Volltext: Liechtensteiner Volksblatt (2005)

DONNERSTAG, 2. JUNI 2005 
VOLKSI ||M| AMH PARTNERSCHAFT 
BLATTI IlllLMIlll/ NACHRICHTEN 
5 
Nachrichten 
Uissenministerin besucht 
jBundesrätin Calmy-Rey 
VADUZ - Am 6. Juni 2005 wird Bundesrätin 
Micheline Calmy-Rey, Vorsteherin des Eid 
genössischen Departements für auswärtige 
Angelegenheiten (EDA), ihre liechtensteini 
sche Amtskollegin, Regierungsrätin Rita Kie- 
ber-Beck, zu einem offiziellen Arbeitsbesuch 
im Von-Wattenwyl-Haus in Bern empfangen. 
Es handelt sich um den ersten offiziellen Ar 
beitsbesuch der neuen liechtensteinischen 
Aussenministerin bei Frau Bundesrätin Cal 
my-Rey. Gesprächsthemen bilden die Zu 
sammenarbeit zwischen der Schweiz und 
Liechtenstein in der UNO und anderen inter 
nationalen Gremien sowie im Bereich der hu 
manitären Hilfe. Seit Jahren unterstützt das 
Fürstentum Liechtenstein humanitäre Projek 
te der Direktion für Entwicklung und Zu 
sammenarbeit (DEZA) des EDA. Der Besuch 
! findet unmittelbar nach dem Abstimmungs- 
j Wochenende am 5. Juni in der Schweiz statt, 
j Die Abkommen zwischen der Schweiz und 
! der EU über Schengen/Dublin werden darum 
| ebenfalls Gesprächsgegenstand sein. Dieser 
i Besuch ist Ausdruck der ausgezeichneten 
; freundschaftlichen Beziehungen, die die bei- 
i den Nachbarstaaten verbinden. (pafl) 
Straßensperrung 
auf dem Rheindamm 
j VADUZ - Wegen Bauarbeiten im Bereich 
:t der Einmündung Rhfcindamm-Rheinbrü- 
! ckenkreuzung muss der Rheindamm auf dem 
I Abschnitt zwischen Vaduz und Triesen vor- 
! übergehend für jeden Verkehr gesperrt wer- 
i den. Die Sperrung dauert von Montag, den 6. 
| Juni bis und mit Freitag, den 17. Juni. Eine 
I entsprechende grossräumige Umfahrung 
; über die Landstrasse - Kreisel McDonalds 
; wird empfohlen. Während der Sperrung wird 
j die Zufahrt zum Industriegebiet über die In- 
I jflustriestrasse jederzeit möglich sein, (pafl) 
Gravierende 
Verbisseinwirkungen 
VADUZ - In den Sommermonaten 2004 
Wurde in Liechtenstein zum vierten Mal nach 
1992, 1996/1997 und 2000 die Verbissbelas 
tung an jungen Waldbäumen mittels Ver- 
jlleichskontrollzäunen erhoben. Dabei wur 
den insgesamt 91 Vergleichsflächen unter 
sucht, welche Uber alle Jagdreviere und Wald 
gesellschaften verteilt sind. Auf 63 Prozent 
Üieser Kontrollzaunflächen war eine objekti 
ve Erhebung und Bewertung betreffend der 
Verbisseinwirkungen von Rothirsch, Reh und 
Gämse möglich. Gesamthaft weisen 73 Pro 
zent der nach einem einheitlichen Schema 
ausgewerteten Verjüngungsflächen derartige 
iVerbisseinwirkungen auf, dass diese aus 
I waldbaulicher Sicht in hohem Masse proble 
matisch sind. Das Veijüngungsziel für die be 
treffenden Wäldbestände lässt sich hier nicht 
erreichen. Auffallend ist, dass der Wert von 
73 Prozent um 10 Prozent höher liegt als der 
jenige der Erhebungen des Jahres 2000. Be 
sonders gravierend sind die Verbisseinwir 
kungen in der Höhenstufe zwischen 800 und 
1200 m ü. d. M. Hier sind über 90 Prozent der 
auswertbaren Verjüngungsflächen so stark 
geschädigt, dass das Waldbauziel dieser Wäl 
der ohne weitere Massnahmen nicht erreicht 
werden kann. In den Höhenlagen über 1200 m 
ü. d. M. weisen 65 Prozent der Flächen gleich 
starke Verbisseinwirkungen auf. Diese Ergeb 
nisse sind sehr ernst zu nehmen, da sich 'ab ei 
ner Höhe von 800 m ü. d. M. die Schutzwälder 
befinden, die für die Gemeinden am Fusse des 
rheintalseitigen Westhanges von enormer 
Wichtigkeit sind. In den tieferen Lagen unter 
800 m ü. d. M. sind 60 Prozent der Probeflä 
chen waldbaulich untragbar geschädigt, (pafl) 
Benachteiligung abbauen 
Auch Liechtenstein blickt auf Schweizer Abstimmung Uber Partnerschaftsgesetz 
VADUZ - Da auch In Liechten 
stein die Rächt« und Pflichten 
gleichgeschlechtlicher Paare 
noch nicht geregelt sind, blickt 
auch unser Land gespannt auf 
die Schweizer Abstimmung am 
kommenden Sonntag über das 
Partnerschaftsgesetz. Das FBP- 
Prüsidium hat sich diese Woche 
mit dem Thema befasst. 
»Martin Ffownwtt 
Gleichgeschlechtliche Paare sollen 
in der Schweiz im Erbrecht, bei der 
beruflichen Vorsorge, im Sozialver 
sicherungsrecht, im Steuerrecht 
oder auch bei so selbstverständ 
lichen Dingen wie dem Spitalbe 
suchsrecht gegenüber heterosexuel 
len Paaren nicht mehr diskriminiert 
werden. Bundesrat und Parlament 
haben deshalb das Bundesgesetz 
vom 18. Juni 2004 über die einge 
tragene Partnerschaft gleichge 
schlechtlicher Paare (Partner 
schaftsgesetz) beschlossen, um die 
se Ungleichbehandlung zu beseiti 
gen. Nachdem das Referendum er 
griffen worden ist, kommt die Vor 
lage nun am Sonntag zur Abstim 
mung. Mit guten Chancen: Laut 
übereinstimmenden Umfragen wird 
eine Zustimmung im Bereich einer 
Zweidrittels-Mehrheit erwartet. 
Signalwirkung für Liechtenstein 
Die Schweizer Abstimmung 
dürfte Signalwirkung für Liechten 
stein haben, umso mehr als die Re 
gierung vor zwei Jahren festhielt, 
dass sie allenfalls «den Lösungsan 
satz wie er in der schweizerischen 
Botschaft zum Bundesgesetz Uber 
die eingetragene Partnerschaft 
gleichgeschlechtlicher Paare vorge 
sehen ist» «favorisieren» würde. 
Ernstzunehmende Argumente 
In der Antwort auf eine entspre 
chende FL-Initiative ist die Regie- 
Nodi «breites MehHingsapektnim»: Das FBP-PiüsWIum (rechts PrlsklBirt 
Johannas Matt, links Geschäftsführer Marcus Vsgt) hat tieft mit der Fra 
ge der rechtlichen Absicherung gleichgeschlechtlicher Paare befasst 
rung am 15. April 2003 «zum 
Schluss gelangt, dass für die Schaf 
fung einer Möglichkeit der recht 
lichen Möglichkeit Anerkennung 
gleichgeschlechtlicher Lebensge 
meinschaften durchaus ernstzuneh 
mende Argumente bestehen». Der 
Landtag ist in seiner Sitzung vom 
14. Mai 2003 jedoch bei nur 10 Ja- 
Stimmen nicht auf Initiative einge 
treten. Das Parlament folgte damals 
mehrheitlich der Ansicht der Regie 
rung, dass man zuerst die Entwick 
lungen und Erfahrungen im benach 
barten Ausland abwarten wolle. 
Breites Meinungsspektrum 
Wie FBP-Geschäftsführer Mar 
cus Vogt gestern auf Volksblatt-An- 
frage sagte, hat sich das Präsidium 
der Bürgerpartei in seiner Sitzung 
vom Montagabend mit dem Thema 
befasst: «Die Diskussion hat aufge 
zeigt, dass es innerhalb des Präsidi 
ums ein breites Meinungsspektrum 
zu diesem Thema gibt. Es geht nun 
darum, alle Aspekte zu beleuchten 
und nach eingehendem Abwägen 
zu einem tragfähigen Lösungsvor 
schlag zu kommen.» Persönlich 
zeigt sich Vogt sehr offen: «Ganz 
wichtig erscheint mir herauszu 
streichen, dass es hier um partner 
schaftliche Rechte und Pflichten 
geht und nicht um die Frage der Se 
xualität. Staat und Gesellschaft ha 
ben meiner persönlichen Meinung 
nach dicht das Recht, eine gleich 
geschlechtliche Beziehung gerin 
ger zu schätzen als eine heterose 
xuelle Beziehung.» 
»ai m M | ÜB ■ !■■■■!■ nh 
was sunt im roi UMiscrans" 
gesetz - und was nicht 
Was bringt die schweizerische 
Vorlage zum Partnerschaftsgesetz 
für gleichgeschlechtliche Paare? 
Die wichtigsten Fakten: 
e Wer sich eintragen lässt, erhält 
verschiedene Rechte und Pflichten' 
gegenüber der Partnerin/dem Part 
ner, Dritten und dem Staat 
• FUr Behörden, Versicherungen 
und Vermieter herrschen fortan kla 
re und bekannte Regeln im Um 
gang mit eingetragenen Paaren. 
• Eingetragene Partnerinnen/Part 
ner werden gegenseitig unterstüt 
zungspflichtig. 
• Es entstehen gegenseitige Ren 
tenansprüche; wie bei Ehepaaren 
beträgt die Paar-Altersrente ISO 
Prozent statt 2 x 100 Prozent. 
• Eingetragene Partnerinnen/Part 
ner werden gegenseitig erb- und 
pflichtteilsberechtigt. 
• Sie werden im Steuemecht gleich 
wie Ehepaare gemeinsam veran 
lagt. 
• Das Partnerschaftsgesetz braucht 
keine neuen Behörden; die Eintra 
gung erfolgt auf dem Zivilstands 
amt, die Auflösung vor dem Ge 
richt. 
Narar Unterschied zur Ehe 
Das unterscheidet die eingetrage 
ne Partnerschaft von der Ehe: 
• Das Partnerschaftsgesetz ändert 
nichts am Eherecht. 
• Adoption und künstliche Befruch 
tung sind ausdrücklich verboten. 
• Es besteht kein Anspruch auf 
den Pass oder auf erleichterte Ein 
bürgerung. 
• FUr eingetragene Paare gibt es 
weder eine Verlobung noch ein Ja- 
Wort. 
• Den neuen Zivilstand «eingetra 
gene Partnerschaft» können nur 
gleichgeschlechtliche Paare einge 
hen, so wie nur heterosexuelle Paa 
re heiraten dürfen. 
• Eingetragene Paare dürfen kei 
nen gemeinsamen Namen führen 
und erhalten auch kein gemeinsa 
mes Bürgerrecht. 
Argumente für und gegen Partnerschaftsgesetz in der Schweiz 
Der Schweizer Bundesrat befür 
wortet die F&itnerocbaftsgesetzes'' 
vorläge insbesondere aas folgen 
den Gründen: 
• Im lpterestt der Gesellschaft: 
Es ist eine gesellschaftliche Tfctsa- 
. che, dass gleichgeschlechtliche 
zusammenleben. Für dieses 
enleben gibt«« aber bis- 
keinen genügenden recht* 
lieben Schotz. fylit dem heuen Ge- 
setzl^önnen nun jzwei Personen 
' ver- 
ger Fütk luul^^^lforsorge eingeheh. 
Das l^i&Inttresge von Staat 
WdGttellsihaft. 
e BeaMhteittfUBMn besessen: 
Gteichgeschlechtliche Paare sind 
beule Vielfach benachteiligt. So 
hat bäspielsweise ein Mann, der 
seinem Freupd jahrelang den 
Haushalt flibrt, bei dessen Tbd 
von Gesetzes wegen kein Anrecht 
auf einen Erbteil, Eine Frau, die 
ihre berufliche Tätigkeit aufgibt, 
um ihre kranke Freundin jabre- 
che Paare rechtlich besserzustel 
len. Wi?il diese Gesetze nur für 
das Kantonsgebiet gelten, können 
Wohnortswechsel zu Problemen 
führen. Vor allem aber lassen sich ' 
wichtige Lebensbereiche nicht im 
kantonalen Recht regeln. Deshalb 
braucht es eine Bundeslösung. 
•Ehe wird nicht gefährdet: Mit 
der Eintragung festiget! zwei er 
wachsend gleichgeschlechtliche 
Mensoton/ihre Lebensgemein 
schaft Siefegen damit jedoch kei 
ne Basis für die Gründung einer 
Familien dasie von der Adoption 
und von Verfahren der medizi 
nisch unterstützten Fortpflanzung 
Meinung <fe$ Referendumskomi- 
teea gerodet daher eine solche 
Purtiljei^e^ ltfie' Ehe nicht 
DasPai^iwrebaftsgesetz selbst 
WfV 
Aufwand % Anpassung de* 
sa^ der jBeziehung ohne Vntep. 
h^ltszahlungep initot gcritfiqfcßi 
ist darum ander ait^die-rpraHU- 
cbe Stellung solcher (W*zu ver 
bessern. 4 M 
ßfi UtttersehledHrhf Gfesetse: 
denist vertretbar, , , ' 
• lecht»teadrak&M.'DieeiQ- 
ii tjtt aatv, 
rötliche 
Oidnii 
gleichj 
erlassen, um gleichgeschlechtig
	        

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