Volltext: Liechtensteiner Volksblatt (2004)

DONNERSTAG, 18. MÄRZ 2004 
VOLKS BLATT 
INSERATE 
DIE WERBEPLATT4FORM FÜR LIECHTENSTEIN 
39 6.3.9 Grosshandel Angestellte pro Nutzer 6 bis 19 20 bis 49 50 bis 79 80 bis 99 100 bis 199 200 bis 499 
Vergütung 12.- 24.- 36.- 54.- 96.- 144.- Für Nutzer mit mehr als 499 Angestellten berechnet sich die Vergütung nach der gemäss GT 8 geschul­ deten Entschädigung unter Berücksichtigung eines Faktors von 0.3. 6.3.10 Detailhandel Angestellte pro Nutzer Vergütung 5 bis 10 10.- 11 bis 19 12.- ' 20 bis 49 27.- 50 bis 79 42.- 80 bis 99 60.- 100 bis 199 96.- 200 bis 499 144.- 500 bis 999 210.- Für Nutzer mit mehr als 999 Angestellten berechnet sich die Vergütung nach der gemäss GT 8 geschul­ deten Entschädigung unter Berücksichtigung eines Faktors von 0.3. 6.3.11 Verkehr-und Transportwesen Angestellte pro Nutzer Vergütung 10 bis 19 10.- 20 bis 49 15.- 50 bis 99 36.- 100 bis 199 60.- 200 bis 499 120- Für Nutzer mit mehr als 499 Angestellten berechnet sich die Vergütung nach der gemäss GT 8 geschul­ deten Entschädigung unter Berücksichtigung eines Faktors von 0.3. 6.3.12 Energie- und Wasserversorgung Angestellte pro Nutzer 5 bis 19 20 bis 49 50 bis 79 80 bis 99 100 bis 199 200 bis 499 ' 
Vergütung 11.- 18.- 36.- 60.- 108.- • 180.- Für Nutzer mit mehr als 499 Angestellten berechnet sich die Vergütung nach der gemäss GT 8 geschul­ deten Entschädigung unter Berücksichtigung eines Faktors von 0.3. 6.3.13 Gastgewerbe Angestellte pro Nutzer Vergütung 15 bis 19 10.- 20 bis 49 12.- 50 bis 99 21.- 100 . bis 199 36.- 200 bis 499 78- Für Nutzer mit mehr als 499 Angestellten berechnet sich die Vergütung nach der gemäss GT 8 geschul­ deten Entschädigung unter Berücksichtigung eines Faktors von 0.3. 6.3.14 Reparaturen, Reinigung Angestellte pro Nutzer Vergütung 20 • bis 49 18.- 50, bis 99 27.- 100 bis 199 48- 200 bis 499 90.- . Für Nutzer mit mehr als 499 Angestellten berechnet sich die Vergütung nach der gemäss GT 8 geschul­ deten Entschädigung unter Berücksichtigung eines Faktors von 0.3. 6.3.15 Autogewerbe, Fahrrad-und Motorradbranche Angestellte pro Nutzer Vergütung 10 bis 19 12 - 20 bis 49 21- 50 bis 79 36.- 80 bis 99 54.- 100 bis 199 96 - 200 bis 499 144.- Für Nutzer mit mehr als 499 Angestellten berechnet sich die Vergütung nach der gemäss GT 8 geschul­ deten Entschädigung unter Berücksichtigung eines Faktors von 0.3. 6.3.16 Spitäler und Anstalten Angestellte pro Nutzer 10 bis 19 20 bis 49 50 bis 79 80 bis 99 100 bis 199 200 bis 499 500 bis 699 
Vergütung 15.- 30- 75- ' 120- 180.- 240.- 300.- Für Nutzer mit mehr als 699 Angestellten berechnet sich die Vergütung nach der gemäss GT 8 geschul­ deten Entschädigung unter Berücksichtigung eines Faktors von 0.3. 6.3.17 Aerzte, übrige Gesundheits-und Körperpflege Angestellte pro Nutzer Vergütung 5 bis 19 11.- 20 bis 49 24.- 1 50 bis 99 48.- 100 bis 199 90.- 200 bis 499 135.- Für Nutzer mit mehr als 499 Angestellten berechnet sich die Vergütung nach der gemäss GT 8 geschul­ deten Entschädigung unter Berücksichtigung eines Faktors von 0.3. 6.3.18 Konfessionelle Institutionen, Wohlfahrts-und Fürsorge-Institutionen Angestellte pro Nutzer Vergütung 2 bis 9 15.- 10 bis 19 30.- 20 bis 49 75.- 50 bis 99 150.- Für Nutzer mit mehr als 99 Angestellten berechnet sich die Vergütung nach der gemäss GT 8 geschulde­ ten Entschädigung unter Berücksichtigung eines Faktors von 0.3. 6.3.19 Verbände, Vereine, Parteien Angestellte pro Nutzer 2 bis 5 6 bis 9 10 bis 19 20 bis 49 50 bis 79 80 bis 99 
Vergütung 24.- 36.- 54.- 120.- 225 - 300.- Für Nutzer mit mehr als 99 Angestellten berechnet sich die Vergütung nach der gemäss GT 8 geschulde­ ten Entschädigung unter Berücksichtigung eines Faktors von 0.3. 6.3.20 Theater, Kinos, Museen, Kultur- und Freizeitzentren Angestellte pro Nutzer 2 10 20 50 100 
bis bis bis bis bis 
9 19 49 99 199 
Vergütung 10.- 30.- 72.- 168.- 300.-Für 
Nutzer mit mehr als 199 Angestellten berechnet sich die Vergütung nach der gemäss GT 8 geschul­ deten Entschädigung unter Berücksichtigung eines Faktors von 0.3. 6.3.21 Verlage, Presse- und Nachrichtenwesen Angestellte pro Nutzer Vergütung 2 bis 5 24- 6 bis 9 48.- 10 bis 19 72.- 20 bis 49 138- 50 bis 79 21 O.­ SO bis 99 270.- 100 bis 199 ' 360.- 200 bis 499 420.- Für Nutzer mit mehr als 499 Angestellten berechnet sich die Vergütung nach der gemäss GT 8 geschul­ deten Entschädigung unter Berücksichtigung eines Faktors von 0.3. 6.3.22 Radio- und Fernsehsender, Filmwesen Angestellte pro Nutzer Vergütung 5 bis 9 10.- 10 bis 19 36- 20 . bis 49 72.- 50 bis 99 168- Für Nutzer mit mehr als 99 Angestellten berechnet sich die Vergütung nach der gemäss GT 8 geschulde­ ten Entschädigung unter Berücksichtigung eines Faktors von 0.3. 6.3.23 Sportorganisationen, Sportanlagen und -freizeitzentren Angestellte pro Nutzer Vergütung • 5 bis 19 12.- 20 bis 49 24.- 50 bis 99 48.- " 100 bis 199 • 90.- 200 bis 499 135- Für Nutzer mit mehr als 499 Angestellten berechnet sich die Vergütung nach der gemäss GT 8 geschul­ deten Entschädigung unter Berücksichtigung eines Faktors von 0.3. 6.3.24 Forschungsinstitute Angestellte pro Nutzer 2 bis , 5 6 bis 9 10 bis 19 20 bis 49 50 bis 79 80 , bis 99 
Vergütung 30.- 45.- 75.- 150.- 225.- 300.- Für Nutzer mit mehr als 99 Angestellten berechnet sich die Vergütung nach der gemäss GT 8 geschulde­ ten Entschädigung unter Berücksichtigung eines Faktors von 0.3. 6.3.25 Übrige Dienstleistungsunternehmen Angestellte pro Nutzer Vergütung 4 bis 9 10.- 10 bis 19 18.- 20 bis 49 30.- . 50 bis 79 75.- 80 bis 99 105.- 100 bis 199 150- 200 bis 499 300.- Für Nutzer mit mehr als 499 Angestellten berechnet sich die Vergütung nach der gemäss GT 8 geschul­ deten Entschädigung unter Berücksichtigung eines Faktors von 0.3. 6.3.26 In den Vergütungen ist ein Anteil von 2,6% für die Abgeltung der Leistungsschutzrechte enthal­ ten. 6.4 Vergütungen für interne elektronische Pressespiegel gemäss Ziff. 6.1.2 6.4.1 In den Entschädigungen gemäss Ziff. 6.3 sind die Vergütungen für das Verwenden geschützter Werke im Rahmen interner elektronischer Pressespiegel nicht inbegriffen und sind gesondert zu bezahlen.' 6.4.2 Unter interne elektronische Pressespiegel im Sinne dieses Tarifes wird eine Zusammenstellung von Artikeln aus Zeitungen und/oder Zeitschriften verstanden, welche in digitaler Form mindestens vier­ mal pro Jahr hergestellt und in einem betriebsinternen Netzwerksystem weiterverbreitet wird. Der geschützte Anteil dieser Pressespiegel beträgt 70%. 6.4.3 Die jährlichen Vergütungen berechnen sich aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamtdo­ kumentmenge unter Berücksichtigung des Koeffizienten von 70% nach folgender Formel: Durch­ schnittliche Anzahl der im Rahmen je eines internen elektronischen Pressespiegels verwendeten Dokumente x 0.70 x CHF 0.035. 6.5 Die Vergütungen gemäss Ziff. 6.1.3 berechnen sich für das Verwenden von geschützten Doku­ menten für zum Eigengebrauch Berechtigte gemäss den Ansätzen von Ziff. 6.1.1 in Verbindung mit Ziff. 6.3 bzw. für das Verwenden im Rahmen von Pressespiegeln für zum Eigengebrauch Be­ rechtigte gemäss den Ansätzen von Ziff. 6.4.3. 6.6 In den Vergütungen ist eine allfällige Mehrwertsteuer nicht inbegriffen. Diese wird zum jeweils ak­ tuellen Steuersatz hinzugerechnet. 6.7 Nutzer, die über kein unter die Tarifpflicht fallendes Netzwerksystem verfügen, können der ProLit- teris eine entsprechende schriftliche Mitteilung, versehen mit einer rechtsgültigen Unterschrift so­ wie der Kopie eines aktuellen Handelsregisterauszuges, zustellen. Bei Nutzern mit mehr als 199 Angestellten ist zusätzlich eine Bestätigung der Kontrollstelle des Nutzers beizubringen; Für diese Nutzer entfällt eine Entschädigungspflicht. 6.8 Verbände oder ähnliche Zusammenschlüsse, welche von ihren Mitgliedern Entschädigungen gemäss Ziff. 6 einziehen und gesamthaft an die ProLitteris weiterleiten und alle tariflichen und ver­ traglichen Verpflichtungen erfüllen, erhalten eine Ermässigung von bis zu 10%. 7 Meldungen 7.1 Nutzer, welche Werke und Leistungen im Sinne von Ziff. 4. des vorliegenden Tarifes verwenden, sind verpflichtet, der ProLitteris bis jeweils Ende Januar eines jeden Jahres alle für die Rechnungs- stellurig notwendigen Angaben zu melden. 7.2 Für die Rechnungsstellung des laufenden Jahres stellt die ProLitteris auf die Angaben des Vorjah­ res ab. . 7.3 Werden die notwendigen Angaben nach einer schriftlichen Mahnung auch innert Nachfrist nicht eingereicht, kann die ProLitteris die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Gibt der Nutzer die Angaben nach der Rechnungsstellung noch an, so kann die ProLitteris für den zu­ sätzlichen Verwaltungsaufwand einen Zuschlag von 10% auf die geschuldete Entschädigung, min­ destens jedoch Fr. 100.-verlangen. 7.4 Die Nutzer sind gemäss Art. 51 URG bzw. Art. 53 FL-URG verpflichtet, der ProLitteris auf deren Ver­ langen sämtliche ihnen zumutbaren Auskünfte im Zusammenhang mit der Anwendung und der Umsetzung dieses Tarifes zu geben. Die ProLitteris ist entsprechend berechtigt, über die Art und den Umfang der genutzten Werke und Leistungen bei den Nutzern stichprobenweise Auskünfte zu verlangen. ;• 7.5 Die ProLitteris verpflichtet sich zur Geheimhaltung der ihr im Rahmen dieses Tarifes mitgeteilten Auskünfte. Sie hat das Recht, diese Auskünfte zur Anwendung bzw, zur Umsetzung des vorlie­ genden Tarifes zu verwenden. 8 Abrechnung 8.1 Die ProLitteris stellt den vergütungspflichtigen Nutzern gemäss Ziff. 6 Rechnung für das laufende Jahr Die Rechnungsstellung erfolgt zusammen mit derjenigen des GT 8/VI. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen zahlbar. 8.2 Für nicht bezahlte Vergütungen hat die ProLitteris einmal schriftlich zu mahnen. Geht die Zahlung nicht innerhalb von 10 Tagen nach der Mahnung ein, so kann die ProLitteris ohne weitere Mah­ nung die Betreibung einleiten. 9 Freistellung Die Nutzer werden mit der Zahlung der Vergütungen gemäss Ziff, 6 von Forderungen Dritter im Rahmen der durch diesen Tarif abgedeckten Verwendungen innerhalb des Territoriums der Schweiz und des Für­ stentums Liechtenstein freigestellt. Die Nutzer verpflichten sich, allfällige Anspruchssteller direkt an die ProLitteris zu verweisen und enthalten sich einer Vereinbarung mit diesen. 10 Gültigkeitsdauer des Tarifes Dieser Tarif gilt bis zum 31. Dezember 2005.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.