Volltext: Liechtensteiner Volksblatt (2004)

DIENSTAG, 10. FEBRUAR 2004 VOLKS BLATT 
INSERATE DIE WERBEPLATTFORM FÜR LIECHTENSTEIN 
11 Fürstentum Liechtenstein Erleichterte Stimmabgabe 1. bei den Vermittlerwahlen 2004 sowie 2. bei der Volksabstimmung über das Referendumsbegehren zum Gesetz vom 27. November 2003 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung und 3. bei der Volksabstimmung über das Referendumsbegehren zum Fi- nanzbeschluss vom 17. Dezember 2003 betreffend den Verpflich­ tungskreditfür die Erweiterung des Polizeigebäudes mit Untersu­ chungsgefängnis, des Ausländer- und Passamtes und des zu­ gehörigen Parkhauses 1. Voraussetzungen Die erleichterte Stimmabgabe können Stimmberechtigte beanspruchen, denen infolge Krankheit oder Gebrechlichkeit die Stimmabgabe im Wahl- und Abstijnmungslokal unmög­ lich oder stark erschwert ist. Der Kranke oder Gebrechliche muss sich bei der Stimmabgabe in der Gemeinde, in der er stimmberechtigt ist, aufhalten. • 2. Anmeldefrist Der Stimmberechtigte, der die Wanderurne beanspruchen will, hat bis Dienstag, 30. März 2004, bei der Gemeindevorstehung zuhanden der Wahl- und Abstimmungskommission ein entsprechendes Gesuch zu stellen, worin er genau anzugeben hat, aus welchem Grunde er die erleichterte Stimmabgabe beanspruchen und wo er aufgesucht werden möchte. In dringlichen Fällen, bei denen das Gesuch nicht fristgerecht gestellt werden konnte, kann die Regierung über Ansuchen des Stimmberechtigten die Stimmabgabe in die Wanderurne bewilligen. 3. Zeitpunkt der Stimmabgaben Der Stimmberechtigte, dem die erleichterte Stimmabgabe bewilligt wurde, wird am Sonn­ tag, 4. April 2004, morgens zwischen 8.30 und 10.00 Uhr, von den Vertretern der Wahl- und Abstimmungskommission an dem von ihm beantragten Orte aufgesucht. Grössere Ge­ meinden haben bei Bedarf die Möglichkeit, zusätzlich am Samstag, 3. April 2004,14.00 bis 17.00 Uhr, die erleichterte Stimmabgabe durchzuführen. 4. Rechtsmittel bei Ablehnung Gegen eine Ablehnung des Gesuches durch die Wahl- und Abstimmungskommission der Gemeinde kann der Gesuchsteller schriftlich oder mündlich Beschwerde bei der Regierung führen, die unverzüglich und endgültig darüber entscheidet. Vaduz, 3. Februar 2004 RA 2004/197-1013 
gez. Otmar Hasler Regierungschef 1027.400 
Regierung des Fürstentums Liechtenstein Briefliche Stimmabgabe 1. bei den Vermittlerwahlen 2004 sowie 2. bei der Volksabstimmung über das Referendumsbegehren zum Gesetz vom 27. November 2003 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung und 3. bei der Volksabstimmung über das Referendumsbegehren zum Fi- nanzbeschluss vom 17. Dezember 2003 betreffend den Verpflich­ tungskredit für die Erweiterung des Polizeigebäudes mit Untersu­ chungsgefängnis, des Ausländer- und Passamtes und des zu­ gehörigen Parkhauses 1.Voraussetzungen Kranke und Gebrechliche sowie Stimmberechtigte, die sich vorübergehend im Ausland auf­ halten, können die Stimmen brieflich abgeben. Der Stimmberechtigte kann seine Stimmen von jedem Ort im Inland und Ausland brieflich abgeben. 
- 2. Anmeldefrist Wer brieflich wählen und stimmen will, hat bei der Gemeindekanzlei ein schriftliches Ge­ such zu stellen, worin er die Gründe anzugeben hat, weshalb er die briefliche Stimmabga­ be beansprucht. Gesuche müssen spätestens bis zur Schliessung der Gemeindekanzlei am Mittwoch, 31. März 2004, bei der Gemeindekanzlei eintreffen. 3. Wahl-und Abstimmungsmaterial Dem Gesuchsteller wird das Zustellkuvert für die briefliche Stimmabgabe ausgehändigt bzw. an den gewünschten Ort zugestellt. Wurden die Stimmkarte und das amtliche Wahl- und Abstimmungsmaterial nicht schon an den Wohnort des Gesuchstellers verschickt, so sind diese zusätzlich zum Zustellkuvert für die briefliche Stimmabgabe auszuhändigen oder zu­ zustellen. . Die Zustellkuverts für die briefliche Stimmabgabe müssen als solche gekennzeichnet sein und das Datum des Urnenganges tragen. 4. Vorgang Wer seine Stimmen brieflich abgeben will, hat seine Stimmzettel in den entsprechenden Stimmkuverts zu verschliessen. Er bestätigt mit der Unterschrift unter eine auf der Stimm­ karte vorgedruckte Erklärung, dass die Stimmabgaben seinem Willen entsprechen. Stimmkuverts und Stimmkarte sind vom Stimmberechtigten im Zustellkuvert für die brief­ liche Stimmabgabe zuverschliessen. , Das Zustellkuvert für die briefliche Stimmabgabe kann frankiert der Post übergeben oder bei der Gemeindekanzlei persönlich abgegeben werden. 
Amtliche Kundmachungen Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt der zur gültigen Stimmabgabe notwendigen Wahl- und Abstimmungsunterlagen zulässig. Die per Post bzw. die bei der Gemeindekanzlei abge­ gebenen Stimmen müssen spätestens bis zu Beginn der Wahl-und Abstimmungshandlung am Freitag, 2. April 2004, bei der Gemeindekanzlei eintreffen, bzw. abgegeben werden. 5. Prüfung Die brieflich abgegebenen Stimmen werden in den Zustellkuverts belassen und bis zur Öff­ nung durch die Wahl- und Abstimmungskommission an einem sicheren Ort unter Verschluss gehalten. Die Wahl- und'Abstimmungskommission öffnet die Zustellkuverts nach Schliessung der Ur­ ne am Sonntag, 4. April 2004, 12.00 Uhr, und prüft/ob die briefliche Stimmabgabe gültig ist. Die briefliche Stimmabgabe ist gültig, wenn der Stimmende im Stimmregister eingetragen ist, die Stimmkarte beiliegt, die auf der Stimmkarte vorgedruckte Erklärung für die briefliche Stimmabgabe unterzeichnet ist und die Stimmen spätestens bis Freitag, 2. April 2004, bis vor Öffnung der Wahl- und Abstimmungslokale, eingegangen sind. Die Wahl- und Abstimmungskommission legt die Stimmkuverts der als gültig anerkannten brieflichen Stimmabgaben ungeöffnet in die entsprechende Urne. Als ungültig erklärte briefliche Stimmabgaben sind wie ungültige Stimmzettel zu behandeln; die Stimmzettel dürfen aber nicht aus den Stimmkuverts herausgenommen werden. Brieflich abgegebene Stimmen, die nach Abschlussdes Prüfungsverfahrens der Wahl- und Ab 
j stimmungskommission bei der Gemeindekanzlei eintreffen, sind ungeöffnet zu vernichten. Vaduz, 3. Februar 2004 RA 2004/197-1013 
gez. Otmar Hasler Regierungschef 1028400 
Regierung des Fürstentums Liechtenstein Einreichung von Wahlvorschlägen für die Vermittlerwahlen 2004 Im Sinne von Art. 36 des Volksrechtegesetzes fordert die Regierung auf, für die am 2./4, April 2004 stattfindende Wahl des Vermittlers und dessen Stellvertreters Wahlvorschläge in allen Gemeinden einzureichen. Dabei sind insbesondere nachstehende Vorschriften zu be­ achten: 1. Frist, Form und Inhalt Zum Vermittler und zum Vermittler-Stellvertreter kann nur gewählt werden, wer spätestens bis 
Mittwoch, 25. Februar 2004, der Wahlkommission in einem schriftlichen Wahlvor­ schlag namhaft gemacht worden ist. Ein Wahlvorschlag muss zu seiner Gültigkeit die Be­ zeichnung der Wählergruppe tragen und von wenigstens soviel in der Gemeinde stimmbe­ rechtigten Personen unterschrieben sein, wie die betreffende Gemeinde Gemeinderäte zählt. Diese dürfen weder einen zweiten Wahlvorschlag unterzeichnen noch im gleichen Wahlvorschlag als Kandidaten aufgeführt werden. Die Unterschrift muss so erfolgen, dass über die Person des Unterzeichners keine Zweifel be­ stehen können. Es sind daher nötigenfalls nähere Angaben über Wohnort, Strasse, Haus­ nummer, Beruf usw. beizufügen. Nach Einreichung des Wahlvorschlags kann eine Unterschrift nicht mehr zurückgezogen werden. , Der Name derselben Kandidaten darf nicht mehr als in einem Wahlvorschlag stehen. Dem in einem gültigen Wahlvorschlag vorgeschlagenen Kandidaten ist eine Abschrift des betref­ fenden Wahlvorschlages zuzustellen, wenn eine schriftliche Annahmeerklärung der Kandi­ daturfehlt. 2. Einsichtnahme, Einsprache und Bereinigung Die Wahlvorschläge werden bei der Gemeindeverwaltung vom Mittwoch, 3. März 2004, bis Freitag, 5. März 2004, zur Einsicht für die Stimmberechtigten der Gemeinde aufgelegt. Einsprachen gegen die Stimmberechtigung der Unterzeichner sind, samt den erforderli-chen Belegen, bis spätestens Dienstag, 9. März 2004, bei der Wahlkommission schriftlich einzu­ reichen. Wenn aus den mit der Einsprache eingereichten Belegen mit Sicherheit hervorgeht oder wenn der Wahlkommission sonstwie bekannt ist, dass ein oder mehrere Unterzeichner nicht stimmberechtigt sind, oder wenn nachgewiesen wird, dass eine oder mehrere Unterschrif­ ten nicht echt sind, so hat die Wahlkommission die Namen der betreffenden Unterzeichner zu streichen. 3. Bevollmächtigte Wer in der Reihenfolge der Unterzeichner zuoberst steht, gilt mangels anderer ausdrückli­ cher Anordnung als der Bevollmächtigte der Wählergruppe. Im Falle der Verhinderung oder der Abwesenheit gehen diese Obliegenheiten an den nächstfolgenden Unterzeichner über usw. Der Bevollmächtigte ist den Behörden gegenüber berechtigt, für die Wählergruppe alle im Volksrechtegesetz vorgesehenen Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben. 4. Bezeichnung der Wahlvorschläge Jeder Wahlvorschlag muss als Überschrift die Bezeichnung der Wählergruppe tragen. Sollten mehrere Wahlvorschläge mit der gleichen Bezeichnung oder Wahlvorschläge ohne Bezeichnung eingegeben werden, so hat die Wahlkommission sofort für jeden Wahlvor­ schlag den Bevollmächtigten der Unterzeichner einzuladen, innert zwei Tagen, bei sonstiger Ungültigkeit des Wahlvorschlages, für leicht unterscheidbare Bezeichnungen der Wahlvor­ schläge Sorge zu tragen, wobei Parteibezeichnungen bereits bestehender Parteien für neue Wählergruppen nicht verwendet werden dürfen. Im Streitfall entscheidet die Regierung nach Anhörung der Parteiorgane. 5. Bezeichnung der Kandidaten Die Kandidaten müssen im Wahlvorschlag so genau bezeichnet werden, dass über die vor­ geschlagenen Personen keine Zweifel bestehen können. Es sind deshalb den Namen, Anga­ ben über Wohnort, Hausnummer und Beruf, sowie nötigenfalls weitere Angaben beizu- ' fügen.. •' Entspricht ein Wahlvorschlag diesen Anforderungen nicht, so hat die Wahlkommission sofort den Bevollmächtigten der Wählergruppe einzuladen, den Wahlvorschlag innert zwei Tagen zu ergänzen, ansonsten die Namen jener Kandidaten, über deren Person Zweifel be­ stehen, auf dem Wahlvorschlag gestrichen werden. . ä --..J—• Jf-n 
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