Volltext: Liechtensteiner Volksblatt (2003)

DONNERSTAG, 2. OKTOBER 2003 VOLKS I IIVI I 
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5 Aus DER REGIERUNG Rechtsdienst wird dem Ressort Präsidium unterstellt VADUZ - Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 30. September 2003 beschlossen, die Verordnung über den Rechtsdienst der Regie­ rung abzuändern. Mit dieser Änderung wird der Rechtsdienst, der bisher dem Ressort Jus­ tiz unterstellt war, direkt dem Regierungschef als Inhaber des Ressorts Präsidium unterge­ ordnet. Die Leiterin oder der Leiter des Rechtsdienstes ist somit für die sachgemiisse und rechtzeitige Erledigung der dem Rechts­ dienst aufgetragenen Aufgaben gegenüber dem Regierungschef verantwortlich. (pafl) Hilfe für Irak VADUZ - Die Regierung hat beschlossen, die internationale Hilfe an die irakische Zi­ vilbevölkerung mit einem Betrag von •200 000 Franken zu unterstützen. Mit 100 000 Fr. werden die Spenden verdoppelt, die das Liechtensteinische Rote Kreuz für den Irak gesammelt hat. Weitere 100 000 Franken gehen an ein Projekt, das die Schweizer Direktion' für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) gemeinsam mit «Care International» im Zentralirak durch­ führt. Noch während der Kriegshandlungen im Irak hatte die Regierung im März dieses Jahres beschlossen, dem Internationalen Ko­ mitee vom Roten Kreuz (IKRK) und dem UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) 150 000 Franken für deren Akti­ vitäten zur Linderung der humanitären Fol­ gen des Kriegs zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig wurde beschlossen, die Spenden einer künftigen Sammelaktion des Liechten­ steinischen Roten Kreuzes (LRK) zu verdop­ peln. Der Aufruf des LRK hat rund 100 000 Franken an Spendcngeldern eingebracht, die nun verdoppelt und für Projekte des IKRK im Irak eingesetzt werden. . Neben dem IKRK ist auch die Nicht-Re­ gierungsorganisation «Care International» schon seit Jahren im Irak tätig und leistet vor Ort humanitäre Hilfe an die irakische Zivil­ bevölkerung. Das Projekt von «Care Interna­ tional» im Zentralirak zielt darauf ab, die Gesundheitsvorsorge einer Gemeinschaft von rund 38 000 Menschen zu verbessern, indem die Versorgung mit sauberem Trink­ wasser sichergestellt wird. Diese Massnah­ me wird besonders weit reichende Auswir­ kungen auf die humanitäre Lage der Frauen und Kinder in diesem Gebiet haben, weil die Frauen nicht mehr genötigt sein werden, im­ mense Strecken zurückzulegen, um auch nur einigermassen trinkbares Wasser zu finden. Und die Gesundheit der Kinder, die bisher massiv durch die Verwendung von verseuch­ tem Wasser gelitten hat, kann drastisch ver­ bessert werden. Neben der Wiederherstel­ lung einer Wasseraufbereitungsanlage um- fasst das Projekt auch die Erneuerung von Wasserleitungen sowie die Information der Bevölkerung über Massnahmen zur Verbes­ serung der Gesundheitsvorsorge. Liechten­ stein kann mit 100 000 Franken knapp 10 Prozent dieses Projekts mitfinanzieren und einen weiteren konkreten Beitrag zur Umset­ zung der Ziele des Internationalen Jahres des Süsswassers leisten. (pafl) Stellungnahme der Regierung zum Anti-Terrorismuspaket VADUZ - Die Regierung hat eine Stellung­ nahme zu den anlässlich der ersten Lesung im Landtag zum so genannten «Anti-Teiroris- muspaket» (Abänderung des Strafgesetzbu­ ches, der. Strafprozessordnung und des Sorg­ faltspflichtgesetzes) aufgeworfenen Fragen verabschiedet. Das gesamte Paket der Gesetzesvorlage war unbestritten; lediglich zu Paragraph 98a der Strafprozessordnung sind einige Fragen aufgeworfen worden, die von der Regierung in der verabschiedeten Stellungnahme aus­ führlich beantworten werden. (pafl) 
Jagdreviere unverändert Regierung verabschiedet verschiedene neue Bestimmungen zur Jagd VADUZ - Die Regierung hat am Dienstag verschiedene Be­ schlüsse zur Thematik Jagd bzw. Wald-Wild gefasst. Einerseits wurde die Verordnung über die Hege des Wildes, die Ab­ schussplanung, -durchfuhrung und -kontrolle sowie die Kostenrege­ lung-von Massnahmen der Wild­ schadenverhütung (Hegeverord­ nung) genehmigt. Andererseits wurden die Weichen für die nächste Jagdpachtperiode bzw. Jagdver- pachtung gestellt und für die NeuV Verpachtung 
der Jagdreviere die Ausrufpreise festgelegt. Hegeverordnung und Jagdpachtperiode 2004-2012 In der Hegeverordnung finden sich vor allem Bestimmungen zur Abschussplanung, -durchführung. und -kontrolle beim Schalenwild und die Kostenregelung für Mass­ nahmen der Wildschadenverhü- tung. Zudem sind Massnahmen zur Verbesserung der Tragfähigkeit des Lebensraumes wild lebender Tiere und Bestimmungen betreffend die Jagdaufseher enthalten. Die Regierung hat in Bezug auf Jagdgebiete und Jagdausübung be­ schlossen, dass sich die Pachtdauer auf die Periode 2004—2012 er­ streckt und gleichzeitig die Jagdre­ viere bestimmt. Diese blieben flä- chenmässig unverändert. In diesem Zusammenhang wurden auch die Ausrufpreise (Jagdwert) für die Jagdpachtperiode 2004-2012 bzw. die Jagdrevierflächen bestimmt. Gemäss Jagdgesetz teilt die Regie­ rung den Gemeinden und Alpge­ nossenschaften spätestens sechs Monate vor einer Jagdpachtperiode die Ausrufpreise mit. Ferner wur­ den die Höhe der Jagdabgabe und die Verwendung des Jagdpachter­ trägnisses festgelegt. Umsetzung im Rahmen der Wald-Wild-Strategle 2000 Den oben genannten Beschlüssen gingen intensive Beratungen zwi­ schen dem Ressort Umwelt, Raum, Land- und Waldwirtschaft, dem Amt für Wald, Natur und Land­ schaft, den Gemeinden, den Alpge­ nossenschaften, dem Jagdbeirat und der liechtensteinischen 
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g Gemäss Reglerungsbeschluss bleiben die Jagdreviere flächenmässlg unverändert schaft voraus. Das Ressort befasste sich seit geraumer Zeit mit der an­ stehenden Jagdverpachtung und in diesem Zusammenhang mit dem Themenkomplex Schutz wild lebender Tiere, Ruhezonen, Wild­ hege und .Reviereinteilung. Auf Grundlage des Expertenberichts «Gutachten zur praktischen Lösung des Wald-Wild-Problems im Fürs­ tentum Liechtenstein» aus dem Jahr 2000 hat die Regierung 15 konkrete Durchfuhrungsprojekte zu dessen schrittweiser Umsetzung im Rahmen der Wald-Wild-Strate­ gie 2000 beschlossen. Mit der neu­ en Verordnung über die Hege des Wildes sowie die Abschusspla­ nung, Abschussdurchführung und Abschusskontrolle sowie die Kos­ tenregelung von Massnahmen der Wildschadenverhütung, wird eine wesentliche rechtliche Rahmenbe­dingung 
sowohl bezüglich der sachlichen als auch der organisato­ rischen, personellen und finanziel­ len Fragen umfassend und wegwei­ send festgelegt. Revision des Jagdgesetzes Anlässlich der Beratungen kam mehrmals zum Ausdruck, dass das geltende Jagdgesetz aus dem Jahr 1962 in verschiedener Hinsicht nicht mehr zeitgemäss ist. So war eine aufgrund der gewandelten Siedlungsstrüktur des Talraums ge­ botene . umfassende Änderung der Einteilung der Jagdreviere aufgrund des geltenden Rechts nicht möglich. Auch wurde festgestellt, dass für den Erlass einer Verordnung für Ru­ hezonen für Wildtiere sowie vor­ gängig zur Regelung der Jagdauf­ sicht und der Naturwacht auf Lan­ desebene die Abänderung des Jagd­gesetzes 
abzuwarten bzw. notwenr dig ist. Daher wurde das Amt für Wald, Natur und Landschaft von der Regierung mit der Erarbeitung . eines Entwurfs zu einer Revision des Jagdgesetzes und der dazugehö­ rigen Verordnung samt Vemehmlas- sungsbericht beauftragt. Damit soll für die vorgenannten Projekte die notwendige gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Gleichzeitig mit der Erarbeitung eines Entwurfs zu einer Revision des Jagdgesetzes und der dazugehö­ rigen Verordnung wurde das Amt für Wald, Natur und Landschaft be­ auftragt, der Regierung ein Konzept und sofern notwendig eine Verord­ nung über die Organisation bei der Wahrnehmung der staatlichen Auf­ gaben im Bereich Wald-Wild, Na­ turschutz und den weiteren tangier­ ten Bereichen vorzulegen. Lösung betreffend Sonntagseinkauf Regierung legt sozialverträgliche Arbeitsgesetzänderung vor Volksblatt. Immer stärker. 21 Prozent* mehr Leser innerhalb eines Jahres! *) WEMF-Statistik, September 2003 
VADUZ - In der Kontroverse um die Ladenoffenhaitung an Sonn­ tagen hat die Regierung dem Landtag nun eine Gesetzesvor­ lage unterbreitet. Damit soll auch ah 2004 ermöglicht wer­ den, dass die Geschäfte an Sonntagen offen halten respek­ tive das dafür nötige Personal beschäftigen können. «Martin Frömmel t Aufgrund des Staatsgerichtshofur­ teils zur Verordnung II zum Ar­ beitsgesetz fehlt ab Januar 2004 ei­ ne gesetzliche Grundlage für Sonntagsarbeit in Lebensmittelge­ schäften und Betrieben von Frem­ denverkehrsgebieten. Zwar hatte die Regierung 1992 die Offenhal­ tung von Geschäften am Sonntag geregelt, allerdings wurde damals eine Regelung für die entsprechen­ de Sonntagsarbeit vergessen. Dies wurde dann zwar auf dem Verord­ nungsweg nachgeholt, allerdings ist jetzt der .Staatsgerichtshof zum Schluss gekommen, dass so eine 
wichtige Frage per Gesetz geregelt gehört. Dringliches Anliegen Am 4. September haben ver­ schiedene Geschäftsinhaber der Regierung eine von nicht weniger als 4882 Personen unterzeichnete Petition übergeben, mit welcher die Regierung um eine dringliche Lö­ sung ersucht wurde. Wie Regie­ rungsrat Hansjörg Frick gestern be­ kannt 
gab, hat die Regierung dem Landtag nun bereits einen Antrag zur entsprechenden Änderung des Arbeitsgesetzes unterbreitet. Die­ ser soll Ende dieses Monats in erster Lesung beraten und noch dieses Jahr vom Parlament verab­ schiedet werden, um auch ab Janu­ ar 2004 einen lückenlosen Sonn­ tagsverkauf zu ermöglichen. «Sozialverträgliche Lösung» Wie Regierungsrat Hansjörg Frick sagte, sei es der Regierung bei der Änderung des Arbeitsgeset­ zes um eine sozialverträgliche Lö­ sung gegangen. Diese sehe nun 
vor, dass in Zukunft in Ladenge­ schäften und Tankstellenshops die Sonntagsarbeit erlaubt werde, 
wo- In Liechtenstein soll der Sonntags­ einkauf auch ab 2004 möglich sein. 
bei aber Lohnzuschläge von 50 Prozent vorgesehen sind. Ausser­ dem wird eine Mindestzahl an freien Sbnntagen im Quartal vorge­ geben, Den Bedürfnissen des Ar­ beitgebers wird dadurch Rechnung getragen, dass er die freien Sonnta­ ge nicht regelmässig gewähren muss, sondern ein Verschieben der feien Sonntage in einem grossen Ausmass möglich ist. Gleichstellung mit Shops Durch die einheitliche Einbezie­ hung von Ladengeschäften und Tankstellenshops in die gesetz­ lichen Regelungen sollen diese einander gleich gestellt werden. Die genaue Bestimmung, welche Betriebszweige unter den Biegriff Ladengeschäfte fallen, erfolgt durch die Regierung, indem sie bei­ stimmte Zweige in die Verordnung Uber die Sonn- und Feiertagsruhe und den Ladenschluss aufnimmt, auf welche im vorgeschlagenen Ar­ tikel des Ärbeitsgesetzes durch den Begriff Ladengeschäfte Bezug ge­ nommen wird.
	        

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