Volltext: Liechtensteiner Volksblatt (2004)

FREITAG, 3. DEZEMBER 2004 VOLKS! iiyig A IVin 
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! I 3 NACHRICHTEN Treffen des 12. OSZE-Ministerrates in Sofia i VADUZ - Auf Einladung des bulgarischen Aussenministers und derzeitigen OSZE-i Ratsvorsitzenden Solomon Passy wird Re­ gierungsrat Ernst Walch am diesjährigen Ministerrat der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) am 6. und 7. Dezember in Sofia teilnehmen. Zum Ministerrat werden Aussenminister und hohe Beamte aus den 55.OSZE-Teil­ nehmerstaaten erwartet. Der 12. OSZE Mi­ nisterrat wird vor allem im Zeichen der Re­ formdiskussionen der OSZE und der fortge­ setzten nationalen und internationalen An­ strengungen in der Bekämpfung des Terro­ rismus und des organisierten Verbrechens stehen. Darüber hinaus wird sich der Minis­ terrat vorrangig auch mit Massnahmen zur Förderung der Toleranz und der Nichtdiskri­ minierung wie auch mit der engeren Zu­ sammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen, insbesondere auch mit dem Europarat in Strassburg, befassen. Botschaf­ terin Maria-Pia Kothbauer-Liechtenstein, Günter Frömmelt von der Ständigen Vertre­ tung in Wien sowie Kerstin Appel, Ressort Äusseres, gehören der liechtensteinischen Delegation an. (pafl) Verkehrsverordnungen abgeändert VADUZ - Die Regierung hat in ihrer Sit­ zung vom 30. November 2004 verschiedene Verkehrsverordnungen abgeändert. Die. Än­ derung betrifft in erster Linie das Höchstge­ wicht von Fahrzeugen. Die Regelung, dass das zulässige Gesamtgewicht bis 5 Prozent und die Achsbelastung um 2 Prozent über-, schritten werden darf, wird aufgehoben. Diese Änderungen wurden notwendig, da die Schweiz ab dem I. Januar 2005 die Ge­ wichte der Fahrzeuge auf den internationa­ len Stand anhebt. Liechtenstein hat in dieser Bestimmung bisher die schweizerische Re­ gelung beibehalten und schliesst sich nun der schweizerischen Gesetzgebung an. (pafl) Aspekte des Menschenrechtsschutzes BENDKRN - Heute Freitag, um 18 Uhr, wird auf Einladung des Liechtenstein-Insti- tuts der Vizepräsident des Europäischen Ge­ richtshofs für Menschenrechte. Prof. Dr. Christos Rozakis, im Kapitelsaal des Pfarr­ hauses Bendern, in Englisch zum Thema «Towardsa common <ordre public> in Europe in the protection of fundamental rights» referieren. Prof. Dr. Christos Rozakis, geb. 1941 in Athen, ist seit 1986 Professor für Internationales Öffentliches Recht an der Universität von Athen. Von 1987 bis 1998 war er Mitglied der Europäischen Kommis­ sion für Menschenrechte (Präsident der I. Abteilung); von September 1996 bis Februar 1997 darüber hinaus Stv. Aussenminister Griechenlands. Seit 1998 ist Prof. Rozakis als Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte tätig; seit 2001 als dessen Vizepräsident. In seinem heutigen Vortrag wird Prof. Ro­ zakis diverse Aspekte des Menschenrechts­ schutzes näher beleuchten und dabei insbe­ sondere aufzeigen, welchen Einfluss die Eu­ ropäische Menschenrechtskonvention und die künftige Europäische Verfassung auf die Ausgestaltung des Mcnschenrechtsschutzes haben. <• Der Vortrag ist öffentlich und 'kostenlos. Das Liechtenstein-Institut würde sich über Ihren Besuch sehr freuen. (PD) Krippenausstellung TRIESEN - Der Verein der Krippenfreunde Liechtensteins lädt ein zur Krippenausstel­ lung im Gemeindesaal Triesen vom 3. bis 5. Dezember, Krippen, Figuren und Schnitze­ rein aus den diesjährigen Kursen sind zu be­ sichtigen. Für Verpflegung ist gesorgt. Öffnungszeiten: Freitag, 3. Dezember, von 18 bis 21 Uhr, Samstag von 1 bis 21 Uhr und Sonntag von 10 bis 17 Uhr. Saihstag, 17 bis 18 Uhr besinnliche Musik mit Rudi Frick auf der Zither. (PD) 
«Die GWK: Eine Körperschaft ohne Mitglieder» StGH-Urteil stellt GWK vor die Aufgabe einer Neuausrichtung Gegen die Zwangsmitglledschatt: Das Komitee zur Stärkung und Demokratisierung der GWK, v.l. Arthur Willi, Hugo Sele, Norbert Jansen und Slgvard lAfohlwend. C VADUZ - Man habe beim StGH geltend gemacht, dass der G1AIK die gesetzliche Grundlage zu ei­ ner Zwangsmitgliedschaft fehle und dass die Handels- und Ge­ werbefreiheit sowie die Ver­ einsfreiheit durch die Handha­ bung der Kammer verletzt wur­ de. Diesem Vorwurf der Be­ schwerdeführer gab das Ge­ richt statt und hob die Zwangs­ mitgliedschaft auf. » Peter Klndl e  ' Die GWK wird sich nach dem StGH-Urteil vom 29. November neu auszurichten haben: Auf knapp 50 Seiten erklären Harry Gstöhl, der Vorsitzende des Staats- gerichtshofes, und die Richter Klaus Berchtold, Klaus Vallender, Marzeil Beck und Grazieila Ma- rok-Wachter, warum eine Zwangs­ mitgliedschaft bei der GWK un­ statthaft ist und gegen die Verfas­ sung verstösst. Rund 80 Jahre, al­ so seit 1936, galt diese Zwangs-niitgliedschaft, 
welche nun aufge­ hoben wurde. Verfassungswidrig in mehreren Belangen Hugo Sele, Rechtsanwalt aus Va­ duz. der die Beschwerdeführer beim Staatsgerichtshof vertrat, erklärte gestern in einer Medienkonferenz, dass die Zwangsmitgliedschaft ge­ gen die Handels- und Gewerbefrei- heit Verstösse. 
«Es gibt kein über­ wiegendes öffentliches Interesse, welches der GWK erlauben würde, die Handels- und Gewerbefreiheit zu verletzen», so Sele. Dieser Passus ist auch im Urteil des Staatsjjerichts- hofes ausgeführt. «Es besteht daher kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Zwangsmitglied­ schaft in der GWK, welches bedin­ gen würde, dass die durch Art. 36 LV geschützten Grundrechtsinteres- sen zurückzuweichen haben. Die Verfassung stuft die Individualan­ sprüche auf Handels- und Gewerbe­ freiheit (und damit auf die Freiheit, ohne Zugehörigkeit zu einem 
Zwangsverband erwerbstätig zu sein) so hoch ein, dass das Gesetz diesen Freiheiten nicht beliebige Schranken ziehen kann». Ebenso wurde von den Be­ schwerdeführern auch die Verlet­ zung der Vereinsfreiheit gerügt. Auch dieser Rüge kam der Staats­ gerichtshof nach. Zum vorliegen­ den Fall der StGH im Wortlaut: «Das öffentliche Interesse zur Ein­ schränkung der Vereinsfreiheit ist wie bei der Handels- und Gewerbe­ freiheit ebenfalls nur dann als un­ genügend anzuerkennen, wenn es in der Abwägung mit dem vorran­ gigen öffentlichen Interesse des Grundrechts der Vercinsfreiheit überwiegt. Dies kann der Fall sein, wenn ein direktes, schwerwiegen­ des Interesse an polizeilichen Be­ schränkungen besteht... Weder die öffentliche Sicherheit und Ord­ nung, noch die Gesundheit, Moral oder andere Rechte Dritter bedin­ gen eine Zwangsmitgliedschafi in der GWK ... Es liegen somit keine überwiegenden öffentlichen Inte­ ressen vor, welche die Zwangsmit- gliedschaft in der GWK rechtferti­ gen. Die Verfassung stuft die Indi- vidualanspriiche auf Vercinsfreiheit so 
hoch ein, dass das Gesetz diesen Freiheiten nicht beliebige Schran­ ken ziehen kann. Die Zwangsmit- gliedschaft in der Gewerbegenos­ senschaft ist demgemäss verfas­ sungswidrig.» Die Konsequenzen sind schnell zusammengefasst: Aufgrund der 
Erwägungen des StGH seien Art. 1 Abs. 1 Satz I des Gesetzes betref­ fend die Errichtung einer Gewerbe­ genossenschaft vom 22. Januar 1936 und Art. 3 der Verordnung be­ treffend die Statuten der Gewerbe­ genossenschaft wegen Verfassungs­ widrigkeit aufzuheben. «Die rest­ lichen Bestimmungen des GWK- Gesetzes, der Statuten sowie des Gesetzes betreffend die Einhebung einer Umlage für die Mitglieder be­ treffen hingegen die Zwangsmit­ gliedschaft nicht direkt und brau­ chen insofern nicht aufgehoben zu werden», so das StGH-Urteil. Die Statuierung einer Pflichtmit­ gliedschaft sei aber prinzipiell ein «empfindlicher Eingriff in das Grundrecht der individuellen Frei­ heit des Verhaltens im Wirtschafts- und Arbeitsleben». Wie weiter? Während die GWK erst heute Freitag über das weitere Vorgehen informieren wird, sagte gestern Hu­ go Sele, dass die GWK nun eine Körperschaft ohne Mitglieder sei. Es stelle sich ,-die Frage, ob die GWK in Zukunft weiterhin Einblick in die Steucrrechnungen nehmen dürfe, um die Höhe der Umlage für die Mitglieder zu erhebqi. Rückwir­ kend wird der GWK kein Schaden entstehen. Für die Zwangsmitglied­ schaft in den vergangenen Jahren können die Mitglieder keine Forde­ rungen stellen. Die Herausforderung liegt in der Zukunft. ANZEKil-(i i) I (i s c Ii in i e (f \\ a i) Ii a e 1 H u b e i - ' • 
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JL ••(flrfc. / - \1 Das Gebäude der GWK: Welche Auswirkungen wird das Urteil auf die Kammerhaben? 
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