Volltext: Liechtensteiner Volksblatt (2004)

MONTAG, 19. APRIL 2004 
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FÜR LIECHTENSTEIN 
6 Fürstentum Liechtenstein 
Amtliche Kundmachungen Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 14. April 2004 beschlossen: - Änderung vom 21. Dezember 2001 von Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können Gemäss Art. 66"" der Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBI. 1921 Nr. 15, in derFassung des Verfassungsgesetzes vom 15. März 1992, LGBI. 1992 Nr. 27, und Art. 70a und 75a des Gesetzes vom 17. Juli 1973 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Ländesangelegenheiten, LGBI. 1973 Nr. 50, in der Fassung des Gesetzes vom 17. Septem­ ber 1992, LGBI. 1992 Nr. 100, kann dagegen innerhalb von 30 Tagen nach dieser Kund­ machung, das ist bis zum 19. Mai 2004 einschliesslich, das Referendum ergriffen werden. Das Referendum kommt zustande, wenn wenigstens 1500 stimmberechtigte Landes­ bürger oder wenigstens vier Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversamm­ lungsbeschlüsse das Begehren um eine Volksabstimmung stellen. Sammelbegehren um ei­ ne Volksabstimmung müssen nebst der Angabe der Gemeinde von den das Begehren stel­ lenden Stimmberechtigten durch eigenhändig unterzeichnete Eingaben, die mit dem An­ fangsdatum der Unterschriftenzeichnung auf |edem Bogen versehen sein müssen, bei der Regierung eingereicht werden, wobei Stimmberechtigung und Unterschrift von der Ge- meindevorstehung derjenigen Gemeinde, in welcher dieselben ihre politischen Rechte aus­ üben, bescheinigt sein muss Landtagsbeschlüsse können bei der Fürstlichen Regierungskanzlei eingesehen und bezogen werden Vaduz, 19. April 2004 gez Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef 
Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 14. April 2004 beschlossen: - Gesetz vom 14. April 2004 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit von Waren - Gesetz vom 14. April 2004 betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatzgesetz; FAG) Gemäss Art. 66 Abs. 1 der Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBI. 1921 Nr. 15, in der Fassung des Verfassungsgesetzes vom 3. Mai 1996, LGBI. 1996 Nr. 85, und Art. 75 des Gesetzes vom 17. Juli 1973 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Lan­ desangelegenheiten, LGBI. 1973 Nr. 50, in der Fassung des Gesetzes vom 15. November 1984, LGBI. 1985 Nr. 4, und des Gesetzes vom 3 Mai 1996, LGBI. 1996 Nr. 84, kann da­ gegen innerhalb von 30 Tagen nach dieser Kundmachung, das ist bis zum 
19. Mai 2004 einschliesslich, das Referendum ergriffen werden. Das Referendum kommt zustande, wenn wenigstens 1000 stimmberechtigte Landes­ bürger oder wenigstens drei Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversamm- lungsbeschlüsse das Begehren um eine Volksabstimmung stellen Sammelbegehren um ei­ ne Volksabstimmung müssen nebst der Angabe der Gemeinde von den das Begehren stel­ lenden Stimmberechtigten durch eigenhändig unterzeichnete Eingaben, die mit dem An­ fangsdatum der Unterschriftenzeichnung auf jedem Bogen versehen sein müssen, bei der Regierung eingereicht werden, wobei Stimmberechtigung und Unterschrift von der Ge- meindevorstehung derjenigen Gemeinde, in welcher dieselben ihre politischen Rechte aus­ üben, bescheinigt sein muss Landtagsbeschlüsse können bei der Fürstlichen Regierungskanzlei eingesehen und bezogen werden Vaduz, 19 April 2004 gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef Regierung des Fürstentums Liechtenstein 
Regierung des Fürstentums Liechtenstein «IG LAUBIGERAUFRUFE FFSS5 Societe Anonyme, in Liquidation, Vaduz Laut Protokoll der ausserordent­ lichen Generalversammlung vom 3. Dezember 2003 ist die Firma in Ljquidation'getreten. Allfällige Gläubiger werden hierdurch aufgefordert, ihre Ansprüche unver­ züglich beim Liquidator anzumelden. Der Liquidator Ladmore Trust reg., Triesenberg Laut Beschluss des Treuhänderrates vom 5. April 2004 ist die Gesellschaft in Liquidation getreten. Allfällige Gläubiger werden hiermit aufgefordert, ihre Ansprüche beim Liquidator anzumelden. Triesenberg, 7. April 2004 Der Liquidator SSFF5 Society Anonyme, in Liquidation, Vaduz Laut Protokoll der ausserordent­ lichen Generalversammlung vom 3. Dezember 2003 ist die Firma in Liquidation getreten. Allfällige Gläubiger werden hierdurch aufgefordert, ihre Ansprüche unver­ züglich beim Liquidator anzumelden. Der Liquidator 
Stallo Anstalt Anlässlich der Versammlung der Inhaber der Gründemechte vom 6. April 2004 wurde die Auflösung und Liquidation der Stallo Anstalt jpit sofortiger Wirkung beschlossen. Allfällige Gläubiger werden aufgefor­ dert, ihre Ansprüche unverzüglich anzumelden. Der Liquidator Med'iterranean Enterprises Establishment, Vaduz Die Inhaber der Gründerrechte des Mediterranean Enterprises Esta­ blishment, Vaduz, hat am 6. April 2004 die Auflösung und Liquidation der Anstalt mit sofortiger Wirkung beschlossen. Allfällige Gläubiger werden aufgefor­ dert, ihre Ansprüche unverzüglich anzumelden. . Die Liquidatoren Treuunternehmen Katharina reg., Vaduz Durch Beschluss des Curatoriums vom 7. April 2004 tritt das Unterneh­ men in Liquidation. Allfällige Gläubiger werden hierdurch aufgefordert, ihre Ansprüche beim Liquidator anzumelden. Der Liquidator Reassur Versicherungs­ anstalt, Vaduz Durch Beschluss des Inhabers der Gründerrechte vom 7. April 2004 tritt das Unternehmen in Liquidation. Allfällige Gläubiger werden hierdurch aufgefordert, ihre Ansprüche sofort beim Liquidator anzumelden. Der Liquidator 
Euroburner Establishment, Vaduz Durch Beschluss des Inhabers der Gründerrechte vom 13. April 2004 tritt das Unternehmen in Liquidation. Allfällige Gläubiger werden hierdurch aufgefordert, ihre Ansprüche sofort beim Liquidator anzumelden. Der Liquidator 
Insedar Trust reg., Vaduz Der Insedar Trust reg., Vaduz, ist laut Beschluss des Treuhänderrates vom 5. April 2004 in Liquidation getreten. Allfällige Gläubiger werden hiermit aufgefordert, ihre Ansprüche beim Liquidator anzumelden. Der Liquidator BDO Confida AG/BDO Confida Limited, Vaduz Durch Beschluss der ausserordentli­ chen Generalversammlung der Ak­ tionäre vom 13. April 2004 ist unsere Gesellschaft in Liquidation getreten. Allfällige Gläubiger werden hierdurch aufgefordert, ihre Ansprüche unver­ züglich beim Liquidator anzumelden. Der Liquidator Socimar Anstalt, Vaduz Durch Protokoll der Versammlung der Mitinhaber der Gründerrechte vom 15. Januar 2004 tritt das Unter­ nehmen in Liquidation. Allfällige Gläubiger werden hierdurch aufgefordert, ihre Ansprüche sofort bei den Liquidatoren anzumelden. Die Liquidatoren Die Firma Hainan Project Trust reg., Mauren ist in Liquidation getreten. Eventuelle Gläubiger der Gesell­ schaft werden aufgefordert, ihre An­ sprüche innert 14 Tagen am Sitze der Gesellschaft anzumelden. Der Liquidator 
Sasimbo Establishment, Vaduz Die Sasimbo Establishment wurde aufgrund des Beschlusses des Fürstlichen Land­ gerichts vom 22.9.2000, Ko. 2000/1628, mangels Masse am 22.11.2000 im Öffent­ lichkeitsregister des Fürstentums Liechten­ stein gelöscht. Infolge nachträglich hervor­ gekommenen Vermögens hat da Fürstliche Landgericht Vaduz zu 10 HG.2004.22 am 5. April 2004 beschlossen, Dr. Herbert Ober- huber zum Nachtragsliquidator der Sasimbo Establishment zu bestellen. Afffällige Gläubiger werden aufgefordert, ihre Ansprüche unverzüglich anzumelden. Der Liquidator Aarburger Immobilien Anstalt, Vaduz Aufgrund des Beschlusses des Inha­ bers der Gründerrechte vom 14. April 2004 ist das Unternehmen in Liqui­ dation getreten. Allfällige Gläubiger werden hiermit aufgefordert, ihre Ansprüche unver­ züglich beim Liquidator anzumelden. Der Liquidator International Patents Trust Reg. (in Liquidation), Vaduz Laut Beschluss vom 8. April 2004 ist der Trust reg. in Liquidation getreten. Allfällige Gläubiger werden hiermit ersucht, ihre Ansprüche unverzüg­ lich beim Liquidator anzumelden. Der Liquidator Samalco Sociedad Anonima, Vaduz Durch Protokoll der ausserordent­ lichen Generalversammlung vom 13. April 2004 tritt das Unternehmen In Liquidation. Allfällige Gläubiger werden hierdurch aufgefordert, ihre Ansprüche beim Liquidator anzumelden. I * Der Liquidator 
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