Volltext: Liechtensteiner Volksblatt (2004)

DONNERSTAG, 18. MÄRZ 2004 VOLKS I 
11\| C C D A TC DIE WERBEPLATTFORM 
^7 BLATT I 
IIM OEZ flrV I C FÜR LIECHTENSTEIN 
O# 4.2.2 Das Vervielfältigen geschützter Werke und Leistungen in Form von elektronischen Presse­ spiegeln bzw. Datenbanken für betriebsinterne Netzwerke der Berechtigten, sofern diese Verwendungen zusatzlich zu denjenigen gemäss Ziff. 4.1.2 erfolgen. 4.3 Im weiteren bezieht sich der Tarif auf das Vervielfältigen im Sinne von Ziff. 4.1 und 4.2 von ge­ schützten Werken der bildenden Kunst sowie von graphischen Aufzeichnungen von Werken der Musik (Musiknoten). 5 Umfang der durch den Tarif nicht erfassten Verwendungen 5.1 Der vorliegende Tarif bezieht sich nicht auf: - das Vervielfältigen von geschützten Werken und Leistungen ausserhalb des Eigengebrauchs, ins­ besondere im Internet oder ähnlichen Netzwerksystemen; - das vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigen im Handel erhältlicher Werkex­ emplare; - das Vervielfältigen von geschützten Werken und Leistungen im Rahmen von On-demand-Dien- sten bzw. Near-on-demand-Diensten, insbesondere für audiovisuelle und musikalische Werke; - das Verändern oder Bearbeiten der geschützten Werke und Leistungen. Für die nicht vom Tarif erfassten Verwendungen sind die entsprechenden Rechte bei den Recht­ sinhabern einzuholen. 5.2 Der vorliegende Tarif bezieht sich insbesondere nicht auf (Abgrenzungen zu anderen Gemeinsa­ men Tarifen): - die Leerkassettenvergütung (GT 4a ff.), wobei die beim Kauf eines Leerträgers bezahlte Vergü­ tung für Urheber- und Leistungsschützrechte in den Tarifansätzen mitberücksichtigt ist; - Aufzeichnungen von geschützten Werken und Darbietungen auf Ton- und Tonbildträgern durch Schulen für den schulischen Gebrauch (GT 7a und b); - das Herstellen von Vervielfältigungen geschützter Werke mittels Photokopierapparaten, PC -Prin­ tern und ähnlichen Geräten für den Eigenbrauch sowie durch Dritte für die zum Eigengebrauch Berechtigten (GT 8); - die Verwendung in elektronischer bzw. digitaler Form durch Presseausschnitt- und Dokumenta­ tionslieferdienste für zum Eigengebrauch Berechtigte (GT 8A/I, Ziff. 6,3.24). 6 Vergütungen 6.1 Für Verwendungen gemäss Ziff. 4. bezahlen die Nutzer eine jährliche Vergütung, die sich wie folgt berechnet: 6.1.1 Pauschale und individuelle Vergütungen für die Verwendungen gemäss Ziff. 4.1.1. Als die für die Berechnung massgebende Anzahl der Angestellten wird die Zahl der durchschnittlich während ei­ nes Jahres vollzeitbeschäftigten Personen eines Nutzers verstanden, unabhängig von der rechtli­ chen Art des Arbeitsverhältnisses. 6.1.2 Individuelle Vergütungen für interne elektronische Pressespiegel gemäss Ziff. 4,1.2.. 6.1.3 Individuelle Vergütungen für die Verwendungen gemäss Ziff. 4.2 als Dritte. Als solche gelten Nut­ zer, die neben ihrem eigentlichen Zweck zusätzlich für zum Eigengebrauch Berechtigte im Sinne diese Tarifes tätig sind. Diese Verwendungen sind separat gemäss Ziff. 6,5 abzugelten, 6.2 Die Verwendungen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b URG bzw. Art. 22 Abs. 1 lit. b FL-URG (beispiels­ weise in Schulungs- oder Ausbildungszentren) sind von den Nutzern getrennt gemäss den Ansät­ zen des GT 9/III (Schulgebrauch) abzugelten. 6.3 Die jährlichen Vergütungen gemäss Ziff. 6.1.1 betragen: 6.3.1 Textilindustrie, Bekleidung und Ausrüstung Angestelite pro Nutzer Vergütung 20 bis 49 10.- 50 bis 99 15.- 100 bis 199 30.- 200 bis 499 75.- 500 bis 699 120.- •' 700 bis 999 210 - Für Nutzer mit mehr als 999 Angestellten berechnet sich die Vergütung nach der gemäss GT 8 geschul­ deten Entschädigung unter Berücksichtigung eines Faktors von 0.3. 6.3.2 Bereich Papier, Graphik und Druck Angestellte pro Nutzer Vergütung 10 bis 49 15.- 50 . bis 79 30- 80 bis 99 54 - 100 bis 199 90- 200 bis 499 135.- 500 bis 699 180- 700 bis 999 255 - Für Nutzer mit mehr als 999 Angestellten berechnet sich die Vergütung nach der gemäss GT 8 geschul­ deten Entschädigung unter Berücksichtigung eines Faktors von 0.3. 6.3.3 Bereich Chemie und Pharmazeutik 
Für Nutzer mit mehr als 699 Angestellten berechnet sich die Vergütung nach der gemäss GT 8 geschul­ deten Entschädigung unter Berücksichtigung eines Faktors von 0.3. 6.3.8 Lebensmittel-, Getränke und Genussmittelherstellung und -Verarbeitung Angestellte pro Nutzer Vergütung • 10 bis 19 12.- 20 bis 49 21.- 50 bis 79 36.- 80 bis 99 54.- 100 bis 199 96.- 200 bis 499 144 - 500 bis 999 210.- Für Nutzer mit mehr als 999 Angestellten berechnet sich die Vergütung nach der gemäss GT 8 geschul­ deten Entschädigung unter Berücksichtigung eines Faktors von 0.3. 6.3.9 Baugewerbe Angestellte pro Nutzer 15 bis 19 20 bis 49 . 50 bis 99 100 bis 199 • 200 . bis 499 500 bis 999 
Vergütung . 10.- . - 15.- 24.- 45.- 75- 150- Für Nutzer mit mehr als 999 Angestellten berechnet sich die Vergütung nach der gemäss GT 8 geschul­ deten Entschädigung unter Berücksichtigung eines Faktors von 0.3. 6.3.10 Gewerbe der Bauzulieferer Angestellte pro Nutzer 15 bis 49 50 bis 99 100 bis 499 500 bis 999 
Vergütung 10.- 18.- 42- 90.- Für Nutzer mit mehr als 999 Angestellten berechnet sich die Vergütung nach der gemäss GT 8 geschul­ deten Entschädigung unter Berücksichtigung eines Faktors von 0.3. 6.3.11 Gartenbaugewerbe Angestellte pro Nutzer 20 bis 49 50 bis 99 100 bis 199 200 bis 499 500 bis 999 
Vergütung 15- - 36- 75.- 144- 240.- Für Nutzer mit mehr als 999 Angestellten berechnet sich die Vergütung nach der gemäss GT 8 geschul­ deten Entschädigung untef Berücksichtigung eines Faktors von 0.3. 6.3.12 Kunsthandwerk Angestellte pro Nutzer 5 bis 10 11 bis 19 20 bis 49 50 bis 79 80 bis 99 100 bis 499 500 bis 699 
Vergütung 12.- 18.- 27.- 42.- 60.- 180.- ' 240.- Für Nutzer mit mehr als 699 Angestellten berechnet sich die Vergütung nach der gemäss GT 8 geschul­ deten Entschädigung unter Berücksichtigung eines Faktors von 0.3. 6.3.13 Landwirtschaftliche Produktion und Fischereiwesen Angestellte pro Nutzer Vergütung . 10 bis 19 10.- . 20 bis 49 15.- 50 bis 99 • 24- 100 bis 199 45.- 200 bis 499 75.- 500 bis 999 150.- Für Nutzer mit mehr als 999 Angestellten berechnet sich die Vergütung nach der gemäss GT 8 geschul­ deten Entschädigung unter Berücksichtigung eines Faktors von 0.3. 6.3.14 Holzindustrie und Forstwesen Angestellte pro Nutzer • Vergütung Angestellte pro Nutzer Vergütung 6 bis 
' 19 12.-10 bis 19 10.- 20 
bis 
49 21.-20 bis 49 18- ' 50 
bis 
79 
36.-50 bis . 99 
30- 80 bis 
99 60.-100 bis 199 54.- 100 
bis 
199 90.-200 bis 499 90.- 200 bis 
499 150.-500 bis 999 
21 O.­ 500 bis 
699 
210-Für Nutzer mit mehr als 999 Angestellten berechnet sich die Vergütung nach der gemäss GT 8 geschul 700 bis 
999 285.-deten Entschädigung unter Berücksichtigung eines Faktors von 0.3. Für Nutzer mit mehr als 999 Angestellten berechnet sich die Vergütung nach der gemäss GT 8 geschul­ deten Entschädigung unter Berücksichtigung eines Faktors von 0.3. 6.3.4 Herstellung von Medizinalprodukten Angestellte pro Nutzer Vergütung 10 bis 19 12.- 20 bis 49 18- 50 bis 79 30- 80 bis 99 54- 100 bis 199 78.- • 200 bis 499 126.- 500 bis 699 180.- 700 bis 999 255.- Für Nutzer mit mehr als 999 Angestellten berechnet sich die Vergütung nach der gemäss GT 8 geschul­ deten Entschädigung unter Berücksichtigung eines Faktors von 0.3. 6.3.5 Maschinen- und Metallindustrie Angestellte pro 
Nutzer 
.Vergütung 10 
bis 
49 
10.- 50 
bis 
79 21.- 80 
bis 
99 
36.- 100 
bis 
199 
54.- 200 
bis 
499 
90.- 500 
bis 
699 225 - Für Nutzer mit mehr als 699 Angestellten berechnet sich die Vergütung nach der gemäss GT 8 geschul- . deten Entschädigung unter Berücksichtigung eines Faktors von 0.3. 6.3.6 Industrie der Elektrik, Optik und Elektronik, Telekommunikation Angestellte pro Nutzer Vergütung 10 bis 49 10.- , 50 bis 99 29.- 100 bis 199 72.- 200 bis 499 165.- 500 bis 699 240.- Für Nutzer mit mehr als 699 Angestellten berechnet sich die Vergütung nach der gemäss GT 8 geschul­ deten Entschädigung unter Berücksichtigung eines Faktors von 0.3. 6.3.7 Uhren- und Automatenindustrie Angestellte pro Nutzer 
Vergütung 10 bis 49 
10.- 50 
bis 79 
21.- 80 • bis 99 
36.- 100 bis 199 
60.- 200 
bis 
499 
96.- 500 bis 699 
165.-6.3.15 
Übrige industrielle und gewerbliche Produktion und Verarbeitung Angestellte pro Nutzer Vergütung 10 bis 19 10.- 20 bis 49 18.- 50 bis 99 30.- 100 bis 199 54.- 200 bis 499 90.- 500 bis 999 210- Für Nutzer mit mehr als 999 Angestellten berechnet sich die Vergütung nach der gemäss GT 8 geschul­ deten Entschädigung unter Berücksichtigung eines Faktors von 0,3. 6.3.16 In den Vergütungen ist ein Anteil von 2,6% für die Abgeltung der Leistungsschutzrechte enthalten. 6.4 Vergütungen für interne elektronische Pressespiegel gemäss Ziff. 6.1.2: 6.4.1 In den Entschädigungen gemäss Ziff. 6.3 sind die Vergütungen für das Verwenden geschützter Werke im Rahmen interner elektronischer Pressespiegel nicht inbegriffen und sind gesondert zu bezahlen. 6.4.2 Unter interne elektronische Pressespiegel im Sinne dieses Tarifes wird eine Zusammenstellung von Artikeln aus Zeitungen und/oder Zeitschriften verstanden, welche in digitaler Form mindestens vier­ mal pro Jahr hergestellt und in einem betriebsinternen Netzwerksystem weiterverbreitet wird. Der geschützte Anteil dieser Pressespiegel beträgt 70%. 6.4.3 Die jährlichen Vergütungen berechnen sich aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamtdo­ kumentmenge unter Berücksichtigung des Koeffizienten von 70% nach folgender Formel: Durch­ schnittliche Anzahl der im Rahmen je eines internen elektronischen Pressespiegels verwendeten Dokumente x 0.70 x CHF 0.035. 6.5 Die Vergütungen gemäss Ziff. 6.1.3 berechnen sich für das Verwenden von geschützten Doku­ menten für zum Eigengebrauch Berechtigte gemäss den Ansätzen von Ziff. 6.1.1 in Verbindung mit Ziff. 6.3 bzw. für das Verwenden im Rahmen von Pressespiegeln für zum Eigengebrauch Be­ rechtigte gemäss den Ansätzen von Ziff. 6.4.3. 6.6 In den Vergütungen ist eine allfällige Mehrwertsteuer nicht inbegriffen. Diese wird zum jeweils ak­ tuellen Steuersatz hinzugerechnet. 6.7 Nutzer, die über kein unter die Tarifpflicht fallendes Netzwerksystem verfügen, können der ProLit­ teris eine entsprechende schriftliche Mitteilung, versehen mit einer rechtsgültigen Unterschrift so­ wie der Kopie eines aktuellen Handelsregisterauszuges, zustellen. Bei Nutzern mit mehr als 199 Angestellten ist zusätzlich eine Bestätigung der Kontrollstelle des Nutzers beizubringen. Für diese Nutzer entfällt eine Entschädigungspflicht. 6.8 Verbände oder ähnliche Zusammenschlüsse, welche von ihren Mitgliedern Entschädigungen gemäss Ziff. 6 einziehen und gesamthaft an die ProLitteris weiterleiten und alle tariflichen und ver­ traglichen Verpflichtungen erfüllen, erhalten eine Ermässigung von bis zu 10%. 7 Meldungen 7.1 Nutzer, welche Werke und Leistungen im Sinne von Ziff. 4. des vorliegenden Tarifes verwenden, sind verpflichtet, der ProLitteris bis jeweils Ende Januar eines jeden Jahres alle für die Rechnungs­ stellung notwendigen Angaben zu melden. 7.2 Für die Rechnungsstellung des laufenden Jahres stellt die ProLitteris auf die Angaben des Vorjahres ab.
	        

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