Volltext: Liechtensteiner Volksblatt (2003)

Änderung von Fondsreglementen Die Wegelin Fondsleitung AG, St.Gallen, al3 Fondsleltung und die Wegelin & Co., Privatbankiers, Gesellschafter Bruderer, Hummler, Tolle & Co., St. Gallen, als De­ potbank beabsichtigen bei folgenden Anlagefonds Fondsreglementsänderungen 
1 gemäss Art 8 des Bundesgesetzes über die'Anlagefonds (AFG) vom 18. März 1994 vorzunehmen: Wegelin Stmctured Products («Übriger Fonds») Wegelin Equlty Global Leadera («Effektenfonds») Die Änderungen ergeben sich Oberwiegend aus derTellrevIslon der AFV ünd der Totalrevision der AFV-EBK. Da nicht beabsichtigt Ist, Effektenleihe und Pensions­ geschäfte zu tätigen, konnten die Bestimmungen Ober Effektenleihe beim Effek- tenfonda gestrichen werden. Bezüglich der Verwendung von derivativen Finanz- Instrumenten folgt das Fondsreglement Modul 3 für Effektenfonds der Swlss Funds Association. ' Nachfolgend werden die geänderten Paragraphen des Fondsreglementes. «We­ gelin Equlty Global Leadera-'dargestellt. Für den «Wegelin Structured Products» werden nur die gegenüber dem «Wegelin Equlty Global Leadera» abweichenden Bestimmungen aufgeführt. . Wegelin Eaultv GlobalLeadere 91, Ziff. 3 lautet neu: «3. Die Aufbewahrung des Fondsvermögens Ist Wegelin & Co.. Privatbankiers, Gesellschafter.Bruderer, Hummler, Tolle & Co., St. Gullen, als Depotbank übertragen.» § 3, Ziff. 6 lautet neu: «6. Die Fondsleitung kann Anlagefonds, die von ihr verwaltet werden, gemäss § 24 vereinigen oder gemäss der Bestimmung von § 22 auflösen.» Verweis in Ziff. 3 neu auf § 16 Ziff. 6. 9 4, Ziff. 1 lautet heu: . ' " «1. Die Depotbank bewahrt in gesonderten Konten und Depots daa gesamte Fondsvermögen.(flüssige Mittel, Effekten und andere Vermögenswerte) " ' auf.» . ' • . Die bisherige llt. d von Ziff. 3 entfällt: S 5, Titel neu: «Anleger, Anteile und Anteilsklassen» Ziff. 3 wurde neu eingefügt und lautet: «3. Es besteht nur eine Anteilsklasse.» - Die bisherig Ziff. 3,4,5 und 6 wurden zu Ziff. 4,5,6 und 7, §7, Ziff. 3 lautet neu: «3. Die Fondsleitung Investiert mindestens zwei Drittel des Fondsvermögens (ohne Berücksichtigung der flüssigen Mittel)' in Betelllgungspaplere und Betelllgungswörtrechte (Aktien, Partizipationsscheine, Genusscheine, etc.), die von Gesellschaften weltweit begeben wurden.» - Die bisherige llt. c von Ziff. 4 entfällt. Alt llt. d wird zu llt. c und beginnt wie folgt: «4. c) sowie (unter Vorbehalt vpn § 13 Ziff. 5. und § 14 Ziff. 3 dieses Regle­ ments) 
-!!* Anteilen ...... . 9 9, Titel neu: «Effektenleihe und Pensionsgeschäfte» «Die Fondsleitung tätigt keine Effektenleihe und Pensionsgeschäfte.» 910. Ziff. 1 lautet neu: «1. Die Fondsleitung darf für Rechnung des Fonds keine Kredite gewähren.» 912, dieser Paragraph lautet neu: - 1. - Die Fondsleitung darf derivative Finanzinstrumente (einschliesslich War­ rants) Im Rahmen der ordentlichen Verwaltung des Fondsvermögens so­ wie zur Deckung von Währungsrlslken einsetzen. Sie sorgt dafür, dass der Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten In seiner ökonomischen Wir­ kung auch unter ausserordentlichen Marktveihäl.tnlssen den In diesem Re- plement^8owie^lm' Prospekt dargestellten Anlagecharakter des Anlage- 2. Der Einsatz von derlvatlyen Finanzinstrumenten Ist in seiner ökono­ mischen Wirkung entweder einem Verkauf (engagementreduzierende Positionen) oder einem Kauf (engagementerhöhenae Positionen) eines Basiswerts ähnlich. Ist der Einsatz eines derivativen Flnanzlnstrurnientes dem Verkauf von Ba­ siswerten ähnlich, so müssen die eingegangenen Verpflichtungen, unter Vorbehalt von Ziff. 8 unten, dauernd durch die dem derivativen Finanzin- : strument ?u Grunde liegenden Basiswerte gedeckt sein. Die Fondsleitung . muss Jederzeit uneingeschränkt Ober diese Basiswerte verfügen können. Ist der-Einsatz eines derivativen Finanzinstrumentes dem Kauf von Basis- ' werten ähnlich, so müssen die dem derivativen Finanzinstrument zu Grun­ de liegenden Basiswerte gemäss § 7 als Anlage zulässig und die einge- Sangenen Verpflichtungen dauernd, unter Vorbehalt von Ziff. 8 unten,. urpn geldnahe Mittel gedeckt sein. Die Summe dieser Derivatpositionen darf dauernd Insgesamt 49% des gesamten Fondsvermögens nicht Ober­ stelgen. 3. Die Anlagebeschränkungen müssen nach Massgabe der Bestimmungen von § 13 unter Einbezug der eingesetzten derivativen Finanzinstrumente eingehalten werden. Insgesamt darf der Einsatz von derivativen Finanzin­ strumenten weder eine Hebelwirkung auf das Fondsvermögen ausüben noch einem Leerverkauf gleichkommen. 4. Die Fondsleitung kann sowohl standardisierte als auch Individuelle (mass- ' geschneiderte) derivative Finanzinstrumente einsetzen. Sie kann die Ge­ schäfte mit derivativen Flnaozlnstrumenten an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder aber auch OTC (Over-the-Counter) abschllessen. 5. Die Fbnd8leltung darf OTC-Geschäfte nur mit Banken oder Finarizlnstitu- ten abschllessen, welche auf diese Geschäftsarten spezialisiert sind und eine einwandfreie Durchführung des Geschäftes gewährleisten. Handelt es sich bei der Gegenpartei nicht um die Depotbank, hat erstere das von der Aufsichtsbehörde vorgeschriebene Mlndost-Rating aufzuweisen. . 0. - Ist für ein OTC gebändeltes derivatives Finanzinstrument kein Marktpreis • erhältlich, so muss der Preis im Zeitpunkt des Kaiufs undVerkaufs sowie an jedem Bewertungstag transparent bestimmt werden können und Jeder­ zeit anhand von Bewertufigsmodellen, die angemessen und in der Praxis anerkannt sind, auf Grund des Verkehrswerts der Basiswerte nachvoll­ ziehbar sein. Darüber hinaus müssen vor einem Abschluss konkrete Of­ ferten von mindestens zwei möglichen Gegenparteien eingeholt und muss unter Berücksichtigung der Borütät, der Risikoverteilung und'des Dienstlei­ stungsangebots der Gegenparteien das vorteilhafteste Angebot akzeptiert Werden. Der Abschluss und die Preisbestimmung sind zu dokumentieren.. 7. . Die Fondsleitung kann insbesondere Derivat-Grundformen wie Call-Optio- nen, Put-Optlonen, Termingeschäfte (Futures), Swaps und Forward Rate Agreements einsetzen. Sie kann zusätzlich zu diesen Geschäften auch Kombinationen von Derivat-Grundformen, derivative Finanzinstrumente, deren ökonomischen Wirkungswelse nicht durch eine Derivat-Grundform beschrieben werden kann (exotische Derivate), sowie strukturierte Pro? dukte einsetzen. . • • 8. Die Fondsleitung kann bei der Deckung von engagementreduzierenden oder engagementerhöhenden Derfvatposltionen diese mit dem «Delta» gewIchten.Zudem kann sie in Abweichung von Ziff. 2 Zinssatzderivate zur gezielten Reduktion oder Erhöhung der Duration des Obllgatlonenporte- feullles einsetzen, ohne dass diese vollumfängllch durch Basiswerte oder: ' goldnahe Mittel gedeckt sein müssen.?» § 13, Ziff. 1 und 2 (früher llt. a) lauten neu: - «1. Im weiteren beachtet die Fondsleitung bei der Verfolgung der vorgehend beschriebenen Anlagepolltlk folgende Anlagebeschränkungen bezüglich Verteilung der. Anlagen, wobei In diese RIsTkovertellungsvorschriften ge­ mäss § 13 elnzubeziehen sind: a) Anlagen gemäss § 7; ' b>F" F1üsslge Mittel, die nicht bei der Depotbank gehalten werden; cl Derlvative.Finanzlnstrumente (einschliesslich Warrants); d) Forderungen gegen Gegenparteien aus Geschäften mit derivativen Fl- • nanzlnstrumenten. Vorbehalten bleiben die durch die Aufsichtsbehör­ de gewährten Ausnahmen. «2. Bis höchstens 10% des-Fondsvermögens dürfen In Anlagen desselben Emittenten bzw. Schuldners gehalten werden, wobei der Gesamtwert der Aktiven,'von denen mehr als 5% des Fondsvermögens beim selben Emit- tenten bzw. Schuldner gehalten werden, 40% des Fondsvermögens nicht • Oberstelgen darf.» LH b, c und d änd neu Ziff. 3,4 und 5. . 916, Ziff. 7 lautet neu: «7. Solange die Rückzahlung der Anteile aus den unter Ziff. 6 llt a bis c qe- " . nannten Gründen'aufgeschoben ist, findet keine Ausgabe von Anteilen- Statt». 910, Ziff. 8 Iii. d wurde neu hinzugefügt: . • 
Bundesgesetz über die Anlagefonds (AFG) vom 18. März 1994 «d) Bei umfangreichen Kündigungen, die die Interessen der Obrlgen Anleger wesentlich Deeinträchtigen können.» 117, Ziff. 1 llt. aa lautet neu: - «aa) Für die Leitung und den Vertrieb des Anlagefonds stellt die Fondsleltung zu Lasten de3 Anlagefonds eine feste Veiwaltungskommission von jährlich maximal 1% des Inventanvertes des Fondsvermögen in Rechnung. Die Verwaltungskommission, wird aüf der Basis des Inventarwertes täglich be- - rechnet und vierteljährlich an die Fondsleltung Obenviesen.» ' Ziff. 11II. ba lautet neu:._ «ba) Für die Verwaltung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungs­ verkehrs des Anlagefonds und der sonstigen In § 4 aufgeführten Aufgaben der Depotbank belastet die Depotbank dem Anlagefonds eine Depotbank­ kommission von Jährlich maximal 0.20% des Inventarwertes des Fonds­ vermögens. Die Depotbankkommission wird auf der Basis des Inventar­ wertes täglich berechnet und dem Fondsvermögen vierteljährlich entnom­ men.» ; §"21, Ziff. 4 wurde neu eingefügt und lautet: «4. Der Prospekt mit Integriertem Fondsreglement und die jeweiligen Jahres- • und Halbjahresberichte können bei der Fondsleltung, der Depotbank und bei allen Vertriebsträgem kostenlos bezogen werden.» 9 23, Titel neu: «Änderung des Fondsreglements, Wechsel der Fondsleltung oder der Depotbank». Der Paragraph läutet neu: «Soll das vorliegende Fondsreglement geändert werden, oder besteht die Absicht, die Fondsleltung oder die Depotbänk zu wechseln, so hat "der Anleger die Möglichkeit, bei der Aufsichtsbehörde Innert 30 Tagen seit der letzten entsprechenden Publikation Einwendungen zu erheben oder die Auszahlung seiner Anteile In bar zu verlangen.» 9 24, Titel neu: «Voraussetzungen und Verfahren der Vereinigung» Der Paragraph lautet'neu: 1. Die Fondsleltung kann mit Zustimmung der Depotbank Anlagefonds verei­ nigen, Indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Anlagefonds auf den übernehmenden Anlagefonds überträgt. Die Anleger des übertragenden Anlagefonds erhalten Anteile am übernehmenden Anlagefonds In entspre­ chender Höhe. Auf den Zeltpunkt der Vereinigung wird der übertragende Anlagefonds ohne Liquidation aufgelöst und das Fondsreglement des übernehmenden Anlagefonds gilt auch für den übertragenden Anlage­ fonds; 2.: Anlagefonds körinen nur vereinigt werden, sofern: a). sie von der gleichen Fondsleltung verwaltet und deren Fondsvermö­ gen bei dergleichen Depotbank aufbewahrt werden; . b) sie grundsätzlich die gleiche Anlagepolitik verfolgen; c) sie bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich überein­ stimmen: , , • Verwendung des Reinertrages und der Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten, •• Art und Berechnung aller Vergütungen an die Fondsleltung und an . die Depotbank, einschliesslich der Ausgabe- und 'Rücknahme­ kommissionen sowie der übrigen Kommissionen oder der beson­ deren Spesenvergütung, die In Rechnung gestellt werden dürfen, • Publikationsorgane und Form der Veröffentlichungen, die den Anla- - gefonds betreffen, - Laufzelt des Anlagefonds und die Kündigungsfrist für die Fonds- . leltung und die Depotbank, - Recht des Anlegere auf Kündigung; d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Anlagefonds bewertet, das Unitauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden. 3. Die Fondsleltung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröf­ fentlichung die beabsichtigte Reglementsänderungen zusammen mit dem Verelnlgungsplan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Verein­ igungsplan enthält ausführliche Angaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolltlk der beteiligten Anlagefonds und den anfälligen' Unter- - schieden zwischen dem übernehmenden und dem übertragenden Anla­ gefonds, zur Berechnung des Umtauschverfiältnisses, zu allfälligen Unter- ' n schieden In den Vergütungen, zu anfälligen Steuerfolgen für die Anlage­ fonds sowie die Stellungnahme der anlagefondsgesetzllchen Revlslons- stelle. •• . 4. Die Fondsleltung publiziert die.vorgesehene Vereinigung und deren Zelt-. ' punkt zusammen mit dem Vereinigungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten Stichtag zweimal in den Publikationsorganen der beteiligten Anlagefonds. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass die- - se bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen seit der letzten Publikation • Einwendungen erheben oder in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Fondsreglemente die Rückzahlung der Anteile verlangen können. 5. Den Anlagefonds und Anlegern erwachsen aus der Vereinigung keine Ko- • sten. . - 6. . Die Revislonsstelle überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchfüh­ rung derVereinlgung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleltung und der Aufsichtsbehörde. 7. Die Fondsleltung publiziert den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung der Revislonsstelle zur ordnungsgemässen Durchführung sowie das Um­ tauschverhältnis ohne Verzug In den Publikationsorgarien der beteiligten ' Anlagefonds. 8. • Die Fondsleltung erwähnt die Vereinigung Im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Anlagefonds und Im allfälllg vorher zu erstellenden Halb­ jahresbericht. Für den übertragenden Anlagefonds Ist ein revidierter Ab- . schlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss fällt.'» Wegelin Structured Products • _ 93, Ziff. 5 lautet neu: «5. Die Fondsleltung kann Anlagefonds, die von Ihr verwaltet werden, gemäss § 25 vereinigen oder gemäss den Bestimmungen von § 23 auflösen.» Die Ziff. 6 bleibt unverändert. • 94 Der Verweis am Schluss der Ziff.4 wird in § 13 Ziff. 6 geändert. Im übrigen bleibt • §4 unverändert. 9 
6, Ziff. 1 letzter Satz wurde gestrichen. 9 7, Ziff..2 lit: g lautet neu: * «g). Warrants oder andere derivative Finanzinstrumente, die Anlagen gem. llt. b oder c oben zum Gegenstand haben und derivative Flnanzmstrurtiente nach Massgabe der ausführlichen Bestimmungen von § 13. Der Anteile der Warrants darf 10% des Fondsvermögens nicht Übersteigen.» Ziff. 5 lautet neu: - , «5. -Bis zu insgesamt 10% des Fondsvermögens - wobei Strukturierte Produk­ te, welche die Anforderungen von Ziff. 3 oben, und derivative Finanzinstru­ mente, welche die Anforderungen von § 13 Ziff. 5f. unten erfüllen, nicht be­ rücksichtigt werden - dürfen von der Fondsleltung in: Wertpapiere und Wertrechte, die nicht an einer Börse oder an einem an­ deren geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden; jedoch vorwiegend regelmässig gehandelt werden, oder In Forderungsrechte, die veräusser- und übertragbar sind und deren Wert bei jeder Ausgabe oder Rücknahme der Anteile bestimmt werden kann, angelegt werden.» Im übrigen bleibt § 7 unverändert. 9 9, Zift. 2, der Verweis auf § 14 Ziff.-1 lit. a, b und d wurde in «§ 14 Ziff. 2 llt. a, b undc» geändert. . § 10, Titel neu: «Effektenleihe und Pensionsgeschäfte» . «Die Fondsleltung tätigt keine Effektenleihe oder Pensionsgeschäfte.» 911, Ziff. 1 lautet neu: «1. Die Fondsleltung darf für Rechnung des Fonds keine Kredite gewähren.» 913, der Paragraph lautet neu: «1. Die Fondsleltung darf derivative Finanzinstrumente (einschliesslich War­ rants) im Rahmen der ordentlichen Verwaltung des Fondsvermögens, so­ wie zur Deckung von Währungsrlslken einsetzen. Sie sorgt dafür, dass der Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten in seiner ökonomischen Wir­ kung auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen den In diesem Re­ glement sowie Im Prospekt dargestellten Anlagecharakter des Anlage­ fonds nicht verändert. Strukturierte Produkte erfahren besondere Rege- . lung und gelten In diesem. Sinne in Zusammenhang mit dle§em 
Fondsre- Slement nicht als derivative Finanzinstrumente. ler Einsatz von derivativen Finanziostrumenten Ist in seiner ökonomi­ schen Wirkung entweder einem Verkauf (erigagementreduzlerende Posl- tlonen) oder einem Kauf (engagementerhöhende Positionen) eines Basls- ' wortes ähnlich. • * Ist der Einsatz eines derivativen Finanziristrumentes dem Verkauf von Ba-' slswerten ähnlich, so müssen die eingegangenen Verpflichtungen, unter' Vorbehalt von Ziff. 8 unten, dauernd durch die dem derivativen Finanzin­ strument zu Grunde liegenden Basiswerte gedeckt sein. Die Fondsleitung muss jederzeit uneingeschränkt über diese Baslswerte verfügen können. Ist.der Einsatz eines derivativen Finanzinstrumentes dem Kauf von Basis­werten 
ähnlich, so müssen die dem derivativen Finanzinstrument zu Grun­ de liegenden Basiswerte gemäss § 7 als Anlage zulässig und die 
elnge- nmen Verpflichtungen, unter Vorbehalt von Ziff. 8 unten, dauernd geldnahe Mittel gedeckt sein. Die Summe dieser Derivatpositionen darf dauernd das gesamte Fondsvermögen nicht übersteigen. 3. Die Anlagebeschränkungen müssen nach Massgabe der Bestimmungen - von § 14 unter Einbezug der eingesetzten derivativen Finanzinstrumente eingehalten werden. Insgesamt darf der Einsatz von derivativen Finanzin­ strumenten weder eine Hebelwirkung auf das Fondsvermögen ausüben noch einem Leerverkauf gleichkommen. • , „ „ , .4. Die Fondsleltung kann sowohl standardisierte als auch Individuelle (mass- geschnelderte) derivative Finanzinstrumente einsetzen. Sie kann die Ge­ schäfte mit derivativen Finanzinstrumenten an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder aber auch OTC (Over-the-Counter) abschllessen. • _' ' , .... 5. Die Föndsleitung darf OTC-Geschäfte nur mit Banken oder Finanzlnstitu- • ten abschllessen, welche auf diese Geschäftsarten spezialisiert sind und eine einwandfreie Durchführung des Geschäftes gewährleisten. Handelt es sich bei der Gegenpartei nicht um die Depotbank, hat erstere das von • der Aufsichtsbehörde vorgeschriebene Mlndest-Rating-aufzuwelsen. Vor­ behalten bleiben die Bestimmungen .von §15 unten. - . 6. Ist für ein OTC gebändeltes derivatives Finanzinstrument kein Marktpreis erhältlich, so muss der Prels.lm Zeltpunkt des Kaufs und Verkaufs sowie an Jedem Bewertungstag transparent bestimmt werden können und Jeder­ zeit anhand von Bewertungsmodellen, die angemessen und In der Praxis anerkannt sind, auf Grund des Verkehrswerta der Basiswerte nachvoll­ ziehbar sein. Darüber hinaus müssen vor einem Abschluss konkrete Of­ ferten von mindestens zwei möglichen Gegenparteien eingeholt und muss unter Berücksichtigung der Bonität, der Risikoverteilung und des Dienstiel- . stungsangebots der Gegenparteien das vorteilhafteste Angebot akzeptiert .werden. Der Abschluss und die Preisbestimmung sind zu dokumentieren. 7. Die Fondsleltung kann insbesondere Derivat-Grundformen wie Call-Optlo- nen, Put-Optlonen, Termingeschäfte (Futures), Swaps und Forward Rate Agreements einsetzen. Sie kann zusätzlich zu diesen'Geschäften auch Kombinationen von Derivat-Grundformen, derivative* Finanzinstrumente, deren ökonomischen Wirkungswelse nicht durch eine Derivat-Grundform beschrieben werden kann (exotische Derivate), sowie strukturierte Pro­ dukteeinsetzen. , 8. Die Fondsleltung kann bei der Deckung von engagementreduzierenden oder erigagementertiöhenden Derivatpositionen diese mit dem «Delta" ge­ wichten. Zudem kann sie In Abweichung von Ziff. 2 Zinssatzderivate zur ge­ zielten Reduktion oder Erhöhung der Duration des Obllgatlonenportefeull- les einsetzen, ohne dass diese voilumfänglfch durch Basiswerte oder geld­ nahe Mittel gedeckt sein müssen.» 914, Ziff. 1,2. lit. a und Ziff. 3 lauten neu: - . «1. Im weiteren beachtet die Fondsleltung bei der Verfolgung der vorgehend beschriebenen Anlagepolitik folgende Anlagebeschränkungen bezüglich der Verteilung der Anlagen, wobei bei Derivaten und Strukturierten Pro­ dukten nach Massgabe von § 9 Ziff. 2 eine zweistufige Betrachtungsweise stattfindet. Bei diesen Anlagen wird dementsprechend auf die zu Grunde liegenden Basiswerte' abgestellt, nicht auf den Emittenten de3 Produktes oder Derivates. Für die Emittenten von Strukturierten Produkten und Deri- valen gelten die Anforderungen und Beschränkungen gemäss nachste­ hender Zill. 3. a) Die Beschränkungen von Ziff. 2 finden Anwendung auf ünd werden unter Elnbezug-folgender Anlagen, flüssiger Mittel und Instrumente' .berechnet: aa)' Ablagen gemäss § 7, soweit es sich nicht um Direktanlagen In derivative Finanzinstrumente oder Strukturierte Produkte han­ delt; ab) flüssige Mittel, die nicht bei der Depotbank gehalten werden; • ac) derivative Finanzlnstrumente, die Strukturierten Produkten oder anderen derivativen Finanzinstrumenten zu Grunde liegen. b) Die Beschränkungen von Ziff. 3 unten finden Anwendung auf Direk­ tanlagen In derivative Finanzinstrumente oder Strukturierte Produkte. Ist eine Partei gleichzeitig Emittent einer Direktanlage und eines ei­ nem derivativen Finanzinstrument oder einem Strukturierten Produkt zu Grunde liegenden Instruments oder werden bol dieser Partei, flüs­ sige Mittel gehalten, so sind diese Anlagen bei der Berechnung der Li­ miten gemäss Ziff. 3 lit. a bis c unten elnzubeziehen.» «2. a)Bls höchstens 10% des Fondsvermögens dürfen, vorbehaltlich lit. b un­ ten, In Aktiven gemäss "Ziff. 1 lit. a desselben Emittenten bzw. Schuldners gehalten werden. » «3. a)Bls höchstens 20% des Fondsvermögens dürfen In Strukturierten Pro­ dukten und .derivativen Finanzinstrumenten sowie anderen Aktiven ge­ mäss Ziff. 1 lit. b eines einzelnen Emittenten bzw. Schuldners angelegt werden, der ein Rating von mindestens A (falls die Laufzelt des Produktes oder Instrumentes über 12 Monaten liegt) oder P1 (falls die Laufzeit bei oder unter 12 Monaten liegt) oder ein gleichwertiges Rating aufweist oder den die Fondsleltung als von gleicher Qualität einstuft. Soweit neben dem Schuldner ein Garant vorliegt, kann das Qualitätserfordemls auch durch diesen erfüllt werden., . ' : b) - Bis höchstens 10% des Fondsvermögens dürfen in Strukturierten Produk­ ten und derivativen Finanzinstrumenten sowie anderen Aktiven gemäss Ziff. 1 lit. b eines einzelnen Emittenten bzw. Schuldners angelegt werden, der ein Rating von BBB (falls die Laufzelt des Produktes oder Instrumen­ tes über 12 Monaten liegt) oder P2 (falls die Laufzelt bei oder unter 12 Mo- . naten liegt) oder ein gleichwertiges Rating aufweist odei' den die Foridslel- tung als von gleicher Qualität einstuft. Soweit neben dem Schuldner ein' Garant vorliegt, kann das Qualitätserfordemls auch durch diesen erfüllt werden. Anlagen in Strukturierte Produkte mit Emittenten'oder Garanten schlechterer. Qualität sind nicht zulässig. Sinkt das Rating eines Emittenten bzw. Garanten unter die genannte Grenze, sind die entsprechenden Posi­ tionen unter Wahrung der Interessen der Anleger innert angemessener Frist zu veräussern. c) Der Anteil am Fondsvermögen derjenigen Emittenten bzw. Schuldner, die mehr als 15% des Fondsvermögens ausmachen, darf Insgesamt 60% des Fondsvermögens nicht überschreiten.» ' . . 915, Ziff. 7, Abs. 2, der Verweis auf § 13 Ziff. 3 lit. b oben.wurde auf «§ 13 Ziff. 4ff. ' oben» geändert/ 916, dieser Paragraph bleibt unverändert. 917, Ziff. 2 und 3 lauten neu: «2. Der Rücknahmeprels der .Anteile entspricht dem Im Zeitpunkt der Rük- knahme gemäss § 16 Ziff. 5 berechneten Inventarwert |e Anteil, jeweils auf den nächsten Franken abgerundet, abzügljch der Rücknahmekommisslo- nen gemäss § 18 Ziff. 1 lit. ac und allfälliger dabei anfallender Steuern oder Abgaben. • «3. Verlangt der Anleger die Auslieferung eines Anteilscheines, so kann für dessen Bezug die In § 18 Ziff. 1 lit. bf genannte Gebühr In Rechnung ge­ stellt werden. Die Im Rahmen des Maxlmalbetrages angewandten Gebüh­ rensätze sind Im Jeweils gültigen Prospekt genannt.» Ziff. 5, lit c: am Schluiss wurde «oder» ergänzt. Es wurde eine neue lit. d hinzuge­ fügt: " • «d) bei umfangreichen Kündigungen, die die Interessen der übrigen Anleger wesentlich beeinträchtigen können. Ziff. 6 lautet neu: «6. Solange die Rückzahlung der Anteile aus den unter Ziff. 5 llt. a bis c ge­ nannten Gründen aufgeschoben Ist, findet keine Ausgabe von Anteilen statt.» ' • § 18, Ziff. 1 llt. aa, aaa und aab «aa) Für. die Leitung und den Vertrieb des Anlagefonds stellt die Fondsleltung zu Lasten des Anlagefonds... aaa) -eine feste Veiwaltungskommission von jährlich maximal 1% des Inventar- wertes des Fondsvermögens in Rechnung.,Die Verwaltungskommisslon wird auf der Basis des Inventanvertes täglich berechnet und monatlich an die Fondsleltung übeiwiesen. aab) eine performanceabhängige Vermögensveraltungskommlsslon (Perfor­ mance Fee), die jährlich 20% der risikoadjustierten Überrendite gegenüber dem Benchmark beträgt » 9 25, entspricht dem neuen § 24 des Wegelin Equlty Futures Trend. Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass sie Innert 30 Tagen ab dieser Ver­ öffentlichung bei der Eidgenössischen Bankenkommission, Scnwanengasse 12, Postfach, 3001 Bern, Einwendungen erheben oder die Auszahlung ihrer Anteile in bar verlangen können. Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass sie Innert 30 Tagen ab der Veröf­ fentlichung bei der Eidgenössischen Bankenkommission, Schwanengasse 12, Postfach, 3001 Bern, Einwendungen erheben oder die Auszahlung ihrer Anteile In bar verlangen können. St. Gallen, 19. November 2003 -Die Fondsleltung: Wegelin Fondsleltung AG Bahnhofstrasse 8 Postfach 9001 St Gallen • 
• Die Depotbank: 
; Wegelin & Co. Privatbankiers Gesellschafter Bruderer, Hummler, Tolle & Ca Bohl 17 9004 St Gallen
	        

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