Volltext: Liechtensteiner Volksblatt (2004)

,V . . • '.V.,'V w-V.; r . aufzuschieben. Die Zahlung des Rücknahmepreises muss innerhalb von drei Bankarbeitstagen und dem massgeblichen Ar­ beitstag erfolgen. Die Gesellschaft ist jedoch berechtigt,'diese Frist auf maximal fünf Tage zu erstrecken, sofern sich die Dreitagesfrist als zu kurz erweist. Der Rücknahmepreis entspricht dem NAV je Anteilschein. Zusätzlich werden jegliche in den jeweiligen Ver- triebs-ländern eventuell anfallenden Steuern, Gebühren oder andere Abgaben verrechnet. 6.3 Konversion Bei Konversionsanträgen gelten grundsätzlich die gleichen Modalitäten wie für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen. Der Konversionspreis entspricht dem NAV des jeweiligen Segments zuzüglich einer Konversionskommission von 0.75%. Zusätzlich werden die in den jeweiligen Vertriebsländern eventuell anfallenden Steuern, Gebühren oder Abgaben verrechnet. 7. Vergütungen Die Gesellschaft und die Depotbank haben Anspruch auf die im Anlagereglement erwähnten Vergütungen. Für die verschiedenen Gebühreft und Kommissionen sind im Anlagereglemertt Maxjmalsätze vorgesehen. Die ef­ fektiv angewandten Gebührensätze sind im jeweils gültigen Prospekt ausgewiesen und stellen sich zur Zeit wie folgt dar: • a) Die Gesellschaft erhält eine pauschale Vermögens-verwaltungsgebühr („All in Fee") von zur Zeit jährlich höch­ stens 1.20% des durchschnittlichen Vermögens des Segments, die pro rata temporis jeweils am Quartalsende erhoben wird. Zuzüglich erhält die Depotbank eine Transaktionsgebühr je Börsen-transaktion gemäss Regle­ ment der Depotbank. Diese beträgt höchstens CHF 250.-pro Auftrag. b) Hinzu tritt eine erfolgsabhängige Gebühr (Performance Fee), die jährlich 20.00% der Überrendite gegenüber dem Referenzindex beträgt. Sie wird für jedes Rechnungsjahr gesondert berechnet. Änderungen des Referen­ zindexes und/oder der Berechnungsmodalitäten der erfolgsabhängigen Gebühr können grundsätzlich nur mit Wirkung auf das folgende Rechnungsjahr vorgenommen werden. Sie sind den Anteilscheininhabern jeweils spätestens drei Monate vor Ende eines Rechnungsjahres nach Meldung an das Amt für Finanzdienstleistungen durch Bekanntmachung in den Publikationsorganen der Gesellschaft anzuzeigen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Frist aus Gründen, die nicht durch die Gesellschaft zu vertreten sind, beispielsweise zufolge Einstel­ lung der Berechnung des Referenzindexes, nicht eingehalten werden kann. c) Es besteht überdies Anspruch auf Ersatz der gemäss § 17 Ziff..6 genannten Auslagen. Zehnter Zusatz zum Prospekt Zehntes Segment: EU Core Values Dieser Zusatz ist nur gültig in Verbindung mit dem jeweils gültigen Prospekt mit integriertem Anlagereglement der swissfirst (Lie) Opportunities Anlagegesellschaft AG mit veränderlichem Kapital und bezieht sich auf das Segment EU Core Values. Der Zusatz wurde vom Amt für Finanzdienstleistungen am 6. September 2004 bewil­ ligt. / 1. Eckdaten Valorennummer ISIN-Nummer Kotierung Rechnungsjahr 
152 5766 . 1.10015257665 Keine vorgesehen Das 1. Rechnungsiahr läuft vom Liberierungstag bis und mit zum 31. Dezember 2004. Ab dem Jahr 2005 läuft das Rechnungsjahr jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember. 
Wegelin Fondsleitung AG • Bahnhofstrasse 8 Postfach CH-9001 St. Gallen Schweiz Die Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Gesellschaft und der vyegelin Fondsleitung AG, St. Gal­ len, (die „Administrationsstelle") abgeschlossener Admini-strationsvertrag vom 27. November 2002. Die Wegelin Fondsleitung AG wurde im Jahre 1998 als 10Ö%ige Tochtergesellschaft der Wegelin & Co. Privat­ bankiers, Gesellschafter Bruderer, Hümmler, Tolle & Co., St. Gallen, gegründet. Sie ist ausschliesslich im Ver­ trieb und in der Administration von Anlagefonds tätig. 6. Bedingungen für die Ausgaben und Rücknahme von Anteilscheinen 6.1 Ausgabe Nach der Erstemission werden Anträge, die am letzten schweizerischen Bankarbeitstag vor dem Donnerstag der jeweiligen Woche vor 14.00 Uhr bei der Gesellschaft eingehen, zu dem auf den Bewertungszeitpunkt die­ ses Eingangstages berechneten Preis am folgenden Bankarbeitstag ausgegeben. Am letzten schweizerischen Bankarbeitstag vor dem Donnerstag der jeweiligen Woche nach 14.00 Uhr einge­ hende Zeichnungsanträge werden am darauf folgenden Ausgabetag abgerechnet. Sämtliche Positionen im Seg­ ment werden auf der Basis der am Vortag am Hauptanlagemarkt des Segments notierten Schlusskurse bewer­ tet und durch die Anzahl der umlaufenden Anteilscheine dividiert (= Nettovermögenswert (der „NAV") je Anteil). Vorbehalten bleiben stets das Recht der Gesellschaft, Zeichnungen zurückzuweisen und die Ausgabe bei Vorlie­ gen von ausserordentlichen Verhältnissen und ausnahmsweise aufzuschieben. Die Zahlung des Ausgabepreises muss innerhalb von vier Bankarbeitstagen (drei Valutatage und ein Handels­ tag) erfolgen. Die Gesellschaft ist berechtigt, diese Frist auf maximal fünf Valutatage zu erstrecken, sofern sich die Dreitagesfrist als zu kurz erweist. Die Mindestanlage beträgt 1 Anteil. • Der Ausgabepreis entspricht dem NAV des jeweiligen Segments, zuzüglich einer Ausgabekommission von 1.50%. Zusätzlich werden jegliche ih den jeweiligen Vertriebsländern eventuell anfallenden Steuern, Gebühren oder andere Abgaben verrechnet. 6.2 Rücknahme Anteilscheine am Segment werden grundsätzlich zum Rücknahmepreis zurückgenommen. Anträge, die am letz­ ten schweizerischen Bankarbeitstag vor dem Donnerstag der jeweiligen Woche vor 14.00 Uhr bei der Gesell­ schaft eingehen/werden zu dem auf den Bewertungszeitpunkt dieses Tages berechneten Preis am folgenden Bankarbeitstag zurückgenommen. Am letzten schweizerischen Bankarbeitstag vor dem Donnerstag der jeweili­ gen Woche nach 14.00 Uhr eingehende Rücknahmeanträge werden am darauffolgenden Rücknahmetag abge­ rechnet. Die Überweisung des Rück-nahmepreises erfolgt grundsätzlich innerhalb von drei Bankarbeitstägen nach dem massgebenden Rücknahme-tag. Vorbehalten bleibt stets das Recht der Gesellschaft, Rücknahmen aufgrund massiver Rücknahmeanträge verzö­ gert abzurechnen und beim Vorliegen von ausserordentlichen Verhältnissen vorübergehend und ausnahmsweise aufzuschieben. Die Zahlung des Rücknahmepreises muss innerhalb von drei Bankarbeitstagen und dem massgeblichen Ar­ beitstag erfolgen. Die Gesellschaft ist jedoch berechtigt, diese Frist auf maximal fünf Tage zu erstrecken, sofern sich die Dreitagosfrist als zu kurz erweist. Der Rücknahmepreis entspricht dem NAV je Anteilschein. Zusätzlich werden jegliche in den jeweiligen Ver­ triebsländern eventuell anfallenden Steuern, Gebühren oder andere Abgaben verrechnet. Laufzeit Referenzwährung Referenzindex (Benchmark) Anteile Stückelung Ausschüttung Ausgabekommission triebsträger Rücknahmekommission Konversionskommission triebsträger Vermögensverwaltungs­ gebühr 
Unbestimmt Euro (EUR) : 
DJ Euro Stoxx 50 Die Anteile werden nur buch-mässig geführt EUR 100 Derzeit sind keine Ausschüt-tungen vorgesehen. Der Net-toertrag des Segments wird |eweils wieder angelegt, d.h. thesauriert. Höchstens 5.00% zugunsten der Gesellschaft und der hierzu ermächtigten Ver- Keine Höchstens 2.50% zugunsten der Gesellschaft und der hierzu ermächtigten Ver- . 1.20% pauschal p.a. zugunsten der Gesellschaft zuzüglich einer Transaktionsge bühr |e Börsentransaktion gemäss Reglement der Depotbank zugunsten der Depotbank. Die Transaktionsgebühr beträgt höchstens CHF 250.- pro Auftrag Erfolgsabhängige Gebühr 20.00% der Überrendite ge-genüber dem Referenzindex. Die oben genannte Ausgabe- und Rücknahmekommission gilt nur für den Vertrieb im Fürstentum Liechtenstein. 
6.3 Konversion - Bei Konversionsanträgen gelten grundsätzlich die gleichen Modalitäten wie für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen. Der Konversionspreis entspricht dem NAV zuzüglich einer Konversionskommission von 0.75%. Zusätzlich wer­ den die in den jeweiligen Vertriebsländern eventuell anfallenden Steuern, Gebühren oder Abgaben verrechnet. 7. Vergütungen Die Gesellschaft und die Depotbähk haben Anspruch auf die im 
Anlagereglement.erwähnten Vergütungen. Für die verschiedenen Gebühren und Kommissionen sind im Anlagereglement Maximalsätze vorgesehen. Die ef­ fektiv angewandten Gebührensätze sind im jeweils gültigen Prospekt ausgewiesen und stellen sich.zur Zeit wie folgt dar: a) Die Gesellschaft erhält eine pauschale Vermögens-verwaltungsgebühr („All in Fee") von zur Zeit jährlich 1.20% des durchschnittlichen Vermögens des Segments, die pro rata temporis jeweils am Quartalsende erho­ ben wird. Zuzüglich erhält die Depotbank eine Transaktionsgebühr je Börsen-transaktion gemäss Reglement der Depotbank. Diese beträgt höchstens CHF 250.-pro Auftrag. - b) Hinzu tritt eine erfolgsabhängige Gebühr (Performance Fee), die jährlich 20.00% der Überrendite gegenüber dem Referenzindex beträgt. Sie wird für jedes Rechnungsjahr gesondert berechnet. Änderungen des Referenz zindexes und/oder der Berechnungsmodalitäten der erfolgsabhängigen Gebühr können grundsätzlich nur mit Wirkung auf das folgende Rechnungsjahr vorgenommen werden. Sie sind den Anteilscheininhabern jeweils spätestens drei Monate vor Ende eines Rechnungsjahres nach Meldung an das Amt für Finanzdienstleistungen durch Bekanntmachung in den Publikationsorganen der Gesellschaft anzuzeigen. Vorbehalten bleiben Fälle, in . denen die Frist aus Gründen, die nicht durch die Gesellschaft zu vertreten sind, beispielsweise zufolge Einstel­ lung der Berechnung des Referenzindexes, nicht eingehalten werden kann. c) Es besteht überdies Anspruch auf Ersatz der gemäss § 17 Ziff. 6 genannten Auslagen. 2. Anlagestrategie und-poiitik Bei der Auswahl der einzelnen Anlagen des Segments beachtet der Vermögensverwalter die im Absatz III des Anlagereglementes (Teil IV), Anlagevorschriften, festgelegten sowie die nachfolgenden Bestimmungen zur An­ lagestrategie und -poiitik. Das Anlageziel des Segments EU Core Values besteht darin, durch Anlagen in Aktien von Gesellschaften in der Europäischen Union einen möglichst hohen Wertzuwachs zu erwirtschaften. Es wird angestrebt, dass der Wert­ zuwachs zumindest die Rendite des Referenzindexes erreichen soll. Als Referenzindex dient der DJ Euro Stoxx 50. 2.1 Hinweis auf besondere Risiken Ausser den im Zusammenhang mit der Investition in Aktien üblichen Wertrisiken ergeben sich für den Anleger keine besonderen Risiken. 3. Verwendung des Erfolges Der Nettoertrag des Segments wird wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Gesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. 
swissfirst (Lie) Opportunities Anlagegesellschaft AGmvK 'Meierhofstrasse 5 9490 Vaduz 4. Vermögensverwalter Als Vermögensverwalter für das Segment wurde ernannt: swissfirst Asset Management AG Bahnhofstrasse 11 - CH-6301 Zug Schweiz Die Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Gesellschaft und der swissfirst Asset Management (der „Vermögensverwalter") abgeschlossener Vermögensver-waltungsvertrag vom 21. Januar 2004. Der Vermögensverwalter trifft die Anlageentscheide und tätigt die Transaktionen betreffend den Erwerb oder Verkauf von Vermögenswerten im Rahmen des Vermögensverwaltungsvertrages. , Die swissfirst Asset Management AG wurde am 11. Januar 1996 als swissfirst Trust AG gegründet und im Okt­ ober 2002 umfirmiert. Sie ist vorwiegend in der Vermögensverwaltung und'-beratung tätig. Sie ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der swissfirst AG, Zug, welche aus der 1994 gegründeten ZFP Zürich Financial Products hervorgegangen ist. Seit November 1999 ist die swissfirst AG an der Schweizer Börse kotiert. 5. Administrationsstelle Die Gesellschaft hat die Administration des Segments delegiert an die:
	        

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