DONNERSTAG, 19. AUGUST 2004 BLATT
UNLAND
FINANZPLATZ HOCHSCHULGESETZ Aus DER REGIERUNG Zinsertrag: EU-Abkommen ist erst paraphiert VADUZ - «Liechtenstein hat das Abkom men über die EU-Zinsertragsbesteuerung paraphiert, aber noch nicht ratifiziert»; Das sagte Regierungschef Otmar Hasler gestern am Pressegespräch der Regierung. Wie der Regierungschef ausführte gehe es derzeit darum, die Abkommenstexte in die verschiedenen Sprachen zu übersetzen und danach das innenpolitische Handlungsfeld abzustecken, diesbezüglich sei eine Arbeits gruppe bereits an der Arbeit. Otmar Hasler: «Wir haben ausreichend Zeit, dies seriös ab zuklären. Es ist natürlich nicht ganz einfach, denn man muss sehr genau schauen, wie man das umsetzt. Der Landtag soll jeden falls völlige Klarheit darüber erhalten, wie die innerstaatliche Umsetzung vonstatten gehen soll.» «Glaubhaft bleiben» Es sei «sicher vorteilhaft» für den Platz, dass Liechtenstein in diesem Bereich ein Abkommen mit der EU habe, sagte Hasler. Liechtenstein müsse sich optimal verhalten, dabei zu seinen Grundsätzen stehen, näm lich die Privatsphäre schützen, aber auch den Kampf gegen kriminelle Praktiken unterstützen. Otmar Hasler: «Im internatio nalen Kontext müssen wir uns so bewegen, dass wir, was den Kampf gegen kriminelle Praktiken betrifft, glaubhaft bleiben. Dies bezüglich sind wir auf einem sehr guten Ni veau. Wir haben gezeigt, dass wir koopera tionsbereit sind.» (MF) Allgemeines Brietwahlrecht vor der Verabschiedung VADUZ - Das Gesetz zur Einführung des allgemeinen Briefwahlrechts soll noch im September vom Landtag beschlossen wer den. Die Regierung hat nach Auskunft von ^ Regierungschef Otmar Hasler einen Bericht zu der im Juni durchgeführten ersten Lesung verabschiedet. Es habe keine allzu grosse Veränderung in der Stellungnahme gegeben, weil die Vorlage im Landtag nicht umstritten gewesen sei. Somit ist davon auszugehen, dass die Verabschiedung im September- Landtag erfolgt und die allgemeine Brief wahl bereits bei den nächsten Landtagswah len anfangs 2005 zur Anwendung kommt. (MF) Offenlegungspf lichten von Gesellschaften VADUZ - Die Regierung hat einen Bericht und Antrag zur Übernahme und Änderung von Richtlinien der Europäischen Gemein schaft in Bezug auf die Offenlegungspflich- ten von Gesellschaften bestimmter Rcchts- formen zuhanden des Landtags verabschie det. Die Richtlinien beinhalten im Wesent lichen die Verpflichtung Liechtensteins, ein elektronisch geführtes Öffentlichkeitsregis ter zu realisieren, ein elektronisches Archiv und eine elektronische Informationsplatt- form für die gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichungen des öffentlichkeitsregis- ters zu schaffen sowie die Möglichkeit, fremdsprachige Einträge im Öffentlichkeits register einzuräumen. (pafl) POLIZEIMELDUNG Zwei Kinder von Autos angefahren und verletzt VADUZ - Trotz Präventionskampagne durch die Polizei vor Schulbeginn sind in Liechten stein bis am Mittwoch zwei Kinder von Autos angefahren und verletzt worden. In beiden Fällen waren dje Kinder aus dem Bus gestie gen und wollten die Strasse überqueren. In Schellenberg wurde am Dienstag ein fünfjäh riges Mädchen von einem Auto erfasst. Mit Frakturen an einem Bein und Schürfungen am ganzen Körper musste das Kind ins Landes krankenhaus in Feldkirch eingeliefert werden, wie die liechtensteinische Landespolizei mit teilte. Am Mittwochmittag wurde in Ruggell ein 12-jähriges Kind von einer Automobilistin angefahren. Es musste verletzt ins Spital nach Vaduz gebracht werden. (sda)
Fortentwicklung und Modernisierung Revidiertes Sorgfaltspflichtgesetz greift internationale Entwicklungen auf VADUZ — Die Regierung hat an lässlich ihrer Sitzung vom 17. August 2004 den Bericht und Antrag betreffend die Totalrevi sion des Sorgfaltspflichtgeset zes zu Händen des Landtages verabschiedet. Das revidierte Sorgfaltspflichtgesetz wird vor aussichtlich am 1. Januar 2005 in Kraft treten. Regierungschef Otmar Hasler umriss am Mediengespräch die Zielsetzung der Totalrevision wie folgt: «Das Sorgfaltspflichtgesetz ist sicher ein für den Finanzplatz zentrales Gesetz. Gerade im Bereich der Sorgfalts pflicht soll sehr gut überprüft wer den, wie seriös diese Finanzgeschäf te sind, denn schliesslich wollen wir ja, dass nur seriöse Finanzgeschäfte getätigt werden.» Der Regierungs chef weiter: «Um die Leistungsfähig keit und Attraktivität des Finanzplat zes Liechtenstein zu steigern, bedarf es einer Fortentwicklung und Moder nisierung der Vorschriften im Sorg faltspflichtbereich unter Anpassung an die geänderten europäischen Vor gaben». Ziel der Revision des Sorg faltspflichtgesetzes ist über die Um setzung der 2. EU-Geldwäsche- Richtlinie hinaus die Schaffung eines modernen Gesetzes, dass die neues ten Entwicklungen und internationa len Standards im Bereich Prävention von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinan- zierung aufgreift. Auf hohem Level . «Liechtenstein war und ist bereit, zugunsten der internationalen Völ kergemeinschaft gezielt gegen sol che schwerwiegenden Missstände vorzugchen», erklärt Regierungs chef Hasler. Vor diesem Hinter grund ist die Regierung bestrebt, den seitens des Internationalen Währungsfonds festgestellten
Der Regierungschef: «Um die Leistungsfähigkeit und Attraktivität des Finanzplatzes zu steigern, bedarf es ei ner Fortentwicklung und Modernisierung der Vorschriften im Sorgfaitspfilchtberelch.» «high level of compliance» im Be reich der Bekämpfung der Geldwä scherei, der organisierten Krimina lität sowie der Finanzierung des Terrorismus zu erhalten. Vor dem Hintergrund der internationalen Anerkennung soll das Sorgfalts pflichtrecht auch die Revidierten 40 Empfehlungen und die 8 Beson deren Empfehlungen betreffend Fi nanzierung des Terrorjsmus der FATF sowie die Empfehlungen aus dem MONEYVAL- und dem IMF- Assessment berücksichtigen. Die im Entwurf vorgesehene ge setzliche Ausgestaltung sieht aber nicht nur solche Änderungen des Gesetzes vor, die vor dem oben ge schilderten Hintergrund unerlässlich sind, sondern auch jene Änderun gen, die die Einhaltung der Vorschriften
auf Anwenderseite erleich tern. Dies jedoch ohne dass qualita tive Einbussen der Sorgfaltspflicht- Standards damit einhergehen. Viel mehr ist der Entwurf für ein neues Sorgfaltspflichtgesetz so ausgestal tet, dass eine gute Balance zwischen Effizienz und Umsetzbarkeit er reicht wird. Der Regierungschef: «Bei der Revision ging es uns da rum Vereinfachungen anzubringen, insbesondere Vereinfachungen für die Anwender. Es gibt einige Verein fachungen, die für den Finanzplatz sehr gut sind, ohne dass deshalb der gute Standard beeinträchtig wird.» Positive Vernehmlassung Die von der Regierung durchge führte Vernehmlassung bei den be troffenen Institutionen fiel überwiegend
positiv aus. Dazu der Regie rungschef: «Wir hatten eine sehr breite Vernehmlassung, so dass diese Gesetzesrevision sicher auch vom Platz selbst begrüsst wird.» Begrüsst wurde namentlich der durch die Stabsstelle für Sorgfaltspflichten konstruktiv gestaltete Gesetzge- bungsprozess. Dadurch konnte das hoch gesteckte Ziel, eine Vorlage für ein praktikables Sorgfaltspflichtge setz zu schaffen, welches gleichzeitig den neuesten internationalen Stan dards entspricht, erreicht werden. Die Regierung erwartet, dass durch die Fortführung einer hoch entwickelten Regulierung im Sorg faltspflichtbereich die Akzeptanz und Wertschätzung des Finanzplat zes Liechtenstein im Ausland wei ter steigen wird. (pafl) Fachhochschule wird wirkliche Hochschule Ein Hochschulgesetz für Liechtenstein wird angestrebt VADUZ - Durch die dynami schen Entwicklungen im euro päischen Hochschulbereich, die auch in Liechtenstein zu grös seren Veränderungen geführt haben, hat sich die Regierung zu einer gesetzlichen Neurege lung des Hochschulwesens ent schlossen. Mit dem von der Regierung zuhan den des Landtags verabschiedeten Bericht und Antrag zur Schaffung eines Gesetzes Uber die Hochschu le Liechtenstein soll der organisa tionsrechtliche Rahmen für die Fachhochschule Liechtenstein den veränderten Rahmenbedingungen angepasst werden. Das vorgeschlagene Gesetz über die Hochschule Liechtenstein orientiert sich an den Bestimmun gen über die Fachhochschule Liechtenstein, erfährt aber wesent liche Ergänzungen und Abänderun gen. Schwerpunktmässig sind fol gende Bereiche neu geregelt: • Ergänzungen zum Leistungs auftrag; • Generelle Regelung zu akade mischen Graden; • Festlegen der Hochschulorgane und Organisation der Fachbereiche, Forschungsstellen und An-Institute; • Regelungen zu den Berufungsbeiräten
und zum Mitwirkungs- rccht von Teilkörperschaften; • Bestimmungen zum Hoch schulpersonal; • Disziplinarrecht; • Datenschutzbestimmungen; • Ersetzung der Bezeichnung Fachhochschule durch Hochschule. Die Änderung der Bezeichnung begründet sich darin, dass die Fach hochschule Liechtenstein sich mit der Umsetzung der Bologna- Er klärung und durch den Notifika- tionsprozess im Bereich der Archi tektur von der herkömmlichen Fachhochschullandschaft wegbe wegt. Sie ist weiterhin keine klassi sche Universität, sondern sieht sich als eine Hochschule mit einem be sonderen Bezug zur Praxis. Begrifflichkeit «Fachhochschule» definieren Ein weiterer Grund liegt darin, dass der Begriff «Fachhochschule» international zu wenig verstanden wird. Im Rahmen der Zusammen arbeit mit dem Ausland ist immer wieder zu begründen, dass die FHL eine Hochschule ist. Zudem wird der Begriff «Fachhochschule» in unserer Region immer noch mit Bezeichnung «Fachschule» in Ver bindung gebracht. Die schweizeri schen Fachhochschulen haben deshalb
die Bezeichnung «Hochschu le» gewählt und auch in Deutsch land wird im Zuge der internationa len Öffnung zunehmend der Begriff «Hochschule» gewählt. Die Be zeichnung «Hochschule» soll des halb die wissenschaftliche Ausrich tung der Hochschule abbilden und diese in einen vergleichbaren inter nationalen Kontext einbinden. Behandlung im NovemberLandtag In der Mai-Sitzung des Landtags wurde das Rahmengesetz «Gesetz über das Hochschulwesen» in er ster Lesung behandelt. Beide Ge setzesvorlagen, das «Gesetz über
das Hochschulwesen» und das «Gesetz über die Hochschule Liechtenstein» sollen dem Landtag in der Novembersitzung 2004 für die zweite Lesung vorgelegt wer den. Die beiden Gesetze werden dann das «Gesetz über die Fach hochschulen, Hochschul- und For schungsinstitute» aus dem Jahre 1992 ablösen. Da gegen Entscheide des Hoch schulrats der Hochschule Liechten stein Beschwerde bei der Be schwerdekommission für Verwal tungsangelegenheiten erhoben wer den kann, ist zudem eine Abände rung des Beschwerdekommissions gesetzes erforderlich. (pafl) ANZH1GH Aktion pro Ski: Die Gewinnchance Bargeid und Autos im Wert von über 175'000 Franken Mit 200 Franken sind Sie dabei: Holen Sie sich Ihr Los jetzt direkt bei allen Athletinnen und Athleten des Skiver bands, beim LSV-Büro unter Telefon +423 233' 36' 30 oder online unter Isv.li.