Volltext: Liechtensteiner Volksblatt (2005)

SAMSTAG, 21. MAI 2005 
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R LIECHTENSTEIN 
16 
Fürstentum 
Liechtenstein 
Amtliche Kundmachungen 
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Ausschreibung zum Referendum 
Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 18./19. Mai 2005 beschlossen: 
- Finanzbeschluss vom 18. Mai 2005 betreffend die Subventionierung der Erweite 
rung des Rheinparkstadions Vaduz 
- Gesetz vom 19. Mai 2005 über die Notifikation technischer Vorschriften im Euro 
päischen Wirtschaftsraum (EWR-Notifikationsgesetz; EWR-NotifG) 
- Gesetz vom 19. Mai 2005 über Investmentunternehmen (IUG) 
- Gesetz vom 19. Mai 2005 über die Abänderung des Postgesetzes 
- Gesetz vom 19. Mai 2005 über die Abänderung des Personen- und Gesellschafts 
rechts 
- Gesetz vom 19. Mai 2005 über die Amtliche Vermessung (Vermessungsgesetz; 
VermG) 
- Gesetz vom 19. Mai 2005 über die Abänderung des Sachenrechtes 
- Gesetz vom 19. Mai 2005 über die Abänderung des Grundverkehrsgesetzes 
- Gesetz vom 19. Mai 2005 über die Abänderung des Beschwerdekommissions 
gesetzes 
- Gesetz vom 19. Mai 2005 zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäi 
schen Gemeinschaft vom 7. Dezember 2004 (Zinsbesteuerungsgesetz, ZBStG) 
Gemäss Art. 66 Abs. 1 der Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBI. 1921 Nr. 15, in der 
Fassung des Verfassungsgesetzes vom 3. Mai 1996, LGBI. 1996 Nr. 85, und Art. 75 des 
Gesetzes vom 17. Juli 1973 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in 
Landesangelegenheiten, LGBI. 1973 Nr. 50, in der Fassung des Gesetzes vom 15. Novem 
ber 1984, LGBI. 1985 Nr. 4, und des Gesetzes vom 3. Mai 1996, LGBI. 1996 Nr. 84, kann 
dagegen innerhalb von 30 Tagen nach dieser Kundmachung, das ist bis zum 20. Juni 
2005 einschliesslich, das Referendum ergriffen werden. 
Das Referendum kommt zustande, wenn wenigstens 1000 stimmberechtigte Landes 
bürger oder wenigstens drei Genheinden in Form übereinstimmender Gemeindeversamm 
lungsbeschlüsse das Begehren um eine Volksabstimmung stellen. Sammelbegehren um ei 
ne Volksabstimmung müssen nebst der Angabe der Gemeinde von den das Begehren stel 
lenden Stimmberechtigten durch eigenhändig unterzeichnete Eingaben, die mit dem An 
fangsdatum der Unterschriftenzeichnung auf jedem Bogen versehen sein müssen, bei der 
Regierung eingereicht werden, wobei Stimmberechtigung und Unterschrift von der Ge- 
meindevorstehung derjenigen Gemeinde, in welcher dieselben ihre politischen Rechte aus 
üben, bescheinigt sein muss. 
Landta.gsbeschlüsse können bei der Fürstlichen Regierungskanzlei eingesehen und 
bezogen werden. 
Vaduz, 21. Mai 2005 
gez. Otmar Hasler 
Fürstlicher Regierungschef 
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Regierung des Fürstentums Liechtenstein 
Stellenausschreibung (Ersatzanstellung) 
Der Rechtsdienst der Steuerverwaltung bietet einer engagierten Führungskraft ein viel 
seitiges und interessantes Aufgabengebiet. Infolge Austritts suchen wir eine/einen 
Leiterin/Leiter Rechtsdienst 
Aufgaben: 
Ihre Hauptaufgabe ist die Leitung des Rechtsdienstes der Steuerverwaltung. Sie koordinie 
ren die Tätigkeit des Rechtsdienstes mit den anderen Abteilungen, bearbeiten steuerrecht 
liche Fragen und Rechtsmittel, arbeiten bei Fragen des internationalen Steuerrechts mit 
und erarbeiten Stellungnahmen zu Vernehmlassungen. Zu Ihren Tätigkeiten gehört auch 
die Koordination des internen und externen Informationswesens und die Mitarbeit in Ar 
beitsgruppen der Regierung. 
Anforderungen: 
Für diese anspruchsvolle Aufgabe suchen wir eine Juristin/einen Juristen mit mehrjähriger 
Berufserfahrung, vorzugsweise im Verwaltungsrecht. Wir erwarten von Ihnen eine initiative 
und teamorientierte Arbeitsweise, Entscheidungsfreudigkeit und Durchsetzungsstärke so 
wie gute Englisch- und Informatikkenntnisse. Liechtensteinische Staatsbürgerschaft er 
wünscht. 
Bewerbungen: 
Sind Sie an dieser neuen Herausforderung interessiert? Dann senden Sie Ihre vollständigen 
Bewerbungsunterlagen bis 8. Juni 2005 an das Amt für Personal und Organisation, 
9490 Vaduz. 
Stellenausschreibung (Ersatzanstellung) 
Das Schulamt ist mit der Umsetzung des EU-Bildungsprogrammes SOKRATES betraut. Für 
die Mitarbeit in einem Bereich dieses Programms sowie in der Abteilung Hoch- und Mittel 
schulwesen ist die Stelle eines/einer 
Sachbearbeiters/Sachbearbeiterin (50%) 
neu zu besetzen. 
Aufgaben: 
Dieses interessante und selbständig zu betreuende Aufgabengebiet umfasst insbesondere 
die Mitwirkung am Bildungsinformationsnetzwerk EURYDICE. Das Ziel von EURYDICE ist 
es, verlässliche und vergleichbare Informationen über die nationalen Bildungssysteme und 
Bildungspolitiken in Europa zu erstellen. Die nationale Informationsstelle hat dabei die Auf 
gabe, die Beiträge aus liechtensteinischer Sicht in enger Zusammenarbeit mit der koordi 
nierenden Europäischen Informationsstelle in Brüssel zu erarbeiten. Weitere Aufgaben sind 
die Beantwortung von Anfragen aus dem EWR-Raum, die Zusammenarbeit mit dem Zent 
rum für moderne Sprachen des Europarates und die Bearbeitung verschiedenster Auf 
gabenstellungen im Bereich der Abteilung. 
Anforderungen: 
Sie benötigen einen Hochschulabschluss, vorzugsweise in sprachlicher- oder wirtschaft 
licher Richtung, gute Kenntnisse des liechtensteinischen Bildungswesens und Interesse an 
der Arbeit mit Gesetzen und Regelungen, Sehr gute Englischkenntnisse in Wort und 
Schrift sowie gute Kenntnisse in Französisch sind notwendig. Wichtig sind auch vertiefte 
PC-Anwenderkenntnisse (Word, Excel, Outlook, Internet). In persönlicher Hinsicht sind Sie 
belastbar und flexibel. Sie haben ein sicheres Auftreten und zeichnen sich durch eine selb 
ständige, kooperative Arbeitsweise aus. 
Bewerbungen: 
Gerne erwarten wir Ihre Bewerbung. Bitte schicken Sie Ihre vollständigen Bewerbungs 
unterlagen bis 8. Juni 2005 an das Amt für Personal und Organisation, 9490 Vaduz. 
.77* 350 Regierung des Fürstentums Liechtenstein 
Ausschreibung zum Referendum 
Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 19. Mai 2005 beschlossen: 
- Beschluss Nr. 149/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Übernahme der 
Richtlinie 2004/72/EG vom 29. April 2004 zur Durchführung der Richtlinie 
2003/6/EG - Zulässige Marktpraktiken, Definition von Insider-Informationen in 
Bezug auf Warenderivate, Erstellung von Insider-Verzeichnissen, Meldung von 
Eigengeschäften und Meldung verdächtiger Transaktionen) 
Gemäss Art. 66"" der Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBI. 1921 Nr. 15, in der Fassung 
des Verfassungsgesetzes vom 15. März 1992, LGBI. 1992 Nr. 27, und Art. 70a und 75a 
des Gesetzes vom 17. Juli 1973 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in 
Landesangelegenheiten, LGBI. 1973 Nr. 50, in der Fassung des Gesetzes vom 17. Septem 
ber 1992, LGBI. 1992 Nr. 100, kann dagegen innerhalb von 30 Tagen nach dieser Kund 
machung, das ist bis zum 20. Juni 2005 einschliesslich, das Referendum ergriffen werden. 
Das Referendum kommt zustande, wenn wenigstens 1500 stimmberechtigte Landes 
bürger oder wenigstens vier Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversamm 
lungsbeschlüsse das Begehren um eine Volksabstimmung stellen. Sammelbegehren um ei 
ne Volksabstimmung müssen nebst der Angabe der Gemeinde von den das Begehren stel 
lenden Stimmberechtigten durch eigenhändig unterzeichnete Eingaben, die mit dem An 
fangsdatum der Unterschriftenzeichnung auf jedem Bogen versehen sein müssen, bei der 
Regierung eingereicht werden, wobei Stimmberechtigung und Unterschrift von der Ge- 
meindevorstehung derjenigen Gemeinde, in welcher dieselben ihre politischen Rechte aus 
üben, bescheinigt sein muss. 
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Landtagsbeschlüsse können bei der Fürstlichen Regierungskanzlei eingesehen und 
bezogen werden. 
1276 410 
Vaduz, 21. Mai 2005 
gez. Otmar Hasler 
Fürstlicher Regierungschef 
Regierung des Fürstentums Liechtenstein 
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