Volltext: Liechtensteiner Volksblatt (2004)

DIENSTAG, 22. JUNI 2004 
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tf ac' 1. 8027 Zürich, Telefon  01-2022171. www.cbmchorg   Bllndenmlsslon Spenden: Postkorito 70-1441-5 Warum werden Taggelder von der FKB ungewöhnlich lange zurückgehalten? In meinem Leserbrief vom 17. März habe ich massive Kritik an der Praxis von liechtensteinischen Krankenkassen, Krankentaggelder trotz ärztlicher Bescheinigung zu verweigern, geäussert. Im Zen­ trum meiner Kritik hat die Freiwillige Krankenkasse Balzers (FKB) gestanden, welche sich unter anderem den Vorwurf gefallen lassen musste, Patienten um ihre Taggelder zu prellen, weiters einen Vertrauensarzt einzusetzen, welcher auf dem Gebiet der klinischen Medizin nicht sehr kompetent ist. Sollte eine dieser Äusserungen als zu harsch oder ehrverletzend empfunden worden sein, möch­ te ich mich in aller Form dafür gegenüber den betroffenen Personen wie auch der FKB entschuldigen. Nach Rücksprache mit meinem Rechtsvertreter möchte ich hiermit die Gelegenheit benutzen, meine Sichtweise nochmals darzulegen und Überlegungen anzustellen/wie die angesprochene Problematik in aller Sachlichkeit im Sinne von Patienten und Ärzteschaft zu lösen wäre. Grundsätzlich bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, wann und unter welchen Umständen Taggeldleistungen bei vorliegender ärztlicher Bescheinigung auszuzahlen sind. Ärzte und eini­ ge der Krankenkassen im Land gehen davon aus, dass nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses die Krankenkassen verpflichtet sind, Taggeldleistungen sofort zu erbringen, vorbehaltlich weiterer Nachprüfungen nach Ablauf eines gewissen Zeitraumes der Erkrankung und im Falle von berechtigten Zweifeln. Tatsächlich besteht aber zum Teil - und da ist in erster Linie die FKB angesprochen - die Praxis, ohne weiteres bei uns Ärzten nachzufragen, Fragebogen zu schicken und weitere Abklärungen beim Vertrauensarzt der Kasse vorzunehmen. Diese dann schleppende, mit unnötigem Ver­ waltungsaufwand bei den Ärzten verbundene Vorgansweise hilft dem betroffenen Patienten, der auf umgehende Taggeldleistungen vertraut, nicht weiter. Wenn auch der Arbeitgeber als Vertrags­ partner der Kasse keine Lohnfortzahlung leistet und nicht bei der Kasse vorstellig wird, verschärft sich das Problem, und der betroffene Patient sitzt auf dem Trockenen. Es kann natürlich nicht ange­ hen, diese unterschiedlichen Interessen auf dem Rücken der Patienten auszutragen. Das Interesse der Krankenkassen geht naturgemäss auf Wirtschaftlichkeit. Im KVG heisst es denn auch, dass die Kasse die Behandlungen der Leistungserbringer auf ihre Wirtschaftlichkeit zu überprüfen hat. Ich meine allerdings, dass - wenn eine Kasse praktisch jede ärztliche Bescheinigung in Zweifel zieht und einen Vertrauensarzt einschaltet mit der Wirkung, dass Taggeldleistungen nicht oder mit erheblichem Verzug erbracht werden, das nicht im Sinne des KVG liegen kann. Gemäss Art. 14 KVG ist einem obligatorisch Versicherten bei ärztlich bescheinigter, mindestens hälftiger Arbeitsunfähigkeit, ab dem zweiten Tag nach Erkrankung ein Krankengeld zu gewähren. Ich und viele andere fassen diese Bestimmung so auf, dass im Interesse des Patienten - von Ausnahmefällen abgesehen - zunächst ein Krankengeld auszuzahlen ist. An diesen Grundsatz hat sich die Kasse zu halten. Die in Liech­ tenstein von mir kritisierte Praxis, detailliert beim Hausarzt zurückzufragen und weitere Abklärungen vorzunehmen, führt die Idee des KVG letztlich ad absurdum, wenn es im Belieben der Kassen steht, Krankengelder zurückzubehalten. Es würde einem dringenden Bedürfnis entsprechen und zur Klärung unnötiger Auseinandersetzungen beitragen, wenn klar geregelt wäre, unter welchen Umständen eine Kasse ihre Leistungen kür­ zen oder ganz veiweigern kann. Allenfalls bliebe nur die Klärung im Wege von Gerichtsprozessen übrig. Ein Arzt ist aber nicht legitimiert, für jene, denen von der Kässe Taggeldleistungen verweigert wurden, Ansprüche durchzusetzen. Aufgrund der zu Lasten der Patienten ausgelegten Praxis, welche meines Erachtens eben keine Deckung Im Gesetz findet, muss der Patient wohl oder übel oft den Kürzeren ziehen. Mit meiner Kritik an der FKB wollte ich auf einen tatsächlich bestehenden Missstand hinweisen und den Kassen nicht eine generelle Unlauterkeit unterstellen. Leider ist es so, dass zumindest ein Teil der. Kassen im Land in die Arbeit des Arztes nicht das Vertrauen setzt, das er eigentlich erwarten darf. Die ärztliche Standesordnung verbietet es, Gefälligkeitszeugnisse oder gut- achten auszustellen. Für seine Zeugnisse und Berichte hat der Arzt mit Ehre und Gewissen einzustehen (Art. 43 der Standesordnung). Wenn aber nach Ausstellen eines Zeugnisses ständig Rückfra­ gen der Kasse zu beantworten sind, wird der gesetzliche Auftrag der Kassen überschritten. Der Kasse ist zuzustehen, Rückfragen an den behandelnden Arzt zu stellen und nötigenfalls ihren Vertrau­ ensarzt einzuschalten, wenn wirklich'emsthafte Zweifel über die Richtigkeit eines Zeugnisses begehen oder wenn die Zeit der attestierten Arbeitsunfähigkeit abgelaufen ist. Der beauftragte Ver­ trauensarzt wiederum sollte nicht nur absolut neutral, sondern auch Experte auf dem Gebiet der klinischen Medizin sein. Ein Rechtsmediziner mag zwar sehr kompetent auf seinem ureigenen Fach­ gebiet sein, ist als Vertrauensarzt einer Kasse aber am falschen Platz. In diesem Sinne ist meine Kritik am Vertrauensarzt der FKB zu verstehen. Die ärztliche Schweigepflicht ist im Zweifelsfall immer sehr restriktiv zu handhaben. Nur dann, wenn ein umfassender Datentransfer an die Kasse wirklich unumgänglich ist (etwa wenn ihm sonst Taggeldleistungen vorenthalten werden und mich der be­ troffene Patient ausdrücklich darum ersucht) bin ich zu Beantwortung detaillierter Rückfragen - bereits Im Anfangsstadium eines Krankenstandes - bereit. Insofern trifft auch der Vorwurf der FKB, ich würde die Zusammenarbeit icomplett verweigern, nicht zu. Trotz allen Unbills müsste es doch möglich sein, eine Lösung aufzuarbeiten, die erstens den Interessen der Patienten Rechnung trägt und zweitens auch unter Berücksichtigung berechtigter Wirtschaftlichkeitsaspekte eine klare Regelung bei der Auszahlung der Taggeldleistungen vorgibt, die bis dato fehlt. In diesem Sinne wollte ich eine deutliche Anregung geben und die Öffentlichkeit über diese momentan sehr unbefriedigende Situation orientieren. . ' Dr. med. Arthur iehle, Eschen 
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