Volltext: Liechtensteiner Volksblatt (2004)

FREITAG, 17. SEPTEMBER 2004 VOLKS BLATT 
INLAND 
HOCHSCHULE LIECHTENSTEIN BANKENGESETZ VERANSTALTUNGEN Skulpturenpark im Pfarreizentrum Schaan SCHAAN - Vom 25. September bis 18. Oktober zeigt der Sal/.burger Künstler Ste­ fan Fuchs eine Auswahl verschiedener Wer­ ke der Contemporary Art. Gezeigt werden Skulpturen aus Bronze und Stahl und eine Auswahl diverser 
Graphiken. Ausdrucksvol­ le Werke wie «Die Tänzerin», «Der wider­ spenstige Obelisk» und «Brennender Dorn­ busch» vermitteln ebenso das Gefühl voll­ endeter Ästhetik in Form und Farbe, wie die der griechischen Mythologie entlehnten Symbole und Figuren. Der Künstler wurde durch zahlreiche Auslandsaufenthalte und Kontakte zu Christo. Jeanne-Claude, Annet­ te Giaconietti, Bruno Giacometti, Giacomo Manzu, Henry Moore, Arnulf Rainer, Geor­ ge Segal, u. a. inspiriert. Diese beeinflussten seine Werke, Materialien und Techniken. Werke des Künstlers befinden sich in öffent­ lichen wie privaten Sammlungen. Die Öff­ nungszeiten sind täglich von |0 bis 17 Uhr durchgehend. (PD) Salze des Lebens - Schwerpunkt Antlitzdiagnose SCHAAN - In diesem Kurs werden die Teilnehmenden die Antlitzdiagnose sprich «Sonnenschau» nach Dr. K. Hickethier ken­ nen lernen. Das Gesicht zeigt Farben, Glanz, Strukturen, die uns auf die für uns wichtigen Mineralsalze hinweisen. Dadurch können Sie gezielt die Schüssler Salze ein­ setzen, um uns im Tun zu stärken und bei Krankheiten die Selbsthcilkräfte anzuregen. Sic lernen die Schüssler Salze als Erste-Hil- fe-Mittel einzusetzen. Ausserdem soll auch Platz für Fragen und Erfahrungsaustausch sein. Karin Moser hat Naturgeschichte und Philosophie studiert und ist Mutter dreier Kinder. Sie hat 
18 Jahre Erfahrung mit Bio­ chemie und beschäftigt sich seit 14 Jahren mit dem «Geheimnis Wasser». In der drei­ jährigen Ausbildung in Biochemie und Ant­ litzdiagnose erkannte sie die Wesenheiten der einzelnen Salze, die zusammen ein gan­ zes Bild ergeben. Der Wochenendkurs 774 unter der Lei­ tung von Karin Moser beginnt am Samstag, 25. September uin 9 Uhr. Anmeldung und Auskunft bei der Erwachsenenbildung Stein-Egerta in Schaan, Telefon 232 48 22 oder per E-Mail  info@stein-egerta.li .  (PD) 
Dynamische Hochschule Aus der Fachhochschule Liechtenstein wird eine Hochschule VADUZ - Hohe Qualität, gute Leistung der Fachhhochschule und der Trend internationaler Entwicklungen; Dank dieser hervorrageden Rahmenbedin- gungen kann der Landtag ein Gesetz über die Hochschule Liechtensteins schatten. Eintre­ ten auf diese Vorlage war unbe­ stritten. • PeterKJndle ' • Einigkeit im Parlament: Mit gros­ ser Freude wurde auf die Regie­ rungsvorlage zur Schaffung eines Gesetzes über die Hochschule Liechtenstein eingetreten und in erster Lesung beraten. Ziel dieses Gesetzes ist, den internationalen Entwicklungen im Bildungsbereich Rechnung zu tragen und der Fach­ hochschule Liechtenstein den Sta­ tus einer eigentlichen Hochschule zu geben. FHL hat tolle Arbeit geleistet Wendelin Lampert (FBP) und auch VU-Fraktionssprcchcr Hugo Quaderer waren sich gestern an­ lässlich der Debatte um die Schaf­ fung dieses Gesetzes Uber die Hochschule Liechtenstein einig, dass die Fachhochschule in vergan­ gener Zeit hervorragende Arbeit geleistet hat. «Wie wir gemäss den Ergebnissen im Rahmen des Peer Review gesehen haben, und dies ist auch im Bericht und Antrag ent­ sprechend ausgeführt, befindet sich die Hochschule gegenwärtig in je­ der Hinsicht auf hohem Niveau und ordnet sich im Vergleich zur Schweiz im Spitzenfeld ein. Dies sowohl als Ganzes als auch in den beiden Fachbereichen. Dazu möch­ te ich der Fachhochschule gratulie­ ren und bin überzeugt, dass auch zukünftige Peer Reviews entspre­ chende Resultate aufzeigen», erläu­ terte Wendelin Lampert. Mit dieser 
Wendelln Lampert (FBP): «Die jetzige Fachhochschule Liechtenstein befindet sich in Jeder Hinsicht auf einem äusserst hohen Niveau.» Vorlage, könne der Landtag nun ei­ nen ersten Grundstein für diese er­ folgreiche Zukunft der Hochschule Liechtenstein legen. Die Aufwertung der Fachhoch­ schule in eine Hochschule sei indi­ ziert, weil sich der Hochschulbe­ reich auf internationaler Ebene in einem dynamischen Prozess und Umschwung befinde. «Die Hoch­ schule Liechtenstein ist eine in die­ sem europäischen Bereich tätige Hochschule und muss insofern die Möglichkeit haben, auf das sich än­ dernde Umfeld reagieren zu kön­ nen», betonte Wendelin Lampert. «Mit dieser Vorlage geben wir der Hochschule Liechtenstein die nöti­ ge Flexibilität, um im Wettbewerb der Hochschulen erfolgreich sein 
zu können.» Die Umbenennung der Institution ist bedingt durch die Umsetzung der Bologna-Erklärung und andererseits auch Ausdruck des Verständnisses der Bildungs­ stätte. Der Begriff der Fachhoch­ schule führe international zu Miss­ verständnissen. Dazu Bildungsmi­ nisterin Rita Kieber-Beck: «Es ist gerechtfertigt, dass die Leistungen der Schule anerkannt werden und im Sinne der Bologna-Erklärung aus der Fachhochschule eine Hoch­ schule wird». Gelungene Vorlage Während bereits im Mai ein Rah­ mengesetz zur Schaffung einer hei­ niischen Hochschullandschaft in erster Lesung beraten wurde, kann 
mit der Umsetzung dieses Gesetzes auch der Leistungsauftrag der heu­ tigen Fachhochschule definiert und ergänzt werden. Ebenso erfolgt ei­ ne generelle Regelung der akade­ mischen Grade und eine genaue Festlegung der Hochschulorgane, Die Vorlage erarbeitete das Res­ sort Bildungswesen in enger Zu­ sammenarbeit mit der betroffenen Institution. «Es herrschte Einver­ nehmen zwischen Rektorat und Fachhochschulrat bei der Erarbei­ tung des Gesetzes», führte Regie­ rungschef-Stellvertreterin Rita Kie- ber-Beck 
aus. Aufgrund der weni­ gen Fragen der Abgeordneten an­ lässlich der ersten Lesung zeigte sich, dass die Vorlage ausgewogen und gelungen ist. Bankgeheimnis bleibt gewahrt Änderung des Bankengesetzes und der Konkursordnung VADUZ - Keine hohen Wellen warfen gestern im Landtag zwei Regierungsvorlagen über die Anpassung des Banken- nd Versicherungsaufsichtsgeset­ zes sowie des Investmentunter­ nehmensgesetzes und des Kon­ kursverfahrens. Trotz besserem Informationsaustausch bleibt das Bankgeheimnis gewahrt. • Kornella PtelHe r Im Bankengesetz von 1998 ist die EU-Richtlinie Uber Kooperations­ vereinbarungen über den Informa-: tionsaustausch mit Behörden eines Drittstaates bereits geregelt. Ge­ mäss Richtlinie ist es den Mitglieds-, stauten freigestellt, Vereinbarungen mit den zuständigen Behörden zu treffen. Nun unterbreitete die Re­ gierung dem Landtag eine Rege­ lung, die darüber hinausgeht. Infor­ mationen sollen, auch ausgetauscht werden können, wenn es um ande­ re Stellen als die zuständigen Be­ hörden geht. Allerdings nur dann, wenn der Schutz der mitgeteilten Informationen durch das Berufsge­ heimnis gewährleistet ist. Um diese Neuregelung in das nationale Recht aufzunehmen, war die Abänderung des Bankengesetzes und des Geset­ zes über Investmentunternehmen notwendig. Der Landtag hatte kei­ ne Änderungsanträge, nachdem der Regierungsbericht ausdrücklich 
festhielt, dass nur Informationen zur Erfüllung von aufsichtsrecht­ lichen Aufgaben ausgetauscht wer­ den dürften. Zudem dürfen die In­ formationen nur für jene Zwecke verwendet und weitergegeben wer­ den, denen die zuständigen Behör­ den zugestimmt haben. • Die Regierung nahm die Revi­ sion über den erweiterten Informa­ tionsaustausch zum Anlass, um weitere Änderungen im Bankenge­ setz vorzunehmen, die das Risiko­ management und die Risikovertei­ lung betreffen. In Zukunft soll es im Bankengesetz heissen, dass For­ derungen einer Bank gegenüber ei­ nem einzelnen Kunden sowie die Beteiligungen an einem einzelnen Unternehmen «in einem angemes­ senen Verhältnis zu ihren eigenen Mitteln stehen» müssen. Ausserdem darf die qualifizierte Beteiligung ei­ ner Bank an einem anderen Unter­ nehmen ausserhalb des Finanz- und Versicherungsbereichs 15 Prozent, der eigenen Mittel nicht überstei­ gen. Der Gesamtwert aller derarti­ gen qualifizierten Beteiligungen darf ferner nicht mehr als 60 Pro­ zent der Eigenmittel betragen. Grenzüberschreitende Wirfcung Ohne Änderungsanträge zog der Landtag auch die Regierungsvorla­ ge über die Sanierung oder Liquida­ tion von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten in Behandlung. 
Auch bei dieser Vorlage handelte es sich um die Übernahme einer er­ weiterten EU-Richtlinie, die sowohl die Änderung des Bankengesetzes als auch des Versicherungsauf­ sichtsgesetzes und der Konkursord­ nung nach sich zieht. Die EU- Richtlinie verfolgt den Zweck, glei­ che Regelungen für grenzüber­ schreitende Sanierungs- und Liqui­ ditätsverfahren zu scha'ffen. Weil Banken und Versicherungsunter­ nehmen aufgrund einer einzigen Bewilligung im gesamten Europäi­ schen Wirtschaftsraum ihre Tätig­ keit ausüben dürfen und somit Unternehmen und Zweigstellen ei­ ne Einheit bilden, braucht es koor­ dinierte Vorschriften für den Insol- venzfall, damit Sanierungs- und Liquidationsverfahren über die Landesgrenzen hinaus wirksam werden. Zur Eröffnung und Füh­ rung von Sanierungs- und Liquida­ tionsverfahren soll grundsätzlich jener Staat zuständig sein, in dem das Unternehmen seine Bewilli­ gung erhalten hat. Grundsätzlich sollen nach der Gesetzesänderung die neuen EU-Bestimmungen nicht nur im Insolvenzfall gelten, son­ dern auch bei einer freiwilligen Liquidation, Bewahrung des Bankgeheimnisses Konkret bedeuten die neuen Vor­ schriften, welche die Zustimmung 
des Landtags während der ersten Lesung gefunden haben, dass liechtensteinische Masseverwalter auch itn Ausland tätig sein können - und umgekehrt. Wenn beispiels­ weise eine Bank oder ein Versiche­ rungsunternehmen mit Sitz in Liechtenstein im Rahmen eines Konkurses liquidiert werden soll, so bestellt das Landgericht einen Masseverwalter, der die Verwer­ tung nach liechtensteinischem Recht durchführt. Sofern das liechtensteinische Unternehmen Zweigstellen in an­ deren EWR-Staaten besitzt, wer­ den diese ebenfalls durch den liechtensteinischen Masseverwal­ ter verwertet. Der liechtensteini­ sche Masseverwalter hat dabei in allen anderen EWR-Staaten die gleichen Befugnisse wie im eige­ nen Land. Wenn eine EWR-Bank oder ei­ ne EWR-Versicherung Zweigstel­ len in Liechtenstein hat, so wer­ den diese im Insolvenzfall im Gegenrecht durch einen ausländi­ schen Liquidator aufgelöst. Die Regierung unterstreicht in ihrem Antrag, dass das Bankgeheimnis auch in diesem Fall gewahrt bleibt: Ausgeschlossen sei, dass der ausländische Liquidator Ein­ sicht in die Kundenunterlagen und Kundenbeziehungen von anderen Banken mit Sitz in Liechtenstein erhalte.
	        

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