Volltext: Liechtensteiner Volksblatt (2003)

DIENSTAG, 23. DEZEMBER 2003 VOLKS 
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22 Fürstentum Liechtenstein 
Amtliche Kundmachungen F~ rs r: ,•••' Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 17./18. Dezember 2003 beschlossen: - Finanzbeschluss vom 17. Dezember 2003 über die Genehmigung eines Verpflich­ tungskredites betreffend den vierjährigen Schulversuch «Schule und Sportförde­ rung» an der Realschule Schaan - Finanzbeschluss vom 17. Dezember 2003 über die Bewilligung eines Verpflich­ tungskredits für die Beteiligung des Landes an der Bergbahnen Malbun AG zum Ausbau der Infrastruktureinrichtungen - Finanzbeschluss vom 17. Dezember 2003 über die Genehmigung eines Verpflich­ tungskredites für die Erweiterung des Polizeigebäudes mit Untersuchungs­ gefängnis, des Ausländer- und Passamtes und des zugehörigen Parkhauses in Vaduz - Finanzbeschluss vom 17. Dezember 2003 betreffend die Überführung von Grund­ stücken des Finanzvermögens ins Verwaltungsvermögen im Zusammenhang mit der Erweiterung des Polizeigebäudes mit Untersuchungsgefängnis, des Aus­ länder- und Passamtes und des zugehörigen Parkhauses in Vaduz - Luftreinhaltegesetz (LRG) vom 18. Dezember 2003 - Gesetz vom 18. Dezember 2003 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) Gemäss Art. 66 Abs. 1 der Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBI. 1921 Nr. 15, in der Fassung des Verfassungsgesetzes vom 3. Mai 1996, LGBI. 1996 Nr. 85, und Art. 75 des Gesetzes vom 17. Juli 1973 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landes­ angelegenheiten, LGBI. 1973 Nr. 50, in der Fassung des Gesetzes vom 15. November 1984, LGBI. 1985 Nr. 4, und des Gesetzes vom 3. Mai 1996, LGBI. 1996 Nr. 84, kann dagegen innerhalb von 30 Tagen nach dieser Kundmachung, das ist bis zum 
22. Januar 2004 einschliesslich, das Referendum ergriffen werden. Das Referendum kommt zustande, wenn wenigstens 1000 stimmberechtigte Landes­ bürger oder wenigstens drei Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversamm­ lungsbeschlüsse das Begehren um eine Volksabstimmung stellen. Sammelbegehren um eine Volksabstimmung müssen nebst der Angabe der Gemeinde von den das Begehren stellenden Stimmberechtigten durch eigenhändig unterzeichnete Eingaben, die mit dem Anfangsdatum der Unterschriftenzeichnung auf jedem Bogen versehen sein müssen, bei der Regierung eingereicht werden, wobei Stimmberechtigung und Unterschrift von der Gemeindevorstehung derjenigen Gemeinde, in welcher dieselben ihre politischen Rechte ausüben, bescheinigt sein muss. Landtagsbeschlüsse können bei der Fürstlichen Regierungskanzlei eingesehen und bezogen werden. 
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U. Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 18. Dezember 2003 beschlossen: - Beschluss Nr. 80/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Übernahme der Richt­ linie 2002/58/EG vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation- Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) - Beschluss Nr. 98/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Übernahme der Richt­ linie 2001/97/EG vom 4. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche) - Beschluss Nr. 115/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Übernahme der Richtlinie 2002/92/EG vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung) - Freihandelsabkommen vom 26. Juni 2003 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Chile Gemäss Art. 66 
bi s der Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBI. 1921 Nr. 15, in der Fassung des Verfassungsgesetzes vom 15. März 1992, LGBI. 1992 Nr. 27, und Art. 70a und 75a des Gesetzes vom 17. Juli 1973 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten, LGBI. 1973 Nr. 50, in der Fassung des Gesetzes vom 17. Septem­ ber 1992, LGBI. 1992 Nr. 100, kann dagegen innerhalb von 30 Tagen nach dieser Kund­ machung, das ist bis zum 
22. Januar 2004 einschliesslich, das Referendum ergriffen werden. Das Referendum kommt zustande, wenn wenigstens 1500 stimmberechtigte Landes­ bürger oder wenigstens vier Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversamm­ lungsbeschlüsse das Begehren um eine Volksabstimmung stellen. Sammelbegehren um eine Volksabstimmung müssen nebst der Angabe der Gemeinde von den das Begehren stellenden Stimmberechtigten durch eigenhändig unterzeichnete Eingaben, die mit dem Anfangsdatum der Unterschriftenzeichnung auf jedem Bogen versehen sein müssen, bei der Regierung eingereicht werden, wobei Stimmberechtigung und Unterschrift von der Gemeindevorstehung derjenigen Gemeinde, in welcher dieselben ihre politischen Rechte ausüben, bescheinigt sein muss. Landtagsbeschlüsse können bei der Fürstlichen Regierungskanzlei eingesehen und bezogen werden. 1S' > 
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Vaduz, 23. Dezember 2003 gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef Regierung des Fürstentums Liechtenstein leoa S30 
Vaduz, ,23. Dezember 2003 gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef Regierung des Fürstentums Liechtenstein Die Prüfungskommission für Rechtsanwälte hat die Prüfungsdaten der Rechtsanwalts­ prüfung und der Eignungsprüfung für ausländische Rechtsanwälte (EWR) für Frühjahr und Herbst 2004 wie folgt festgelegt: Frühjahr 2004 Schriftliche Prüfung: Mündliche Prüfung: 
29. und 31. März sowie 2. und 5. April 2004 10. und 11. Mai 2004 Anmeldungen für die Rechtsanwaltsprüfung bzw. Eignungsprüfung können bis 31. Januar 2004 beim Amt für Finanzdienstleistungen, Äulestrasse 51, 9490 Vaduz, eingereicht werden. Herbst 2004 Schriftliche Prüfung: Mündliche Prüfung: 
13., 15., 17., 20. September 2004 25. und 26. Oktober 2004 Anmeldungen für die Rechtsanwaltsprüfung bzw. Eignungsprüfung können bis 31. Juli 2004 beim Amt für Finanzdienstleistungen, Äulestrasse 51, 9490 Vaduz, eingereicht werden. Amt für Finanzdienstleistungen 1854410 
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r / .... Am 23. Dezember 2003 werden die Liechtensteinischen Ländesgesetzblätter Nr. 268 Kundmachung vom 16. Dezember 2003 der aufgrund des Zollvertrages im Fürstentum Liechtenstein anwendbaren.schweizerischen Rechtsvor­ schriften (Anlagen I und II) Nr. 269 Kundmachung vom 16. Dezember 2003 der aufgrund der Fremdenpoli­ zeilichen Vereinbarungen im Fürstentum Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften (Anlagen I und II) Nr. 270 Kundmachung vom 16. Dezember 2003 der aufgrund des Patentschutz­ vertrages im Fürstentum Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften (Anlagen I und II) Nr. 271 Kundmachung vom 16. Dezember 2003 der aufgrund der Vereinbarung über die Stempelabgaben im Fürstentum Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften (Anlage) Nr. 272 Kundmachung vom 16. Dezember 2003 der aufgrund des Währungs­ vertrages im Fürstentum Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften (Anlage) Nr. 273 Kundmachung vom 16. Dezember 2003 der aufgrund der Vereinbarung betreffend die Zusammenarbeit im Bereich der Zivilluftfahrt anwend­ baren schweizerischen Rechtsvorschriften (Anlagen I und II) Nr. 274 Verordnung vom 16. Dezember 2003 über die Bereitschaftspolizei Nr. 275 Kundmachung vom 16. Dezember 2003 der Aufhebung von Art. 35 Abs. 1 Bst. e der Verordnung zum Baugesetz durch das Urteil des Fürstlich Liechtensteinischen Staatsgerichtshofes vom 17. November 2003 (StGH 2002/70) ausgegeben. gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef Regierung des Fürstentums Liechtenstein Oasis-Musiker: Prügelei Weiche falsch gestellt
	        

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