Volltext: Liechtensteiner Volksblatt (2003)

MITTWOCH, 24. SEPTEMBER 2003 
VOLKS BLATT 
INSERATE DIE WERBEPLATTFORM FÜR LIECHTENSTEIN 
16 3-157 ?S0 
Fürstentum Liechtenstein 
Amtliche Kundmachungen U SKi», 02 NZ.2003.45 - ON 10 Nach fruchtlosem Ablauf der mit Bekanntmachung vom 15. Mai 2003 gesetzten Frist wer­ den die nachstehenden Namensaktienzertifikate der Delta-Terrina Aktiengesellschaft, Vaduz: 1.1 Aktienzertifikat Nr.1 über 40 Namenaktien Nr. 1 bis 40, zu je CHF 500-, lautend auf den Namen Farhad Choupan Nejad, ausgestellt am 23.10.2002, 1.2 Aktienzertifikät Nr.2 über 20 Namenaktien Nr. 41 bis 60, zu je CHF 500.-, lautend auf den Namen Saied Ghaffarzadeh, ausgestellt am 23.10.2002, 1.3 Aktienzertifikat Nr.3 über 20 Namenaktien Nr. 61 bis 80, zu je CHF 500-, lautend auf den Namen Mehdi Ghaffarzadeh, ausgestellt am 23.10.2002, 1.4 Aktienzertifikat Nr.4 über 20 Namenaktien Nr. 81 bis 100, zu je CHF 500.-, lautend auf den Namen Mehran Ghaffarzadeh, ausgestellt am 23.10.2002, für kraftlas erklärt. Vaduz, 22. August 2003 Fürstliches Landgericht yj t • •. 09 NK.2003.712 - ON 53 Über Antrag des Verwaltungsrates wurde über das Vermögen der Inter Proma AG, 9490 Vaduz, mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 22.09.2003 das Konkursverfahren eröffnet. Die Wirkungen des Konkurses treten mit Beginn des 
22.09.2003 ein (Tag; an dem das Konkursedikt an der Gerichtstafel angeschlagen wurde). Zum Masseverwalter wird 
Dr. iur. Johannes Gasser, Rechtsanwalt, 9490 Vaduz, Marktgasse 21, bestellt. Alle Gläubiger der Inter Proma AG werden aufgefordert, ihre Forderungen unter Angabe des Rechtsgrundes und der beanspruchten Klasse (Masseforderung; Klassen 1-4) 
bis längstens 31.10.2003 beim Masseverwalter Dr. iur. Johannes Gasser, Rechtsanwalt, 9490 Vaduz, Marktgasse 21, anzumelden,und zwar unter genauer ziffernmässiger Angabe der Forderungen sowie der geltend gemachten Zinsen und die Belege zur Glaubhaftmachung ihrer Forderungen beizuschliessen. Gläubiger, die ihre Forderungen später anmelden, haben die dadurch verursachten zusätz­ lichen Kosten zu tragen und können früher geprüfte Forderungen nicht mehr bestreiten. Die allgemeine Prüfungstagsatzung wird auf Donnerstag, 20. November 2003,14.00 Uhr, Parterre, Saal 1, beim Fürstlichen Landgericht, Gebäude 4A, 9490 Vaduz, anberaumt. Alle Gläubiger werden aufgefordert, zu dieser Tagsatzung die Belege zur Glaubhaft­ machung ihrer Forderungen mitzubringen, soweit diese nicht bereits der Forderungs- - anmeldung beigeschlossen wurden. Die besondere Zustellung unterbleibt, da durch die öffentliche Bekanntmachung der wesentliche Inhalt der zuzustellenden Schriftstücke in den liechtensteinischen Publikations­ organen veröffentlicht wird. Die Folgen der Zustellung treten schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein. Alle weiteren Veröffentlichungen betreffend dieses Konkürsverfahrens erfolgen in den amt­ lichen liechtensteinischen Publikationsorganen bzw. durch Anschlag an die Gerichtstafel. Die Konkurseröffnung ist bei den Liegenschaften der Gemeinschuldnerin sowie im FL Öffentlichkeitsregister, Pfändungsregister, Eigentumsvorbehaltsregister und in allen Registern, rrt'denen Rechte des geistigen Eigentums verzeichnet sind, unter Ersichtlich- machung des Tages der Konkurseröffnung anzumerken. Verfügungen über Sendungen, Depots und Guthaben der Gemeinschuldnerin und der­ gleichen sind nur mit Zustimmung des Masseverwalters zu vollziehen. Das Konkurseröffnungsedikt gilt als Bestellungsurkunde des Masseverwalters im Sirine des Art. 4 Abs. 2 KO. 
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Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 17./18. Septemper   2003 beschlossen :  . - Finanzbeschluss vom 17. September 2003 betreffend den Neubau eines Bushofs mit Tiefgarage Schaan (Zentrum Nord) - Finanzbeschluss vom 17. September 2003 über die Genehmigung eines Kredites für den Kauf einer Residenz für die Liechtensteinische Botschaft in Berlin - > Gesetz vom 18. September 2003 über elektronische Signaturen (Signaturgesetz; SigG) - Gesetz vom 18. September 2003 über die Abänderung des Beschwerdekommis­ sionsgesetzes - Gesetz vom 18. September 2003 über die Abänderung des Besoldungsgesetzes - Gesetz vom 18. September 2003 über den Erdgasmarkt (Gasmarktgesetz; GMG) - Gesetz vom 18. September 2003 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Liechtensteinische Gasversorgung - Gesetz vom 18. September 2003 über die Abänderung des Sachenrechtes Gemäss Art. 66 Abs. 1 der Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBI. 1921 Nr. 15, in der Fassung des Verfassungsgesetzes vom 3. Mai 1996,' LGBI. 1996 Nr. 85, und Art. 75 des Gesetzes vom 17. Juli 1973 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten, LGBI. 1973 Nr. 50, in der Fassung des Gesetzes vom 15, Novem­ ber 1984, LGBI. 1985 Nr. 4, und des Gesetzes vom 3. Mai 1996, LGBI. 1996 Nr. 84, kann dagegen innerhalb von 30 Tagen nach dieser Kundmachung, das ist bis zum 
24. Oktober 2003 einschliesslich, das Referendum ergriffen werden. Das Referendum kommt zustande, wenn wenigstens 1000 stimmberechtigte Landes­ bürger oder wenigstens drei Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversamm­ lungsbeschlüsse das Begehren um eine Volksabstimmung stellen. Sammelbegehren um eine Volksabstimmung müssen nebst der Angabe der Gemeinde von den das Begehren stellenden Stimmberechtigten durch eigenhändig unterzeichnete Eingaben, die mit dem Anfangsdatum der Unterschriftenzeichnung auf jedem Bogen versehen sein müssen, bei . der Regierung eingereicht werden, wobei Stimmberechtigung und Unterschrift von der Gemeindevorstehung derjenigen Gemeinde, in welcher dieselben ihre politischen Rechte ausüben, bescheinigt sein muss. ' - Landtagsbeschlüsse können bei der Fürstlichen Regierungskanzlei eingesehen und bezo­ gen werden. Vaduz, 24. September 2003 
gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef Regierung des Fürstentums Liechtenstein $ Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 18. September 2003 beschlossen: - Protokoll vom 24. Juni 1998 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe - Protokoll vom 24. Juni 1998 zum Übereinkommen Von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle - Beschluss Nr. 48/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Übernahme der Richt­ linie 2000/35/EG vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr) Gemäss Art. 66 
b, s der Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBI. 1921 Nr. 15, in derFassung des Verfassungsgesetzes vom 15. März 1992, LGBI. 1992 Nr. 27, und Art. 70a und 75a des Gesetzes vom 17. Juli 1973 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten, LGBI. 1973 Nr. 50, in der Fassung des Gesetzes vom 17. Septem­ ber 1992, LGBI. 1992 Nr. 100, kann dagegen innerhalb von 30 Tagen nach dieser Kund­ machung, das ist bis zum 
24. Oktober 2003 einschliesslich, das Referendum ergriffen werden. Das Referendum kommt zustande, wenn wenigstens 1500 stimmberechtigte Landes­ bürger oder wenigstens vier Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversamm­ lungsbeschlüsse das Begehren um eine Volksabstimmung stellen. Sammelbegehren um eine Volksabstimmung müssen nebst der Angabe der Gemeinde von den das Begehren stellenden Stimmberechtigten durch eigenhändig unterzeichnete Eingaben, die mit dem Anfangsdatum der Unterschriftenzeichnung auf jedem Bogen versehen sein müssen, bei der Regierung eingereicht werden, wobei Stimmberechtigung und Unterschrift von der Gemeindevorstehung derjenigen Gemeinde, in welcher dieselben ihre politischen Rechte ausüben, bescheinigt sein muss. Landtagsbeschlüsse können bei der Fürstlichen Regierungskanzlei eingesehen und bezogen werden. . Vaduz, 22. September 2003 
Vaduz, 24. September 2003 gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef 3458,280 
Fürstliches Landgericht Regierung des Fürstentums Liechtenstein
	        

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