Volltext: Liechtensteiner Volksblatt (2004)

DIENSTAG, 10. FEBRUAR 2004 
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ED A TC DIE WERBEPLATTFORM BLATT I IIMOCLTM I E FÜR LIECHTENSTEIN 
12 Fürstentum Liechtenstein 6. Bereinigung der Wahlvorschläge a) Im Allgemeinen Die Wahlkommission hat sofort nach Ablauf der Eingabefrist den in einem gültigen Wahl­ vorschlag vorgeschlagenen Kandidaten eine Abschrift des betreffenden Wahlvorschlages durch einen Amtsboten zuzustellen mit dem Beifügen, dass die Annahme der Kandida­ tur vorausgesetzt werde, wenn nicht binnen 24 Stunden seit Zustellung eine gegenteili­ ge schriftliche Erklärung von ihm abgegeben werde. - Eine Rückfrage an die Kandidaten entfällt, wenn vor Vornahme derselben eine schriftli­ che Annahme-Erklärung bei der Wahlkommission vorliegt.. Eine Annahme-Erklärung kann nicht mehr zurückgezogen werden, wenn nicht ausserordentliche, durch die Wahl­ kommission zu prüfende'Umstände dies rechtfertigen. Lehnt der Vorgeschlagene die Kandidatur ab, so wird sein Name auf dem Wahlvorschlag gestrichen. b) Mehrfache Aufnahme derselben Person Der Name derselben Kandidaten darf nicht in mehr als einem Wahlvorschlag stehen, an­ dernfalls hat die Wahlkommission nach Ablauf der Eingabefrist dem mehrfach Vorge­ schlagenen Abschriften der betreffenden Wahlvorschläge zuzustellen mit der Einladung, sofort zu erklären, welchem Vorschlag er zugeteilt sein wolle. Geht in der ihm gesetzten Frist keine Erklärung ein, ist der betreffende Kandidat von allen Wahlvorschlägen zu streichen. c) Verwandte oder verschwägerte Kandidaten auf demselben Wahlvorschlag Verwandte oder verschwägerte Kandidaten für das Amt des Vermittlers und des Vermittler- Stellvertreters im Sinne von Artikel 47 des Gemeindegesetzes dürfen nicht auf demselben Wahlvorschlag stehen, andernfalls hat die Wahlkommission nach Ablauf der Eingabefrist der betreffenden Wählergruppe davon Mitteilung zu machen mit der Einladung, sofort zu erklären, welchen Kandidaten sie zum Vorschlag bringen wolle. Geht in der gesetzten Frist keine Erklärung ein, so ist von den Verwandten oder verschwägerten Kandidaten nur der Kandidat für das Amt des Vermittlers auf dem Wahlvorschlag zu belassen. d) Mitteilung von der Streichung oder Ablehnung Die Wahlkommission setzt die Wählergruppe des Wahlvorschlages von den wegen mehr­ fachen Wahlvorschlages und den wegen Verwandtschaft oder Schwägerschaft erfolgten Streichungen sofort in Kenntnis mit der Mitteilung, dass binnen zwei Tagen ab der Mittei­ lung Ersatzvorschläge gemacht werden können. Den Ersatzvorschlägen ist die schriftliche Erklärung der Vorgeschlagenen, dass sie die Kandidatur annehmen, beizulegen. Fehlt diese Erklärung oder steht der Vorgeschlagene schon auf einem anderen Wahlvor­ schlag, so ist der Ersatzvorschlag zurückzuweisen. . 7. Wahllisten Die so entstandenen Wahlvorschläge heissen Wahllisten. Es darf an denselben nichts mehr geändert werden. Die Wahlkommission hat sämtliche Wahllisten mit ihren Wählergruppenbezeichnungen, je­ doch ohne die Namen der Unterzeichner, spätestens am Samstag, 13. März 2004 gesamt­ haft ortsüblich kundzumachen. Stimmen, die auf einen Kandidaten fallen, der in keinem der eingereichten Wahlvorschläge namhaft gemacht wurde, sind ungüitig. 8. Wahlverfahren Der Vermittler und der Vermittler-Stellvertreter werden im Wege der Urnenwahl mit der ab­ soluten Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt. Kommt im ersten Wahlgang keine gültige Wahl zustande, hat binnen 14 Tagen unter den gleichen Kandidaten ein neuer Wahlgang stattzufinden, wobei ein Kandidat seine Kandidatur bzw. eine Wählergruppe mit Zustim­ mung des Vorgeschlagenen ihren Wahlvorschlag bis spätestes 10 Tage vor dem neuen Wahltag schriftlich bei der Wahlkommission zurückziehen kann. Scheidet infolge Todes während dieser Zeit ein Kandidat aus, so kann von der Wählergruppe, die ihn vorgeschlagen hatte, ein neuer Kandidat in Vorschlag gebracht werden. Wird auch im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, haben jeweils binnen 14 Tagen weitere Wahlgänge statt­ zufinden, und zwar so lange, bis eine gültige Wahl zustande kommt. Für die Kundmachung und Zustellung der gültigen Wahlvorschläge gelten die gleichen Vorschriften wie bei der erstmaligen Einreichung des Wahlvorschlages. 9. Fristen Die Regierung ist ermächtigt, auf dem Beschlusswege auf Antrag der Wahlkommission ei­ ner Gemeinde die in den vorstehenden Punkten, dieser Kundmachung angeführten Fristen zu erstrecken, sofern dies im Interesse einer geordneten Abwicklung des Verfahrens als ge­ rechtfertigt erscheint. Vaduz, 3. Februar 2004 RA 2004/197-1013 
gez. Otmar Hasler Regierungschef 1029.400 
Regierung des Fürstentums Liechtenstein 
Amtliche Kundmachungen Versteigerungsedikt Es findet folgende öffentliche Versteigerung statt: Donnerstag, 12.2.2004 13.00 Uhr In der Sache Sunpro GmbH, beim FL Landgericht, Aeulestrasse 70, 9490 Vaduz 1 PW Plymuth Grand Voyager, Baujahr 1997 , Mit der Aufforderung zum Bieten wird erst eine halbe Stunde nach dem o.a.Termin begonnen. Vaduz, 10.2.2004 2023.280 
Fürstliches Landgericht •^Meldung der̂ Funkenplatze w,'® r mMssmm Gemäss Art. 21 des Luftreinhaltegesetzes (LRG), LGBI. 2004 Nr. 53, bezeichnen die Ge­ meinden die Plätze für das Abbrennen von Funken am Funkensonntag. Das Abbrennen von Funken ausserhalb dieser von den Gemeinden bezeichneten Plätze gilt als Übertretung der Bestimmungen des Luftreinhaltegesetzes. Funkenzünfte und Gruppierungen, welche am Funkensonntag einen Funken abbrennen wollen, haben dies der Gemeindeverwaltung mit Nennung der Betreibergruppe, einer An­ sprechperson und des Funkenplatzes bekannt zu geben. Die Gemeinden entscheiden über die Zulassung des Funkenplatzes und melden die Angaben dem Amt für Umweltschutz. Als Brennmaterial 
für Funken darf ausschliesslich Naturholz verwendet werden. Nicht erlaubt sind insbesondere auch Rest- und Abfallholz von Baustellen, Holz aus Gebäude­ abbrüchen, Paletten usw. Bei Fragen erteilt das Amt für Umweltschutz Auskunft. 1030.120 
Amt für Umweltschutz Verkehrsanordnung Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 Bst. f und Art. 3 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978 (SVG), LGBI. 1978 Nr. 18, i.d.g.F., sowie Art. 80 Abs, 1, Art. 94 Abs. 1 und Art. 97 der Strassensignalisationsverordnung vom 27. Dezember 1979 (SSV), LGBI. 1980 Nr. 65, i.d.g.F., werden folgende vorübergehende Verkehrsbeschränkungen erlassen: Triesenberg Müli bis Haida - Sig. Nr. 2.01 «Allgemeines Fahrverbot» in beiden Richtungen mit Zusatz «ausgenommen Zubringer Baustelle gestattet» und «Anlieger gestattet» - Sig. Nr. 2.42/2.43 «Abbiegen nach rechts und links verboten» - Sig. Nr. 1.30 «Andere Gefahren» mit Zusatz «Umleitung» - Sig. Nr. 4.34/4.34.1 «Umleitung mit und ohne Zielangabe» Grund: Baustelle Dauer: bis 26. November 2004 Rechtsmittel: Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 96 der SSV binnen 14 Tagen Be­ schwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten, Städtle 49, 9490 Vaduz, erhoben werden. Die Verfügung wird erst nach erfolgter Signalisation rechtsgültig. 1069.180 
Vaduz, 11: Februar 2004 Tiefbauamt 
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