Volltext: Liechtensteiner Volksblatt (2004)

DIENSTAG, 30. NOVEMBER 2004 VOLKS I IIVI C C D A T C 
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 4 - »^A.tefetiteagteiRSi^siJ' - alMiBiMB̂̂tfiM^ efe wBtŝ tiaâf̂etatemieAAB D.er Landtag hat in seiner Sitzung vom 26. November 2004 beschlossen: - Beschluss Nr. 130/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Art. 81 und 82 des EG-Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln) - Beschluss Nr. 106/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Übernahme der Richtlinie 2002/47/EG vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten [Finanzsicher­ heitenrichtlinie]) - Beschluss Nr. 38/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Übernahme der Richtlinie 2003/6/EG vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Markt­ manipulation [Marktmissbrauch]) - Beschluss Nr. 103/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Übernahme der Richtlinie 2003/124/EG vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG betreffend die Begriffsbestimmung und die Veröffentlichung von Insider-Informationen und die Begriffsbestimmung der Marktmanipulation und der Richtlinie 2003/125/EG vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richt­ linie 2003/6/EG in Bezug auf die sachgerechte Darbietung von Anlageempfeh­ lungen und die Offenlegung von Interessenkonflikten sowie der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG - Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisie- rungsmassnahmen) - Beschluss Nr. 73/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Übernahme der Richt­ linie 2003/71/EG vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öf­ fentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deremZulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG [Prospekt­ richtlinie]) - Protokoll vom 15. Mai 2003 zur Änderung des Europäischen Übereinkommens vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des Terrorismus Gemäss Art. 66'" der Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBI. 1921 Nr. 15, in der Fassung des Verfassungsgesetzes vom 15. März 1992, LGBI. 1992-Nr. 27, und Art. 70a und 75a des Gesetzes vom 17. Juli 1973 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten, LGBI. 1973 Nr. 50, in der Fassung des Gesetzes vom 17. Septem­ ber 1992, LGBI. 1992 Nr. 100, kann dagegen innerhalb von 30 Tagen nach dieser Kund­ machung, das ist bis zum 
30. Dezember 2004 einschliesslich, das Referendum ergriffen werden. Das Referendum kommt zustande, wenn wenigstens 1500 stimmberechtigte Landes­ bürger oder wenigstens vier Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversamm­ lungsbeschlüsse das Begehren um eine Volksabstimmung stellen. Sammelbegehren um ei­ ne Volksabstimmung müssen nebst der Angabe der Gemeinde von den das Begehren stel­ lenden Stimmberechtigten durch eigenhändig unterzeichnete Eingaben, die mit dem An­ fangsdatum der Unterschriftenzeichnung auf jedem Bogen versehen sein müssen, bei der Regierung eingereicht werden, wobei Stimmberechtigung und Unterschrift von der Ge- meindevorstehung derjenigen Gemeinde, in welcher dieselben ihre politischen Rechte aus­ üben, bescheinigt sein muss. Landtagsbeschlüsse können bei der Fürstlichen Regierungskanzlei eingesehen und bezogen werden. Vaduz, 30. November 2004 1628.410 
Regierung des Fürstentums Liechtenstein Mitteilung und Aufforderung Nach Abschluss der Grundbuchvermessung Vaduz hat die Fürstliche Regierung in ihrer Sitzung vom 23. März 2004 (RA 2004/671-3333) das Vermessungswerk Vaduz, Operat Los 3B, für rechtskräftig erklärt und ihm die Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit amt­ licher Glaubwürdigkeit zuerkannt. Gleichzeitig wurde das Grundbuch-und Öffentlichkeits­ registeramt mit der Eintragung beauftragt. Die betroffenen Eigentümer werden hiermit in Kenntnis gesetzt, dass ab 
Dienstag, 14. Dezember 2004 bei Grundstückgeschäften ausschliesslich die neuen Grundstücks­ bezeichnungen zu verwenden sind. Bei Verwendung der alten Grundstücksbezeichnungen wären die Grundstückgeschäfte erforderlichenfalls zur Verbesserung zurückzustellen. Alle Interessierten werden hiermit gemäss Art. 17 Abs. 2 und Art. 87 SchlT/SR aufgefor­ dert, alle ihre dinglichen Rechte, welche ohne Eintragung in das alte Grundbuch entstan­ den sind, binnen einer Frist von einem Monat, gerechnet ab 14. Dezember 2004, zur Eintragung in das Grundbuch anzumelden, widrigenfalls diese Dienstbarkeiten erlöschen. Vaduz, 25. November 2004 Der Amtsleiter 1766a 130 
Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt 
Amtliche Kundmachungen Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 24V25./26. November 2004 beschlossen: - Finanzbeschluss vom 24. November 2004 über die Gewährung eines Landesbei­ trages an die Geschäftsstelle der Internationalen Alpenschutzkommission CIPRA - Finanzbeschluss vom 24. November 2004 über die Gewährung eines Staatsbei­ trages an die Fachhochschule Liechtenstein (FHL) von 2005 bis 2009 - Finanzbeschluss vom 24. November 2004 über die Genehmigung von Krediten für Strassenverbesserungen und Strassenneubauten im Jahre 2005 - Gesetz vom 25. November 2004 über das Hochschulwesen (Hochschulgesetz; HSG) - Gesetz vom 25. November 2004 über die Hochschule Liechtenstein - Gesetz vom 25. November 2004 über die Abänderung des.Beschwerdekommis- sionsgesetzes - Gesetz vom 25. November 2004 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) - Gesetz vom 26. November 2004 über die beruflichen Sorgfaltspflichten bei Finanzgeschäften (Sorgfaltspflichtgesetz, SPG) - Gesetz vom 26. November 2004 über die Abänderung des Bankengesetzes - Gesetz vom 26. November 2004 über die Abänderung des Versicherungsauf­ sichtsgesetzes - Gesetz vom 26. November 2004 über die Abänderung der Konkursordnung - Gesetz vom 26. November 2004 über den Versicherungsschutz der Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden (Gebäudeversicherungsgesetz; GVersG) - Gesetz vom 26. November 2004 über die Abänderung des Finanzmarktaufsichts- gesetzes Gemäss Art. 66 Abs. 1 der Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBI. 1921 Nr. 15, in der Fassung des Verfassungsgesetzes vom 3. Mai 1996, LGBI. 1996 Nr. 85, und Art. 75 des Gesetzes vom 17. Juli 1973 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Lan­ desangelegenheiten, LGBI. 1973 Nr. 50, in der Fassung des Gesetzes vom 15. November 1984, LGBI. 1985 Nr. 4, und des Gesetzes vom 3. Mai 1996, LGBI. 1996 Nr. 84, kann da­ gegen innerhalb von 30 Tagen nach dieser Kundmachung, das ist bis zum 
30. Dezember 2004 einschliesslich, das Referendum ergriffen werden. Das Referendum kommt zustande, wenn wenigstens 1000 stimmberechtigte Landes­ bürger oder wenigstens drei Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversamm­ lungsbeschlüsse das Begehren um eine Volksabstimmung stellen. Sammelbegehren um ei­ ne Volksabstimmung müssen nebst der Angabe der Gemeinde von den das Begehren stel­ lenden Stimmberechtigten durch eigenhändig unterzeichnete Eingaben, die mit dem An­ fangsdatum der Unterschriftenzeichnung auf jedem Bogen versehen sein müssen, bei der Regierung eingereicht werden, wobei Stimmberechtigung und Unterschrift von der Ge- meindevorstehung derjenigen Gemeinde, in welcher dieselben ihre politischen Rechte aus­ üben, bescheinigt sein muss. Landtagsbeschlüsse können bei der Fürstlichen Regierungskanzlei eingesehen und bezogen werden. Vaduz, 30. November 2004 gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef gez. Otmar Hasler • Fürstlicher Regierungschef 
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Regierung des Fürstentums Liechtenstein «finahmeschluss um ii.oö Uhr. 
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