Volltext: Liechtensteiner Volksblatt (2004)

DONNERSTAG, 18. MÄRZ 2004 
V0LKS I INSERATE ' DIE WERBEPLATTFORM BLATT FÜR LIECHTENSTEIN 
36 2.4 2.5 2.6 2.7 4 4.1 4.1.1 4.1.2 4.2 • 4.2.1 4.2.2 4.3 5 5.1 5.2 6 6.1 6.1.1 6.1.2 6.1.3 6.2 6.2.1 
Information und Dokumentation in betriebsinternen Netzwerken verstanden. Als Vervielfältigun­ gen gelten insbesondere das Speichern und Weiterverbreiten von Daten auf Terminals mittels Scan­ ner oder ähnlicher Geräte, aus dem Internet, von attachment aus e-mails etc. sowie ab bestehen­ den Datenträgern. Unter „Eigengebrauch" werden Nutzungen geschützter Werke und Leistungen in Schulen, Uni­ versitäten, Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Ein­ richtungen für die interne Information oder Dokumentation bzw. für den Unterricht in der Klasse verstanden (Art. 19 Abs. 1 lit. b und c sowie Art. 38 in Verbindung mit Art. 19 URG; Art. 22 Abs. 1 lit. b und c sowie Art. 43 in Verbindung mit Art. 22 FL-URG). Unter „Netzwerke" werden mindestens zwei Terminals oder ihnen gleichgestellte Benutzerinter­ faces desselben Nutzers verstanden, die durch eine permanente oder zeitweilige Kommunikati­ onseinrichtung miteinander (über Kabel oder drahtlos) verbunden sind. Unter „Terminal" wird ein Arbeitsplatz verstanden, welcher ein Gerät zur visuellen und/oder aku­ stischen Umsetzung geschützter Werke und Leistungen enthält (wie beispielsweise ein Computer- Bildschirm oder ein Bildschirm-Display). Unter „Dritte" werden Nutzer verstanden, die im Auftrag von zum Eigengebrauch Berechtigten Nutzungen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 URG bzw. Art. 22 Abs. 2 FL-URG vornehmen. Verwertungsgesellschaften, gemeinsame Zahlstelle Die ProLitteris ist für diesen Tarif Vertreterin und gemeinsame Zahlstelle der Verwertungsgesellschaf­ ten: ProLitteris, SUISA, SUISSIMAGE, SOCIETE SUISSE DES AUTEURS (SSA) und SWISSPERFORM. Umfang der durch den Tarif erfassten Verwendungen Vom Tarif erfasst werden folgende, ausschnittweise Venwendungen für den Eigengebrauch: Das Vervielfältigen geschützter Werke und Leistungen zur Information oder Dokumentation in be­ triebsinternen Netzwerken eines Nutzers. Das Vervielfältigen geschützter Werke und Leistungen in Form von internen elektronischen Pres­ sespiegeln bzw. Datenbanken. Vom Tarif erfasst werden folgende, ausschnittweise Verwendungen durch Dritte, deren Hauptzweck nicht der Betrieb eines Presseausschnitt- bzw. Dokumentationslieferdienstes ist: Das Vervielfältigen geschützter Werke und Leistungen zur Information oder Dokumentation für betriebsinterne Netzwerke der Berechtigten, sofern diese Verwendungen zusätzlich zu denjenigen gemäss Ziff. 4.1.1 erfolgen: Das Vervielfältigen geschützter Werke und Leistungen in Form von elektronischen Pressespiegeln bzw. Datenbanken für betriebsinterne Netzwerke der Berechtigten, sofern diese Verwendungen zusätzlich zu denjenigen gemäss Ziff. 4.1.2 erfolgen. Im weiteren bezieht sich der Tarif auf das Vervielfältigen im Sinne von Ziff. 4.1 und 4.2 von ge­ schützten Werken der bildenden Kunst sowie von graphischen Aufzeichnungen von Werken der Musik (Musiknoten). Umfang der durch den Tarif nicht erfassten Verwendungen Der vorliegende Tarif bezieht sich nicht auf: - das Vervielfältigen von geschützten Werken und Leistungen ausserhalb des Eigengebrauchs, ins­ besondere im Internet oder ähnlichen Netzwerksystemen; - das vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigen im Handel erhältlicher Werkex­ emplare; - das Vervielfältigen von geschützten Werken und Leistungen im Rahmen von On-demand-Dien- sten bzw. Near-on-demand-Diensten, insbesondere für audiovisuelle und musikalische Werke; - das Verändern oder Bearbeiten der geschützten Werke und Leistungen." Für die nicht vom Tarif erfassten Verwendungen sind die entsprechenden Rechte bei den Rechts- inhabern einzuholen. Der vorliegende Tarif bezieht sich insbesondere nicht auf (Abgrenzungen zu anderen Gemeinsa­ men Tarifen): - die Leerkassettenvergütung (GT 4a ff.), wobei die beim Kauf eines Leerträgers bezahlte Vergü­ tung für Urheber- und Leistungsschutzrechte in den Tarifansätzen mitberücksichtigt ist; - Aufzeichnungen von geschützten Werken und Darbietungen auf Ton- und Tonbildträgern durch Schulen für den schulischen Gebrauch (GT 7a und b); - das Herstellen von Vervielfältigungen geschützter Werke mittels Photokopierapparaten, PC-Prin- tern und ähnlichen Geräten für den Eigenbrauch sowie durch Dritte für die zum Eigengebrauch Berechtigten (GT 8); - die Verwendung in elektronischer bzw. digitaler Form durch Presseausschnitt- und Dokumenta­ tionslieferdienste für zum Eigengebrauch Berechtigte (GT 8A/I, Ziff. 6.3.24). Vergütungen Für Verwendungen gemäss Ziff. 4. bezahlen die Schulen eine jährliche Vergütung, die sich wie folgt berechnet: Pauschale und individuelle Vergütungen für die Verwendungen gemäss Ziff. 4.1.1 für den Unter­ richt in der Klasse sowie für den Eigengebrauch innerhalb der Schulverwaltungen. Individuelle Vergütungen für interne elektronische Pressespiegel gemäss Ziff. 4.1.2. Individuelle Vergütungen für die Verwendungen gemäss Ziff. 4.2 als Dritte. Als solche gelten Schu­ len, die neben ihrem eigentlichen Zweck zusätzlich für zum Eigengebrauch Berechtigte im Sinne dieses Tarifes tätig sind. Diese Verwendungen sind separat gemäss 2iff. 6,4 abzugelten. Die jährlichen Vergütungen gemäss Ziff. 6:1.1 betragen: In den nachfolgenden Vergütungen ist die tarifliche Vergünstigung (sog. Schulrabatt) in Höhe von 35% bereits mitberücksichtigt. Vergütungen für die öffentlichen und privaten Schulen Die jährlichenVergütungen betragen pro Schüler und Schülerin: Obligatorische Schulen - , - (ohne Kindergarten) CHF 0.30 Sekundarstufe!!: ' ' • > • -Vollzeit - Teilzeit. Tertiärstufe . - Vollzeit o Höhere Fachschulen o Fachhochschulen o Universitäre Hochschulen (Universitäten, ETH) - Teilzeit o Höhere Fachschulen o Fachhochschulen 
7 7.1 CHF 1.40 CHF 0.25 CHF 2.40 CHF 4.20 CHF 4.80 
7.2 7.3 7.4 7.5 8.2 10 
Meldungen Nutzer, welche Werke und Leistungen im Sinne von Ziff. 4. des vorliegenden Tarifes verwenden, sind verpflichtet, der ProLitteris bis jeweils Ende Januar eines jeden Jahres alle für die Rechnungs­ stellung notwendigen Angaben zu melden. Davon ausgenommen sind diejenigen Schulen, deren Vergütungen von der EDK oder von einem Verband gemäss Ziff. 6.6 bzw. 6.7 eingezogen und ge­ samthaft der ProLitteris überwiesen werden. Diese Schulen haben die entsprechenden 
Angaben der EDK bzw. dem betreffenden Verband zu melden; Für die Rechnungsstellung des laufenden Jahres stellt die ProLitteris auf die Angaben des Vorjah­ res ab. Werden die notwendigen Angaben nach einer schriftlichen Mahnung auch innert Nachfrist nicht eingereicht, kann die ProLitteris die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Gibt der Nutzer die Angaben nach der Rechnungsstellung noch an, so kann die ProLitteris für den zu­ sätzlichen Verwaltungsaufwand einen Zuschlag von 10% auf die geschuldete Entschädigung, min­ destens jedoch Fr. 100.-verlangen. Die Nutzer sind gemäss Art. 51 URG bzw. Art, 53 FL-URG verpflichtet, der ProLitteris auf deren Ver­ langen sämtliche ihnen zumutbaren Auskünfte im Zusammenhang mit der Anwendung und der Umsetzung dieses Tarifes zu geben. Die ProLitteris ist entsprechend berechtigt, über die Art und den Umfang der genutzten Werke und Leistungen bei den Nutzern stichprobenweise Auskünfte zu verlangen. Die ProLitteris verpflichtet sich zur Geheimhaltung der ihr im Rahmen dieses Tarifes mitgeteilten Auskünfte. Sie hat das Recht, diese Auskünfte zur Anwendung bzw. zur Umsetzung des vorlie­ genden Tarifes zu verwenden. * 
" Abrechnung Die ProLitteris stellt den vergütungspflichtigen Nutzern gemäss Ziff. 6 Rechnung für das laufende Jahr. Die Rechnungsstellung erfolgt zusammen mit derjenigen des GT 8/III. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen zahlbar. Für nicht bezahlte Vergütungen hat die ProLitteris einmal schriftlich zu mahnen. Geht die Zahlung nicht innerhalb von 10 Tagen nach der Mahnung ein, so kann die ProLitteris ohne weitere Mah­ nung die Betreibung einleiten. Freistellung Die Nutzer werden mit der Zahlung der Vergütungen gemäss Ziff. 6 von Forderungen Dritter im Rahmen der durch diesen Tarif abgedeckten Venwendungen innerhalb des Territoriums der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein freigestellt. Die Nutzer verpflichten sich, allfällige Anspruchs­ steiler direkt an die ProLitteris zu verweisen und enthalten sich einer Vereinbarung mit diesen. Gültigkeitsdauer des Tarifes Dieser Tarif gilt bis zum 31. Dezember 2005. ^ Nutzung von geschützten Werken und geschützten Leistungen in elektronischer Form zum Eigen­ gebrauch mittels betriebsinternen Netzwerken in der Industrie und im verarbeitenden Gewerbe Präambel Gemäss Art. 19 des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 (URG) und gemäss Art. 22 des Liechtensteinischen Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 19. Mai 1999 (FL-URG) ist das ausschnittweise Nutzen von geschützten Werken zum Eigengebrauch für die interne Information oder Dokumentation erlaubt. Darunter fallen Nutzungen auf betriebsinternen Netzwerken mittels Computer-Bildschirmen, Workstations, Scanner oder ähnlichen Gerä­ ten. 
Die zum Eigengebrauch Berechtigten können die Nutzungen auch durch Dritte vornehmen lassen. Diese Bestimmungen finden sinngemäss Anwendung auf die Rechte, die den ausübenden Künstlern'und Künstlerinnen sowie den Herstellern von Ton- und Tonbildträgern und den Sendeunternehmen zustehen (Art. 38 URG, Art. 43 FL-URG). . ' ' O • • Für solche Nutzungen ist in Art, 20 URG bzw. in Art. 23 FL-URG eine gesetzliche Vergütung an die Be­ rechtigten vorgesehen. Diese Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesell­ schaften geltend gemacht werden. Der vorliegende Gemeinsame Tarif 9 (GT 9) regelt diese Nutzungen gemäss den nachfolgenden Bestimmungen. 1 1.1 1.2 1.3 2 2.1 2.2 2.3 CHF 0.40 • CHF 0.70 6.2.2 Für die Berechnung der jährlichen Gesamtvergütung sind die vom Bundesamt für Statistik ermit­ telten Zahlen der Schüler und Schülerinnen massgebend und verbindlich. Die Einteilung der Schu­ len in die massgebenden Stufen erfolgen gemäss den Angaben im Gemeinsamen Tarif 8/III (GT 8/1II), Ziff. 6.3.1.3 bis 6.3.1.5. 6.2.3 Für private Schulen der Quartärstufe, welche nicht einer der in Ziff. 6.2.1 aufgeführten Stufen zu­ geordnet werden können, sowie für Schulen, welche Fernunterricht anbieten, werden die jährli­ chen Vergütungen pro Schule wie folgt berechnet: Anzahl jährliche Teilnehmerstunden x CHF 1.30 : 1200 6.2.4 In den Vergütungen ist ein Anteil von 2,6% für die Abgeltung der Leistungsschutzrechte enthalten. 6.3 Vergütungen für interne elektronische Pressespiegel gemäss Ziff. 6.1.2: 6.3.1 In den Entschädigungen gemäss Ziff. 6.2 sind die Vergütungen für das Verwenden geschützter Wer­ ke im Rahmen interner elektronischer Pressespiegel nicht inbegriffen und sind gesondert zu bezahlen. 6.3.2 Unter interne elektronische Pressespiegel im Sinne dieses Tarifes wird eine Zusammenstellung von Artikeln aus Zeitungen und/oder Zeitschriften verstanden, welche in digitaler Form mindestens vier­ mal pro Jahr hergestellt und in einem betriebsinternen Netzwerksystem weiterverbreitet wird. Der geschützte Anteil dieser Pressespiegel beträgt 70%. 6.3.3 Die jährlichen Vergütungen berechnen sich aufgrund der von den Nutzern zu meldenden Ge­ samtdokumentmenge unter Berücksichtigung des Koeffizienten von 70% nach folgender Formel: Durchschnittliche Anzahl der im Rahmen je eines internen elektronischen Pressespiegels verwen­ deten Dokumente x 0.70 x CHF 0.035. 6.4 Die Vergütungen gemäss Ziff. 6.1.3 berechnen sich für das Verwenden von geschützten Doku­ menten für zum Eigengebrauch Berechtigte gemäss den Ansätzen von Ziff. 6.1.1 in Verbindung mit Ziff. 6.2 bzw. für das Venwenden im Rahmen von Pressespiegeln für zum Eigengebrauch Be­ rechtigte gemäss den Ansätzen von Ziff. 6.3.3. 6.5 In den Vergütungen ist eine allfällige Mehrwertsteuer nicht inbegriffen. Diese wird zum jeweils ak­ tuellen Steuersatz hinzugerechnet. 6.6 Uebernimmt die Schweizerische Konferenz der Kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) die Ent­ richtung der Entschädigungen für sämtliche durch die Kantone bzw. die Gemeinden geführten und die weiteren von ihnen bezeichneten Schulen, so wird auf den geschuldeten Gesamtbetrag eine Inkassoermässigung von 16% gewährt. 6.7 Entrichtet ein gesamtschweizerischer Verband von Privatschulen die von seinen Mitgliedern nach diesem Tarif geschuldeten Entschädigungen gesamthaft, so wird eine Inkassoermässigung von 10% gewährt. 
2.4 2.5 2.6 2.7 4 4.1 4.2 
Gegenstand des Tarifes und Nutzerbereich Der GT 9 umschreibt den Verwendungsbereich und die Nutzungsbedingungen sowie der Höhe der Vergütungen. Der Tarif erfasst die gesetzlich erlaubten, vergütüngspflichtigen Nutzungen von ge­ schützten Werken sowie Leistungen zum Eigengebrauch mittels betriebsinternen Netzwerken gemäss Art. 19 und 20 URG bzw. Art. 22 und 23 FL-URG, soweit diese Nutzüngen nicht bereits in anderen Tarifen geregelt sind. Zum anderen erfasst dieser Tarif die über diesen Rahmen hinausge­ henden zusätzlichen Nutzungen, welche nicht zu den der Aufsicht des Bundes unterstellten Ver­ wertungsbereichen gehören. Dieser Tarif betrifft den Bereich der Industrie und des verarbeitenden Gewerbes und deckt diejeni­ gen Nutzer ab, die im Gemeinsamen Tarif 8A/ (GT 8A/) gemäss Ziff. 2 aufgeführt-sind, Der GT 9 bezieht sich auf Nutzer mit betriebsinternen Netzwerken, die über die entsprechenden technischen Einrichtungen (Terminals, Workstations, Computer-Bildschirme, Scanner oder ähnli­ che Geräte) verfügen. Begriffe Als „geschützte Werke" werden alle veröffentlichten Werke verstanden, welche gemäss Art. 2 Abs. 1 URG bzw; FL-URG als geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst bezeichnet werden, insbe- sondere'die in Art. 2 Abs. 2 sowie in Art. 3 und 4 URG bzw. FL-URG aufgeführten Werke. Nicht darunter fallen Computerprogramme (Art. 2 Abs. 3 URG bzw. FL-URG) sowie alle gemäss Art. 5 URG bzw. FL-URG nicht geschützten Werke. Unter „geschützte Leistungen" werden die den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen sowie den Herstellern von Ton- und Tonbildträgern und den Sendeunternehmen im Sinne von Art. 33 ff. URG bzw. 37 ff. FL-URG zustehenden Rechte verstanden. Unter „Vervielfältigen" wird das Speichern in Form einer digitalen Kopie von geschützten Werken und Leistungen für den Eigengebrauch im Betrieb und zur Weiterverbreitung für die interne In­ formation und Dokumentation in betriebsinternen Netzwerken verstanden. Als Vervielfältigungen gelten insbesondere das Speichern und Weiterverbreiten von Daten auf Terminals mittels Scanner oder ähnlicher Geräte, aus dem Internet, von attachment aus e-mails etc. sowie ab bestehenden Datenträgern. Unter „Eigengebrauch" werden Nutzungen geschützter Werke und Leistungen in Schulen, Uni­ versitäten, Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Ein­ richtungen für die interne Information oder Dokumentation bzw. für den Unterricht in der Klasse verstanden (Art 19 Abs. 1 lit. b und c sowie Art. 38 in Verbindung mit Art. 19 URG; Art. 22 Abs. 1 lit. b und c sowie Art. 43 in Verbindung mit Art. 22 FL-URG). Unter „Netzwerke" werden mindestens zwei Terminals oder ihnen gleichgestellte Benutzerinter­ faces desselben Nutzers verstanden, die durch eine permanente oder zeitweilige Kommunikati­ onseinrichtung miteinander (über Kabel oder drahtlos) verbunden sind. Unter „Terminal" wird ein Arbeitsplatz verstanden, welcher ein Gerät zur visuellen und/oder aku­ stischen Umsetzung geschützter Werke und Leistungen enthält (wie beispielsweise ein Computer- Bildschirm oder ein Bildschirm-Display). Unter „Dritte" werden Nutzer'verstanden, die im Auftrag von zum Eigengebrauch Berechtigten' Nutzungen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 URG bzw. Art. 22 Abs. 2 FL-URG vornehmen. Verwertungsgesellschaften, gemeinsame Zahlstelle Die ProLitteris ist für diesen Tarif Vertreterin und gemeinsame Zahlstelle der Verwertungsgesell­ schaften: ProLitteris, SUISA, SUISSIMAGE, SOCIETE SUISSE DES AUTEURS (SSA) und SWISSPER­ FORM. Umfang der durch den Tarif erfassten Verwendungen Vom Tarif erfasst werden folgende, ausschnittweise Verwendungen für den Eigengebrauch: 4.1.1 Das Vervielfältigen geschützter Werke und Leistungen zur Information oder Doku­ mentation in betriebsinternen Netzwerken eines Nutzers. 4.1.2 Das Vervielfältigen geschützter Werke und Leistungen in Form von internen elektroni­ schen Pressespiegeln bzw. Datenbanken. Vom Tarif erfasst werden folgende, ausschnittweise Verwendungen durch Dritte, deren Hauptzweck nicht der Betrieb eines Presseausschnitt- bzw. Dokumentationslieferdienstes ist' 4.2.1 Das Vervielfältigen geschützter Werke und Leistungen zur Information oder Dokumenta­ tion für betriebsinterne Netzwerke der Berechtigten, sofern diese Venwendungen zusätz­ lich zu denjenigen gemäss Ziff. 4.1.1 erfolgen.
	        

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