Volltext: Liechtensteiner Volksblatt (2003)

6.2 Rücknahme Anteilscheine am Segment werden grundsätzlich zum Rücknahmepreis des 1. oder 15. des Monats zurückge­ nommen, sofern die Anträge an einem schweizerischen Bankarbeitstag vor 14.00 Uhr vor demselben Bänkar­ beitstag bei der Gesellschaft ejngehen. Nach 14.00 Uhr eingehende Rücknahmen werden am nächsten Ausga­ bezeitpunkt abgerechnet. Die Oberweisung des RücKnahmepreises erfolgt grundsätzlich innerhalb von drei . Bankarbeitstagen nach dem massgebenden Rücknahmetag.. Vorbehalten bleibt stets das Recht der Gesellschaft, Rücknahmen aufgrund massiver Rücknahmeanträge ver­ zögert abzurechnen und beim Vorliegen von ausserordentlichen Verhältnissen vorübergehend und ausnahms­ weise aufzuschieben. • .. . • Die Zahlung des Rücknahmepreises muss innerhalb von drei Bankarbeitstagen und dem massgeblichen Ar­ beitstag erfolgen: Die Gesellschaft ist jedoch berechtigt, diese Frist auf maximal fünf Tage zu erstrecken, sofern . sich die Dreitagesfrist als zu kurz erweist. - , . - Der .Rücknähmepreis entspricht dem NAV je Anteilschein. Zusätzlich werden jegliche in den jeweiligen Ver­ triebsländern eventuell anfallenden Steuern, Gebühren oder andere Abgäben verrechnet. • 6.3 Konversion ' Bei Konver'sionsanträgen gelten grundsätzlich die gleichen Modalitäten wie für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen! . ... Der Konversionspreis entspricht dem NÄV'des jeweiligen Segments zuzüglich einer Konversionskommission von 0.75%. Zusätzlich werden die in den jeweiligen Vertriebsländern eventuell anfallenden Steuern, Gebühren öder Abgaben verrechnet. • " ' • . • 7. Vergütungen Die Gesellschaft und die Depotbank haben. Anspruch .auf die.im Anlagereglement erwähnten Vergütungen. Für die verschiedenen Gebühren und Kommissionen sind im Anlagereglement Maximalsätze vorgesehen. Die effek­ tiv angewandten Gebührensätze sind im jeweils gülligen Prospekt ausgewiesen und stellen sich zur Zeit, wie • folgt dar: ä) * Die Gesellschaft erhält eine pauschale Vermögensverwaltungsgebühr von zur Zeit jährlich 1.50% des Ver­ mögens des Segments. Berechnungsgrundlage bildet der Vermögenswert am Stichtag der Berechnung, wobei die Gebühr jeweils per Ende eines Quartals berechnet.wird. Zuzüglich erhält die Depotbank eine- . Transaktionsgebühr je Börsentransaktion gemäss Reglement der Depotbank: Diese beträgt höchstens CHF250.--. • - b) Es besteht überdies Anspruch auf Ersatz gemäss § 17 Ziff. 6 genannten Auslagen. , Fünfter Zusatz zum Prospekt Fünftes Segment: Matrix Dieser Zusatz ist nur gültig in Verbindung mit dem jeweils gültigen Prospekt rriit integriertem Anlagereglement der swissfirst (Lie) Opportunities Anlagegesellschaft ÄG mit veränderlichem Kapital und bezieht sich, auf das Segment Matrix. Der Zusatz wurde vom Amt für Finanzdienstleistungen am 17.10 2003 bewilligt. 1: Eckdaten • • Valorennummer " 1701795 , ISIN-Nummer CH0017017952. Kotierung - • Vorgesehen • Rechnungsjahr Das 1. Rechnungsjahr ist verlängert und lauft vom Liberierungstag bis und mit zum 31. . ' ' Dezember 2003. . Ab dem Jahr 2004 läuft das Rechnungsjahr jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember. Unbestimmt • ' , • , US-Dollar (USD) . Die Anteile werden nur buchmässig geführt . • USD V000 ' • • USD 100'000 • 
Laufzeit Referenzwährung Anteile Stückelung Minimum-, Anlagebetrag Ausschüttung 
Derzeit sind keine Ausschüttungen vorgesehen. Der Nettoertrag des Segments wird je-' weils wieder angelegt, d.h.'.thesauriert. . • Ausgabekommission Höchstens 5.00% zugunsten der Gesellschaft und der hierzu ermächtigten Vertriebsträger- Rücknahme-. Höchstens 5.00% . . • Kommission zugunsten des Segments ' • Konversions Höchstens2.50% ' • - ... Kommission . zugunsten der Gesellschaft und der hierzu ermächtigten Vertriebsträger ^ . Vermögens- 1.50% pauschal p.a. zugunsten der Gesellschaft zuzüglich einer Transaktionsgebühf je - Verwaltungsgebühr 
Börsentransaktion" gemäss Reglement der Depotbank zugunsten der-Depotbank. Die Transaktionsgebühr beträgt höchstens CHF 250.--. Die oben genannte Ausgabe-- und Rücknahmekommission gilt nur für den Vertrieb'im Fürstentum Liechtenstein. 2. , 'Anlagestrategie und Tpolitlk . * Bei der Auswahl der einzelnen Anlagen des Segments beachtet der Vermögensverwalter die im Absafz III des Anlagereglementes (Teil III), .Anlagevorschriften, festgelegten sowie die nachfolgenden Besiimmungen zpr Anla­ gestrategie und-politik. 2.1 Anlagestrategie - Das Anlageziel des Segments Matrix besieht darin, durch opportunistische Anlagen langfristig einen hohen Wertzuwachs zu erwirtschaften. . Die einzelnen Anlagen des; Segments können einen kurz- bis langfristigen .Anlagehorizont haben, und es kön­ nen Long-wie Short 
:Posiionen eingenommen werden. 2.2 Anlagepolitik Das Segment lässt sich in seiner Anlagepolitik bewusst den grQsstmöglicheh Freiraum. Es kann in alle Kapital- und Geldmarktinstrumente wie Aktien, aktienähnliche Beteiligungspapiere, Geldmarktanlägen, Anleihen, Wan- delanleihren und Optionsanleihen investieren. • Es steht dem Segment ebenso frei, in Futüres-oder Optionen zu investieren, wobei die im Absatz III des Anla­ gereglementes (Teil III, Anlagevorschriften) aufgeführten Angaben zu den Beschränkungen ünd den zulässigen Anlagetechniken und Instrumente eingehalten werden müssen. Das Segment tätigt keine Anlagen in Rohstoffe. Die Anlagen können in der ganzen Welt getätigt werden • 2.3 = . • Hinwels auf besondere Risiken. Das Segment hat die Möglichkeit, durch den Einsatz von Fremdkapital die.Rendite zu steigern. Transaktionen können auch in wenig liquiden Wertpapieren und -rechten getätigt werden, deren Handel auch vorübergehend suspendiert werden kann. Das Segment kann alle Arten von Edelmetall- und Termingeschäften tätigen. Es kann Wertpapiere und -rechte'auch leer verkaufen. So genannte Short-Positioneri entstehen durch den Leerverkauf von geliehenen Wertschriften oder durch Verkäufe auf Termin. Das Segment darf in derivative Finanzinstru­ mente zum Zwecke der Anlage und nicht nur der'Absicherung anlegen. Durch den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten (z.B. Optionen, Futures, Devisentermin'geschäfte und -swaps sowie Zinsswaps) wird eine Hebelwirkung (Leverage) erzielt. Die Gewinn- und Verlustmöglichkeiten der möglichen Anlagen sind überdurch­ schnittlich. In ausserordentlichen Fällen kann sogar ein Totalverlust der investierten Beträge eintreten. 3. Verwendung des Erfolges • . Der Nettoertrag des Segments wird wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Gesellschaft zur' Wiederanlage zurückbehalten. - 4. Vernlögensverwalter • . : Als Vermögensverwalter für das Segment wurde ernannt: • * " swissfirst Structured Bonds AG • . ' -Bahnhofsträsse 
11 - •• •, CH-6301 Zug . - \ . . Schweiz • * " - Die Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Gesellschaft und der swissfirst Structured Bonds AG (der „•Vermögensverwalter") abgeschlossener Vermögensverwaltungsverträg. Der Vermögensverwalter trifft die Anlageentscheide und tätigt die Transaktionen betreffend den Erwerb oder Verkauf von Vermögenswerten im Rahmen des Vermögensverwaltungsvertrages. . Die swissfirst Siructured Bonds AG wurde am 01. April 2003 gegründet.-Sie versteht sich als Spezialist Im Be- . reich von Wandelanleihen und hochverzinslicheri Obligationen weltweit. Für institutionelle Kunden verwaltet die ;' swissfirst Structured Bonds .AG/Zug, massgeschneid.erte Mandate sowie spezialisierte Fonds in dieser Anlage­ kategorie'. Sie ist eine Tochtergesellschaft der swissfirst ÄG, Zug, welche' aus der 1994 gegründeten ZFP Zürich' Financial Products hervorgegangen ist. Seit November 1999 ist die swissfirst AG an der Schweizer Börse kO: " tlert. • 
 : - • ' . - • - • ' 5. Adminlstratlonsstello Die Gesellschaft hat die Administration des Segments delegiert an die: . Wegelin Fondsleitung AG . Bahnhofstrasse "8 • " . . " " Postfach • ... - CH-9001 St. Gallen ," • „ ; • . . ' Schweiz - • " Die Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Gesellschaft und der Wegelin Fondsleitung AG, St. Gal: len (die- "Adminlsfrationsstelle") abgeschlossener Adjninisträtionsverlrag. • Die Wegelin Fondsleitung AG wurde im Jahre 1998 als 100%lge Tochtergesellschaft der Wegelin & Co. Privat- . bankiers, Gesellschafter Bruderer, Hummler, Tolle & Co., St. Gallen, gegründet. Sie ist ausschliesslich im Ver-. trieb und in der Administration von Anlagefonds tätig. 6. Bedingungen für die Ausgäbe und Rücknahme von Anteilscheinen . 6.1 Ausgabe - - - . ' . • Nach der Erstemission werden Anträge, die am letzten schweizerischen Bankarb'eitstag vor 14.00 Uhr vor dem 1. oder 15. des Monats bei der Gesellschaft eingehen, zu dem auf den Bewertungszeltpunkt dieses Tages be­ rechneten Preis am folgenden Bankarbeitstag ausgegeben. Der Emissions.betrag muss im Minimum USD 100'000 betragen. Anträge, welche.unter dem Minimum liegen, können nicht entgegen genommen werden.. Nach 14.00 Uhr eingehende Zeichnungsanträge werden am nächster) Ausgabezeitpunkt abgerechnet. Sänitli-, che Positionen im Segment werden auf der Basis der am Vortag am Hauptanlagemarkt desi Segments notierten Schlusskurse bewertet und durch die Anzahl der umlaufenden Anteilscheine dividiert (= Nettovermögenswert- (der„NAV") je Anteilj. . . :* • . " Vorbehalten bleibt §tets das Recht der Gesellschaft, Zeichnungen zurückzuweisen und die Ausgabe bei Vorlie- . gen von ausserordentlichen Verhältnissen und ausnahmsweise aufzuschieben. - Die-Zahlung des Ausgabeprdises muss innerhalb von vier Bankarbeitstagen {drei'Valutatage und ein Handels- " tag) erfolgen. Die Gesellschaft ist.berechtigt, diese Frist auf maximal fünf Valutatage zu erstrecken, sofern sich . : die Dreitagesfrist.als zu kurz erweist. 
 : ' Die Mindestanlage beträgt 100 Anteil. ' ' 
v- Der Ausgabepreis entspricht dem NAV des jeweiligen Segments, zuzüglich-einer Ausgabekommission von 1.50%. Zusätzlich werden jegliche In den jeweiligen Vertriebsländern eventüell anfallenden Steuern, Gebühren oder andere Abgaben verrechnet. ' - • • ; - 6.2 . Rücknahme . - Anteilscheine am Segment werden grundsätzlich zum Rücknahmepreisdes 1. oder 15. des Monats zurückge­ nommen, sofern die Anträge an einem schweizerischen Bankarbeitstag vor 14.00 Uhr vor demselben Bankar- • beitstag bei der Gesellschaft eingehen. Nach 14.00 Uhr eingehende Rücknahmen werden am nächsten Ausga­ bezeitpunkt abgerechnet, Die Überweisung des Rücknahmepreises erfolgt grundsätzlich innerhalb von drei . Bankarbeitstagen nach dem massgebenden Rücknahmetag. ' Vorbehalten bleibt stets das Recht der Gesellschaft, Rücknahmen aufgrund massiver Rücknahmeariträge ver­ zögert abzurechnen und beim Vorliegen von ausserordentlichen Verhältnissen vorübergehend und ausnahms- - weise aufzuschieben. • . Die Zahlung des Rücknahm'epreises muss Innerhalb von drei'Bankarbeitstagen und dem massgeblichen Ar- - beitstag erfolgen. Die Gesellschaft ist jedoch berechtigt, diese Frist, auf maximal fünf Tage zu erstrecken, sofern'; • sich die Dreitagesfrist als zu kurz erweist. . . ... . . . Der Rücknahmepreis entspricht dem NAV je Anteilschein. Zusätzlich werden jegliche in den jeweiligen Ver- , - . triebsländern eventuell anfallenden Steuern, Gebühren oder andere Abgäben verrechnet. -6.3 Konversion . * , . ' ' » Bei Konversionsanträgen gelten grundsätzlich die gleichen Modalitäten wie für die Ausgabe und Rücknahme - von Anteilscheinen. ' ' " Der Konversionspreis entspricht dem NAV des jeweiligen Segments zuzüglich einer Konversionskommission Von 0.75%. Zusätzlich werden die in den jeweiligen Vertriebsländern eventuell anfallenden Steuern, Gebühren ~ oder Abgaben verrechnet. ' - 7. Vergütungen." . Die Gesellschaft und die Depotbank haben Anspruch auf die im Anlagereglement erwähnten Vergütungen. Für . die verschiedenen Gebühren und Kommissionen sind im Anlagereglement Maximatsätze vorgesehen. Die.effek- tiv angewandten Gebührensätze sind im jeweils gültigen Prospekt ausgewiesen und stellen sich zur Zeit wie folgt dar: . - - . a) Die Gesellschaft erhält eine pauschale Vermögensverwaltungsgebühr von zur Zeit jährlich 1.50% des Ver­ mögens des Segments. Berechnüngsgrundlage bildet deryermögensweil-am Stichtag der Berechnung, wobei die Gebühr jeweils per Ende eine.s Quartals berechnet wird. Zuzüglich erhält die'Depötbank eine . • TransaktionsgebüW je Börsentransaktion gemäss Reglement der Depotbank.' Diese beträgt höchstens CHF 250.--. . •- "" • ' , ' " • • b) Es besteht überdies Anspruch äuf Ersatz gemäss § 17 Ziff. 6 genannten Auslagen. - ' 
- Teil III: Anhang zum Prospekt Der Teil III ist aufgehoben . 
 : . 
- Teil {II: Anlägereglement, § 17 Vergütungen/ Kosten 5... " a) ... Zuzüglich erhält die Depotbank eine Transaktionsgebühr je Börsentransaktion gemäss Reglement der Depotbank: Diese beträgt höchstens CHF 250.--. ' Vaduz, 17. Oktober 2003 swissfirst (Lie) Aniagegesellschaft AG mit veränderlichem Kapital Meierhofstrasse 5 Postfach 1617 - 9490 Vaduz • t ••'> 
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