Volltext: Liechtensteiner Volksblatt (2004)

MITTWOCH, 7. APRIL 2004 
VOLKS I 
IIVII AMPI TOTALREVISION GEWERBEGESETZ BLATT I I I\1 LM IM U PERSÖNLICH PERSÖNLICH Herzliche Glückwünsche unseren Jubilaren Das Volksblatt gratuliert recht herzlich zum Geburtstag und wünscht weiterhin alles Gu­ te und Gottes Segen. , Heute Mittwoch Anna 
NIPP, St. Florinsgass 16, Vaduz, zum 83. Geburtstag Herzliche Glückwünsche zum 95. Heute feiert Frau Maria BECK imAPH Schlossgaiten in Bal­ zers ihren 95. Geburts­ tag. Die Jubilarin er­ freut sich relativ guter Gesundheit, fühlt sich im APH, wo sie seit November 2000 wohnt, glücklich, zufriedeil und gut aufge­ hoben. - Die gebürtige Thurgauerin lebt schon viele Jahre in Balzers und ist wohl den meisten als langjährige, tüchtige Telefonistin in der BALZERS AG (UNAXIS) bekannt. Wir gratulieren Frau Maria Beck recht herzlich zu diesem schönen Festanlass, stel­ len uns gerne in die Reihe der zahlreichen Gratulanten und wünschen von Herzen Glück und Gottes Segen. (mf) Studienerfolg VADUZ - Martin BOSS, lic. phil., Psycho­ loge FSP, von Vaduz hat in der Zeit vom Februar 2002 bis Februar 2004 die .berufs­ begleitende postgraduale Weiterbildung in Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung der Universitüt Bern, Freibürg und Zürich mit Erfolg absolviert. Angehörige, Freunde und das Volksblatt gratulieren recht herzlich. ARZT IM DIENST Notfalldienst 18,00 - 800 Uhr | Dr. Wolfram Müssner, Vaduz . 232 76 76 f WOFÜR SIND SIE DANKBAR? Dankbar bin ich für so vieles in meinem Le­ ben, Meine schöbe Kindheit, meine Familie, Freunde, Bekannte und Nachbarn. Meine po­ sitiven und negativen Erfahrungen. Vor allem bin ich aber dankbar, dass ich jeden Morgen gesund aufstehen kann, zufrieden bin und bei einer Tasse Kaffe denke, wie schön ich es doch habe. Karin Haldner-Hauck 
Ist und wird überholt Das Gewerbegesetz soll den heutigen Gegebenheiten angepasst werden .VADUZ - In Liechtenstein steht das Gewerbegesetz vor einer Totalrevision. Die rasante Ent­ wicklung vom Industrie- zum Dienstleistungsstaat, neue Be- , rufe und Tätigkeiten sowie der Beitritt Liechtensteins zum EWR im Jahre 1995 haben die Vor­ aussetzungen des derzeitigen Gesetzes grundlegend verän­ dert. Ein neues Gesetz soll eine klare gewerbliche Ordnung bringen. Die Regierung hat den diesbezüglichen Vernehmlas- sungsbericht genehmigt und interessierten Kreisen zur Stel­ lungnahme unterbreitet. »Marlin Rlsc h  •  ' Das derzeit gültige Gewerbegesetz aus dem Jahre 1969 konnte und kann mit dem immer schnelleren Prozess der Veränderung der Rah­ menbedingungen nicht mehr in al­ len Belangen Schritt halten. So hat sich seit der Schaffung des Geset­ zes in Liechtenstein eine wirt­ schaftliche Entwicklung hin zu ei­ nem schwerpunktmässigen Dienst­ leistungsstaat vollzogen. Mit dem EWR-Beitritt Liechtensteins 1995 kam es auch- zu einer verstärkten wirtschaftlichen Öffnung, womit auch vermehrt ausländische Kon­ kurrenz in Liechtenstein Einzug nimmt. Wie dem Vernehmlassungs- bericht zu entnehmen ist, schlägt die Regiehing ein liberales und schlankes Gesetzeswerk vor, wobei Detailbestimmungen in einer Ver­ ordnung geregelt werden können. Warum noch ein Gewerbegesetz Nimmt man die Schweiz als Bei­ spiel wie man die Handels- und Ge­ werbefreiheit (HGF) auch ohne ei­ gentlichem Gewerbegesetz fest­ schreiben kann, dann stellt sich die Frage, ob Liechtenstein überhaupt noch ein neues Gewerbegesetz braucht. Die Schweiz hat die HGF in der Bundesverfassung festgeschrieben. Gewerbliche Tätigkeiten werden in der Schweiz nur eingeschränkt, wenn es im öffentlichen Interesse liegt. Das heisst, nur wenn Ruhe, Ordnung - und Sicherheit tangiert werden, kann in der Schweiz die Gewerbefreiheit eingeschränkt werden. Hingegen Eingriffe des Staates, um zum Beispiel das in­ ländische Gewerbe vor übermässi­ ger Könkurrenz zu schützen, widersprechen der freiheitliche Wirtschaftsordnung der Schweiz. Im Übrigen wird in der Schweiz somit die Eigenverantwortung der Gewerbetreibenden in den 
Vorder-Gemäss 
Vernehmlassungsberichl ist rascheres Bewilligungsverfahren für grund gestellt. Die liechtensteini­ sche Verfassung gewährleistet die Handels- und Gewerbefreiheit (HGF) innerhalb der gesetzlichen Schranken' und stellt sie somit un­ ter einen einfachen Gesetzesvorbe­ halt. In Liechtenstein kennt man also keine absolute Gewerbefrei­ heit. Gemäss Vernehmlassungsbericht sprechen folgende Argumente für eine Beibehaltung einer gewerbe­ gesetzlichen Ordnung in Liechten­ stein: Das Gewerbegesetz enthält in seiner Intention eindeutig wirt­ schaftspolitische Zielvorgaben. Mit der Intention können wirtschafts­ politische Akzente gesetzt werden, was im Hinblick auf die besondere Situation des liechtensteinischen Wirtschaftsraumes auch weiterhin möglich sein soll. Das Gewerbege­ setz regelt weiter die Voraussetzun­ gen zum Antritt eines Gewerbes und dient £ewissermassen «gewer­ bepolizeilichen» Zielsetzungen.' Dies beizubehalten, liegt im. öffent­ lichen Interesse (Konsumenten­ schutz). Auch die Vernehmlassungsvorla- ge geht von einem liberalen Ansatz aus. Im neuen Gewerbegesetz soll 
»BMsm Im revidierten Gewerbegesetz ein Gerwerfaegesuche vorgesehen. die Gewerbefreiheit wie bis anhin im Rahmen der Verfassung, soweit als möglich und wirtschaftlich ver­ antwortbar, aufrechterhalten blei­ ben. •. . Ein zentraler Punkt: Erleichterte Gewerbebewilligung Das Verfahren zur Erlangung ei­ ner Gewerbebewilligung soll ge­ mäss Vernehmlassungsbericht ver­ einfacht werden. Ein Gesuchsteller kann zwar wie bisher sein Gesuch beim Amt für Volkswirtschaft ein­ reichen. Alternativ dazu jedoch steht ihm der Weg offen, sich an die Gewerbe- und Wirtschaftskammer (GWK) zu wenden. Diese könnte laut neuer Gesetzesvorlage ein Ge­ such vorinstanzlich auf den Nach­ weis der fachlichen Qualifikation und auf Vollständigkeit überprüfen. Die GWK'würde dem Gesuchstel­ ler daraufhin eine entsprechende Bestätigung ausstellen. Der Vorteil für den Gesuchsteller: Vom Zeit­ punkt der vollständigen Anmel­ dung bei der GWK kann der Unter­ nehmer sofort mit der Ausübung seines Gewerbes beginnen. In der Zwischenzeit würde das Amt für Volkswirtschaft das von der GWK 
bereits vorgeprüfte Gesuch relativ rasch bewilligen. Ein Antragssteller könnte demnach neu die Dauer ei- n6s Bewilligungsverfahrens mitbe­ einflussen, wenn er die Beratungs­ dienstleistung der GWK in An­ spruch nimmt. Liberalisierter Fachkenntnisnachweis Am bisherigen Qualifikations- system soll zwar im Grundsatz fest­ gehalten werden, das heisst auch in ./> Zukunft bleibt die Gewerbeausü- bung in den meisten Gewerben an den Nachweis einer beruflichen Befähigung gebunden. Was jedoch den Nachweis der Fachkenntnisse anbelangt, stehen zum üblichen Weg über Lehrabschiuss und an­ schliessende praktische Berufsaus­ übung alternative Wegen offen. Neu würde beispielsweise auch die Matura und eine anschliessende dreijährige praktische Berufsaus­ übung für den Nachweis der Fach- ' kenntnisse genügen. Eine achtjähri­ ge praktische Berufsausübung ohne vorgängige Lehre wäre gemäss Vernehmlassungsbericht gleich­ wertig. Diese flexible Lösung wür­ de die Möglichkeit bieten, rasch und individuell auf sich verändern­ de Zugangsvoraussetzungen und neue Berufe reagieren zu können. Insgesamt würde damit der Zugang zum Beruf flexibler gestaltet. Wlrtefachpnifung und Bedürfnisklausel Im Vernehmlassungsbericht wer­ den speziell zwei Punkte betreffend ;däÄ'Gasfgewerbe näher ausgeführt; Die Wirtefachprüfung soll auch im jftejjeXr^^lf'rbegesetz beibehalten ' 'werden'; Dabei wird die Einschrän­ kung der Handels- und Gewerbe-: freiheit in diesem Gewerbezweig damit gerechtfertigt, dass ' den Fachkenntnissen ̂eine starke ord­ nungspolitische Bedeutung zukom­ me und^damit im gesteigerten öf­ fentlichen Interesse liegen. Die Bedürfnisklausel wurde nicht mehr in die Vernehmlas- sungsvorlage aufgenommen. Bis jetzt muss laut Gesetz unter ande­ rem die Standortgemeinde vor ei- ner Bewilligung angehört werden und das Bedürfnis für eine Neuer­ öffnung eines Lokales muss ge­ rechtfertigt werden. Diese Klausel im geltenden Gewerbegesetz dis­ kriminiere das Gastgewerbe, wor­ auf auch die Konferenz der Ge­ meindevorsteher schon 1999 hinge­ wiesen hat. Neu sollen auch im Gastgewerbe Selbstregulierungs­ kräfte wirken und soll das Prinzip des freien Wettbewerbes walten 
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