an Bedeutung. Im 
Jahr 2000 benutzen in dieser Spar 
te lediglich 14 Prozent der Kunden 
das Internet als Informations- und 
Transaktionsmedium. 
2002 waren es schon 21 Prozent, 
zwei Jahre später 25 Prozent, wie 
Hans Geiger, Professor am Schwei 
zerischen Bankeninstitut der Uni 
versität Zürich, am Dienstag an ei 
nem Medienseminar in Bern erläu 
terte. (sda) 
anzeige 
Gesetz vom 3. Mai 1996 über Investmentunternehmen (IUG) 
Mitteilung an dl« Anteilinhaber von 
UBS (D) Konzeptfonds I, III, IV und V 
Die UBS Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH [seit 8. März 2005 als UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH 
firmierend], Verwaltungsgesellschaft der oben aufgeführten Anlagefonds, hat beschlossen, dieselben an die Bestimmungen 
der durch die beiden Richtlinien 2001/107/EG («Dienstleistungsrichtlinie») und 2001/108/EG (-Produktsrichtlinie») geänder 
ten EG-Richtlinie 85/611/EWG anzupassen. Diese neuen Bestimmungen weiden allgemein als OGAW/UCITS III bezeichnet 
und traten am 13. Februar 2002 in Kraft. Sie sind von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ab 13. Februar 2004 an 
zuwenden. Die «Dienstleistungsrichtlinie» enthalt für Fondsleitungen neue Bestimmungen bezüglich Organisation, Tätigkeits 
gebiet, Eigenkapital und Möglichkeit der Delegation von Aufgaben. Weiter führt sie den sogenannten «vereinfachten Pro 
spekt» ein. Die «Produkterichtlinie» führt zu einer Erweiterung des zulassigen Anlageunivarsums, welches nun auch Geld 
marktinstrumente, andere Anlagefonds, flüssige Mittel und derivative Finanzinstrumente umfasst. Mit der Zusammenführung 
und Modernisierung des bislang geltenden Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften («AGG) und des Auslandinvestment- 
Gesetzes (AIG) im neuen Investmentgesett (InvG) per 15. Dezember 2003 wurde das für die aufgeführten Anlagefonds mass 
gebende deutsche Recht entsprechend geändert. 
Neben formellen Anpassungen an die für OGAW/UCITS III geltenden Bestimmungen des InvG ist in den Allgemeinen Ver 
tragsbedingungen der oben aufgeführten Anlagefonds insbesondere neu, dass neben den bisher geltenden Anlagegrenzen 
die neuen Anlagegrenzen nach § 50 InvG eingehalten werden müssen. Demnach dürfen Anteile an anderen Anlagefonds, un 
abhängig von deren Rechtsform, nur erworben werden, wenn nach den Vertragsbedingungen oder Satzungen dieser Anla 
gefonds insgesamt höchstens 10 Prozent des Wertes Ihres Vermögens wiederum In Anteilen an anderen Anlagefonds ange 
legt werden dürfen. Anteile an anderen Anlagefonds, die keine EG-Investmentanteile sind, können gemäss § 50 InvG grund 
sätzlich nur erworben werden, sofern diese Anlagefonds einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutze der Anleger 
unterstellt sind, die Geschäftstätigkeit Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten ist und die Anleger das Recht zur 
Rückgabe der Anteile haben. 
Weiter wurden In die Allgemeinen Vertragsbedingungen neu die Möglichkeit der Tätigung von Darlehens- und Panaionsge- 
schdften sowie die Möglichkeit zur Bildung von Anteilsklassen aufgenommen. Diese Möglichkeiten werden aber In den Be 
sonderen Vertragsbedingungen der oben aufgeführten Anlagefonds ausgeschlossen. 
In den Besonderen Vertragsbedingungen wurde bei den oben aufgeführten Anlagefonds die Möglichkeit zum Einsatz von De 
rivaten im Rahmen des neuen Investmentgesetzes ausgeweitet. So ist es beispielsweise zulässig, dass sich durch den Ein 
satz von Derivaten das Marktrisikopotenzial verdoppelt. Auch der Einsatz von Credit Default Swaps ist neu möglich. Die Ver 
waltungsgesellschaft beabsichtigt jedoch bei den oben aufgeführten Anlagefonds zumindest in näherer Zukunft nicht, von die 
ser erweiterten Möglichkeit des Einsatzes von Derivaten Gebrauch zu machen. 
Des Weiteren wurden die steuerrechtlichen Bestimmungen über die in- und ausländische Investmentanlage, die bisher auf 
mehrere Gesetze verteilt waren, in einem eigenständigen Investmentsteuergesetz als Teil des Investmentgesetzes zu- 
sammengefasst. Nach dieser Gesetzesreform müssen die Vertragsbedingungen der deutschen Anlagefonds den geänderten 
gesetzlichen Rahmenbedingungen angepasst werden. 
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat die Neufassungen für die Anlagefonds UBS (D) Konzeptfonds I. III, 
IV und V am 11. August 2004 genehmigt. 
Mit der Anpassung an das Investmentgesetz wurde eine neue Kostenregelung eingeführt. Die Gesellschalt hat nun im Halb 
jahres- und Jahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen. Belm Erwerb von An 
teilen, mit der die Gesellschaft durch eine wesentlich mittelbare oder unmittelbare Beteiligung verbunden ist, dürfen für den 
Erwerb keine Ausgabeaufschläge und ROcknahmeabschläge berechnet werden. Die UBS AII-in-Fee wurde des Weiteren an 
die Berechnungsgrundlage der TER (Total Expensa Ratio) angepasst. Die Im November 2002 verabschiedeten Wohlverhal 
tensrichtlinien des Bundesverbandes Investment und Asset Management (BVI) verpflichten Fondsgesellschaften die Total Ex- 
pense Ratio (TER) ihrer Anlagefonds in den Jahres- und Halbjahresberichten zu publizieren. Die TER beinhaltet die Gesamt 
heit aller Gebühren und Kosten, die laufend dem Fondsvermögen belastet werden, mit Ausnahme der Transaktionskosten. Da 
bei ist zu berücksichtigen, dass auf Grund der G rössenvorteile des UBS-Konzerns (Skaleneffekte) die Transaktionskosten 
mittlerweile ohnehin marginal geworden sind (im Durchschnitt 0,06 Basispunkte oder 0,0006 % p.a. auf das Fondsvermögen). 
Die Höhe der AII-in-Fee bleibt unverändert. 
Im Einzelnen präsentieren sich die wichtigsten Änderungen wie folgt: 
Allgemeine Vertragsbedingungen für ein richtlinienkonformes Investmentanteil-Sondervermögen 
14 AntagegrundsMzs 
2. Anteile an Inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, EG-Investmen- 
tanteHe und ausländische Investmentanteile darf die Gesellschaft nur erwerben, wenn nach den Vertragsbedingungen oder 
der Satzung der Kapitalanlagegesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft oder der ausländischen Investmentgesell- 
schaft insgesamt höchstens 10 Prozent des Wertes ihres Vermögens in Anteilen an anderen Inländischen Sondervermö 
gen, Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital oder ausländischen Investmentvermögen I.S.v. § 50 InvG 
angelegt werden dürfen. 
15 Aniagegrenzen, Bankguthaben und Geldmarkt! nitrumente 
2. Der Wert der Investmentanteile gemäss § 4 Abs. 1 darf insgesamt 51% des Wertes des Sondervermögens nicht unter 
schreiten. 
3. Die Gesellschaft darf in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach Massgabe des § 4 Abs. 1 nur bis zu 20 Pro 
zent des Wertes des Sondervermögens anlegen. In Anteilen an Investmentvermögen nach Massgabe des § 4 Absatz 1 
Satz 2 darf die Gesellschaft insgesamt nur bis zu 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen. Die Gesellschaft 
darf für Rechnung des Sondervermögens nicht mehr als 25 Prozent der ausgegebenen Anteile eines anderen Sonderver 
mögens oder ausländischen Investmentvermögens erwerben. 
4. Bis zu 49% des Wertes des Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten gemäss § 48 InvG und Bankguthaben ge 
mäss § 49 InvG angelegt weiden. Bankguthaben und Geldmarktinstrumente können auch auf Fremdwährung lauten. Ein 
Mindestbankguthaben ist nicht vorgeschrieben. 
lO.Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens in Bankguthaben im Sinne des § 49 InvG 
bei je einem Kreditinstitut anlegen. 
12.Die Gesellschaft darf für ein Sondervermögen bei ein und derselben Einrichtung nur bis zu 20 Prozent des Wertes des 
Sondervermögens In eine Kombination der folgenden Vermögensgegenstände anlegen: 
- von dtoser Einrichtung begebene Geldmarktinetrumente, 
• Bankguthaben bei dieser Einrichtung, 
- Von dieser Einrichtung erworbene Derivate, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder In einen anderen or 
ganisierten Markt einbezogen lind. 
Die je*t»geri Bnzelobergrenzen bleiben unberührt. 
f if Antagegrenxen, Bankguthaben und QekfcnarttBnetrumerrte 
I.Dia GeeeCechafl kann die Verwaltung des Sondervermögens mit einer Frist von mindestens dreizehn Monaten durch Be 
kanntmachung Im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen. 
S16 Änderungen der Vertragsbedingungen 
1. Die Gesellschaft kann die Vertragsbedingungen ändern. 
2. Änderungen der Vertragsbedingungen, mit Ausnahme der Regelungen zu den Aufwendungen und den der Gesellschaft, 
der Depotbank und Dritten zustehenden Vergütungen, die zu Lasten des Sondervermögens gehen (§ 41 Abs. 1 Satz 1 
InvG), bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt. Soweit die Änderungen nach Satz 1 Anlagegrund 
sätze des Sondervermögens betreffen, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesellschaft. 
3. Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend 
verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsme 
dien bekannt gemacht und treten - mit Ausnahme der Änderungen nach Absätzen 4 und 5 - frühestens drei Monate nach 
ihrer Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung der Bundesanstalt ein frü 
herer Termin genannt wird. In einer Veröffentlichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr In-Kraft-Tre- 
ten hinzuweisen. 
4. Änderungen von Regelungen zu den Aufwendungen und den der Gesellschaft, der Depotbank und Dritten zustehenden 
Vergütungen (§ 41 Abs. 1 Satz 1 InvG) treten 13 Monate nach Bekanntmachung in Kraft. Die Veröffentlichung erfolgt ge 
mäss Absatz 3 Satz 2. 
5. Änderungen der bisherigen Aniagegrundsätze des Sondervermögens treten 13 Monate nach Bekanntmachung in Kraft. Die 
Veröffentlichung erfolgt gemäss Absatz 3 Satz 2. 
Besondere Vertragsbedingungen 
Die Änderungen der Besonderen Vertragsbedingungen können für UBS (D) Konzeptfonds I. III, IV und V exemplarisch an UBS 
(D) KonapHonds I aufgezeigt werden, da die Besonderen Vertragsbedingungen materiell In den gleichen Punkten geändert 
wurden: 
ANLAGEGRUNDSATZE UND ANLAGEGRENZEN 
S 2 Aniagegrenzen, Bankguthaben und Geldmarktinstrumente 
4. Die Gesellschaft darf ausschliesslich die folgenden Grundformen von Derivaten oder Kombinationen aus diesen Derivaten 
oder Kombinationen aus Investmentanteilen oder Geldmarktinstrumenten, die gemäss den Vertragsbedingungen für das 
Sondervermögen erworben werden dürfen, mit diesen Derivaten im Sondervermögen einsetzen: 
a) Terminkontrakte auf Geldmarktinstrumente, die gemäss den Vertragsbedingungen für das Sondervermögen erworben 
werden dürfen, anerkannte Finanzindices, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen; 
b) Optionen oder Optionsscheine auf Geldmarktinstrumente, die gemäss den Vertragsbedingungen für das Sondervermö 
gerl erworben werden dürfen, anerkannte Finanzindices, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen und auf Terminkon- 
trakte nach Buchstabe a), wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen: 
aa) eine Ausübung ist entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der Lautzeit möglich und 
bb) der Optionswert hängt zum Ausübungszeltpunkt linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen Basis 
preis und Marktpreis des Basiswerts ab und wird null, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat: 
c) Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps; 
d) Optionen auf SWaps nach Buchstabe c), sofern sie die in Buchstabe b) unter Buchstaben aa) und bb) beschriebenen Ei 
genschalten aufweisen (Swaptions); 
e) Credit Default Swaps auf Investmentanteile oder Geldmarktinstrumente, die gen\äss den Vertragsbedingungen für das 
Sondervermögen erworben werden dürfen, sofern sie ausschliesslich und nachvollziehbar der Absicherung des Kredi 
trisikos von genau zuordenbaren Vermögensgegenständen des Sondervermögens dienen: 
f) Terminkontrakte, Optionen oder Optionsscheine auf Investmentanteile gemäss § 50 InvG und Schuldscheindarlehen ge 
mäss § 52 Nr. 4 InvG sowie Credit Default Swaps auf Schuldscheindarlehen gemäss § 52 Nr. 4 InvG dürfen nicht abge 
schlossen werden. 
6. Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze für den Einsatz der Derivate gemäss Absatz 1 wendet die Gesellschaft den ein 
fachen Ansatz im Sinne der DerivateV an. Der nach Massgabe von § 16 DerivateV zu ermittelnde Anrechnungsbetrag des 
Sondervermögens für das Zins- und Aktienkursrisiko oder das Währungsrisiko darf zu keinem Zeitpunkt das Zweifache des 
Wertes des Sondervermögens abzüglich des Wertes der Im Sondervermögen mittelbar oder unmittelbar enthaltenen An 
teile an Investmentvermögen, die Derivate einsetzen, übersteigen. 
7. Die Gesellschaft wird die in Absatz 4 genannten Derivate zum Zweck der Absicherung einsetzen, wenn und soweit sie dies 
im Interesse der Anleger für geboten hält. 
f 8 Kosten 
1. Die Gesellschaft erhält aus dem Sondervermögen eine Pauschalgebühr in Höhe von monatlich 0.125% des am Ende ei 
nes Monats errechneten Nettolnventarwerts des Sondervermögens. 
2. Die Pauschalgebühr deckt sämtliche folgende Vergütungen, Gebühren und Kosten ab, die dem Sondervermögen nicht se 
parat belastet werden: 
a) Vergütung für die Verwaltung des Sondervermögens (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten); 
b) Vergütung der Depotbank; 
c) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschliesslich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapie 
re im Ausland; 
d) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der 
Ausschüttungen und des Auflösungsberichtes sowie sonstiger Veröffentlichungen von Mitteilungen an die Anleger; 
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft; 
f) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten Jahres- und Halbjahresberichte; 
3. Neben der, der Gesellschaft zustehenden Pauschalgebühr gemäss Abs. 1 und 2 können die folgenden Vergütungen und 
Kosten zusätzlich dem Sondervermögen belastet werden: 
a) im Zusammenhang mit der Verwaltung des Sondervermögens entstehende Transaktionskosten und sonstige marktübli 
che Kosten, Courtagen, Gebühren, öffentliche Abgaben, Uelerspesen, Umschreibungsgebühren; 
b) Vertriebskosten, soweit diese über den Ausgabeaufschlag hinaus anfallen; 
c) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen des Sondervermögens; 
d) in- oder ausländische Steuern auf Vermögensgegenstände oder Erträgnisse des Sondervermögens; 
e) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben 
nach den Regeln des deutschen Steueirechts ermittelt wurden; 
f) Umsatzsteuern auf Vergütungen, welche die Gesellschaft an Dritte für Leistungen zugunsten des Sondervermögens 
zahlt, insbesondere für die unter Abs. 2 b)-f) aufgeführten Leistungen. 
Die Änderungen wurden am 28. August 2004 im Bundesanzeiger veröffentlicht und sind am 1. Dezember 2004 in Kraft ge 
treten. Die neue Kostenregelung, welche die Anpassung an die TER beinhaltet, tritt per 1. Oktober 2005 in Kraft. 
Die neuen Verkaufsprospekte, die vereinlachten Prospekte sowie die neuen Vertragsbedingungen der UBS (D) Konzeptfonds 
I, III, IV und V können kostenlos bei UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH sowie beim Vertreter in Liechten 
stein angefordert werden. 
Frankfurt und Vaduz, 9. Juni 2005 
UBS Global Aaset Management (Deutschland) GmbH Zahlstelle und Vertreter in Liechtenstein 
Stephanstrasse 14-16 Liechtensteinische Landesbank Aktiengesellschaft 
D-60313 Frankfurt am Main Städtte 44, 9490 Vaduz 5.004 
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