SAMSTAG, 21. MAI 2005
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R LIECHTENSTEIN
16
Fürstentum
Liechtenstein
Amtliche Kundmachungen
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1274.350
Ausschreibung zum Referendum
Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 18./19. Mai 2005 beschlossen:
- Finanzbeschluss vom 18. Mai 2005 betreffend die Subventionierung der Erweite
rung des Rheinparkstadions Vaduz
- Gesetz vom 19. Mai 2005 über die Notifikation technischer Vorschriften im Euro
päischen Wirtschaftsraum (EWR-Notifikationsgesetz; EWR-NotifG)
- Gesetz vom 19. Mai 2005 über Investmentunternehmen (IUG)
- Gesetz vom 19. Mai 2005 über die Abänderung des Postgesetzes
- Gesetz vom 19. Mai 2005 über die Abänderung des Personen- und Gesellschafts
rechts
- Gesetz vom 19. Mai 2005 über die Amtliche Vermessung (Vermessungsgesetz;
VermG)
- Gesetz vom 19. Mai 2005 über die Abänderung des Sachenrechtes
- Gesetz vom 19. Mai 2005 über die Abänderung des Grundverkehrsgesetzes
- Gesetz vom 19. Mai 2005 über die Abänderung des Beschwerdekommissions
gesetzes
- Gesetz vom 19. Mai 2005 zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäi
schen Gemeinschaft vom 7. Dezember 2004 (Zinsbesteuerungsgesetz, ZBStG)
Gemäss Art. 66 Abs. 1 der Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBI. 1921 Nr. 15, in der
Fassung des Verfassungsgesetzes vom 3. Mai 1996, LGBI. 1996 Nr. 85, und Art. 75 des
Gesetzes vom 17. Juli 1973 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in
Landesangelegenheiten, LGBI. 1973 Nr. 50, in der Fassung des Gesetzes vom 15. Novem
ber 1984, LGBI. 1985 Nr. 4, und des Gesetzes vom 3. Mai 1996, LGBI. 1996 Nr. 84, kann
dagegen innerhalb von 30 Tagen nach dieser Kundmachung, das ist bis zum 20. Juni
2005 einschliesslich, das Referendum ergriffen werden.
Das Referendum kommt zustande, wenn wenigstens 1000 stimmberechtigte Landes
bürger oder wenigstens drei Genheinden in Form übereinstimmender Gemeindeversamm
lungsbeschlüsse das Begehren um eine Volksabstimmung stellen. Sammelbegehren um ei
ne Volksabstimmung müssen nebst der Angabe der Gemeinde von den das Begehren stel
lenden Stimmberechtigten durch eigenhändig unterzeichnete Eingaben, die mit dem An
fangsdatum der Unterschriftenzeichnung auf jedem Bogen versehen sein müssen, bei der
Regierung eingereicht werden, wobei Stimmberechtigung und Unterschrift von der Ge-
meindevorstehung derjenigen Gemeinde, in welcher dieselben ihre politischen Rechte aus
üben, bescheinigt sein muss.
Landta.gsbeschlüsse können bei der Fürstlichen Regierungskanzlei eingesehen und
bezogen werden.
Vaduz, 21. Mai 2005
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Regierung des Fürstentums Liechtenstein
Stellenausschreibung (Ersatzanstellung)
Der Rechtsdienst der Steuerverwaltung bietet einer engagierten Führungskraft ein viel
seitiges und interessantes Aufgabengebiet. Infolge Austritts suchen wir eine/einen
Leiterin/Leiter Rechtsdienst
Aufgaben:
Ihre Hauptaufgabe ist die Leitung des Rechtsdienstes der Steuerverwaltung. Sie koordinie
ren die Tätigkeit des Rechtsdienstes mit den anderen Abteilungen, bearbeiten steuerrecht
liche Fragen und Rechtsmittel, arbeiten bei Fragen des internationalen Steuerrechts mit
und erarbeiten Stellungnahmen zu Vernehmlassungen. Zu Ihren Tätigkeiten gehört auch
die Koordination des internen und externen Informationswesens und die Mitarbeit in Ar
beitsgruppen der Regierung.
Anforderungen:
Für diese anspruchsvolle Aufgabe suchen wir eine Juristin/einen Juristen mit mehrjähriger
Berufserfahrung, vorzugsweise im Verwaltungsrecht. Wir erwarten von Ihnen eine initiative
und teamorientierte Arbeitsweise, Entscheidungsfreudigkeit und Durchsetzungsstärke so
wie gute Englisch- und Informatikkenntnisse. Liechtensteinische Staatsbürgerschaft er
wünscht.
Bewerbungen:
Sind Sie an dieser neuen Herausforderung interessiert? Dann senden Sie Ihre vollständigen
Bewerbungsunterlagen bis 8. Juni 2005 an das Amt für Personal und Organisation,
9490 Vaduz.
Stellenausschreibung (Ersatzanstellung)
Das Schulamt ist mit der Umsetzung des EU-Bildungsprogrammes SOKRATES betraut. Für
die Mitarbeit in einem Bereich dieses Programms sowie in der Abteilung Hoch- und Mittel
schulwesen ist die Stelle eines/einer
Sachbearbeiters/Sachbearbeiterin (50%)
neu zu besetzen.
Aufgaben:
Dieses interessante und selbständig zu betreuende Aufgabengebiet umfasst insbesondere
die Mitwirkung am Bildungsinformationsnetzwerk EURYDICE. Das Ziel von EURYDICE ist
es, verlässliche und vergleichbare Informationen über die nationalen Bildungssysteme und
Bildungspolitiken in Europa zu erstellen. Die nationale Informationsstelle hat dabei die Auf
gabe, die Beiträge aus liechtensteinischer Sicht in enger Zusammenarbeit mit der koordi
nierenden Europäischen Informationsstelle in Brüssel zu erarbeiten. Weitere Aufgaben sind
die Beantwortung von Anfragen aus dem EWR-Raum, die Zusammenarbeit mit dem Zent
rum für moderne Sprachen des Europarates und die Bearbeitung verschiedenster Auf
gabenstellungen im Bereich der Abteilung.
Anforderungen:
Sie benötigen einen Hochschulabschluss, vorzugsweise in sprachlicher- oder wirtschaft
licher Richtung, gute Kenntnisse des liechtensteinischen Bildungswesens und Interesse an
der Arbeit mit Gesetzen und Regelungen, Sehr gute Englischkenntnisse in Wort und
Schrift sowie gute Kenntnisse in Französisch sind notwendig. Wichtig sind auch vertiefte
PC-Anwenderkenntnisse (Word, Excel, Outlook, Internet). In persönlicher Hinsicht sind Sie
belastbar und flexibel. Sie haben ein sicheres Auftreten und zeichnen sich durch eine selb
ständige, kooperative Arbeitsweise aus.
Bewerbungen:
Gerne erwarten wir Ihre Bewerbung. Bitte schicken Sie Ihre vollständigen Bewerbungs
unterlagen bis 8. Juni 2005 an das Amt für Personal und Organisation, 9490 Vaduz.
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Ausschreibung zum Referendum
Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 19. Mai 2005 beschlossen:
- Beschluss Nr. 149/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Übernahme der
Richtlinie 2004/72/EG vom 29. April 2004 zur Durchführung der Richtlinie
2003/6/EG - Zulässige Marktpraktiken, Definition von Insider-Informationen in
Bezug auf Warenderivate, Erstellung von Insider-Verzeichnissen, Meldung von
Eigengeschäften und Meldung verdächtiger Transaktionen)
Gemäss Art. 66"" der Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBI. 1921 Nr. 15, in der Fassung
des Verfassungsgesetzes vom 15. März 1992, LGBI. 1992 Nr. 27, und Art. 70a und 75a
des Gesetzes vom 17. Juli 1973 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in
Landesangelegenheiten, LGBI. 1973 Nr. 50, in der Fassung des Gesetzes vom 17. Septem
ber 1992, LGBI. 1992 Nr. 100, kann dagegen innerhalb von 30 Tagen nach dieser Kund
machung, das ist bis zum 20. Juni 2005 einschliesslich, das Referendum ergriffen werden.
Das Referendum kommt zustande, wenn wenigstens 1500 stimmberechtigte Landes
bürger oder wenigstens vier Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversamm
lungsbeschlüsse das Begehren um eine Volksabstimmung stellen. Sammelbegehren um ei
ne Volksabstimmung müssen nebst der Angabe der Gemeinde von den das Begehren stel
lenden Stimmberechtigten durch eigenhändig unterzeichnete Eingaben, die mit dem An
fangsdatum der Unterschriftenzeichnung auf jedem Bogen versehen sein müssen, bei der
Regierung eingereicht werden, wobei Stimmberechtigung und Unterschrift von der Ge-
meindevorstehung derjenigen Gemeinde, in welcher dieselben ihre politischen Rechte aus
üben, bescheinigt sein muss.
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Landtagsbeschlüsse können bei der Fürstlichen Regierungskanzlei eingesehen und
bezogen werden.
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Vaduz, 21. Mai 2005
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Regierung des Fürstentums Liechtenstein
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