Volltext: Liechtensteiner Volksblatt (2003)

MITTWOCH, 29. JANUAR 2003 VOLKS I g *1 Q p 
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LIECHTENSTEINISCHE ALTERS­ UND HINTERLASSENENVERSICHERUNG IV Hl 
| INVALIDENVERSICHERUNG 
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FAMILIENAUSGLEICHSKASSE Periodische Bekanntmachung über Ergänzungs­ leistungen zur AHV und zur IV Stand I.Januar 2003 1.GRUNDSATZ Ergänzungsleistungen (EL) werden an Betagte, Unterlassene und Invalide ausgerichtet, wenn diese aus den Ren­ ten und dem übrigen Einkommen ihren minimalen Lebensunterhalt nicht decken können. Sofern die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben sind, besteht ein rechtlicher Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Sie stellen also keine Fürsorge und keine Sozialhilfe dar. 2. VORAUSSETZUNGEN Zum Bezug einer EL müssen drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein. Die betreffende Person muss: >• zu den vorgesehenen Bezügerkategorien gehören (Betagte, Invalide, Hinterlassene); >• Wohnsitz in Liechtenstein haben (Flüchtlinge und Staatenlose müssen mindestens fünf Jahre, Angehörige anderer Staaaten mindestens zehn Jahre ununterbrochen in Liechtenstein gewohnt haben); >• in finanzieller Hinsicht auf Ergänzungsleistungen angewiesen sein. 3. PRÜFUNG DER WIRTSCHAFTUCHEN BEDÜRFTIGKEIT Zur Abklärung, ob ein Anspruch auf eine EL besteht, werden das Einkommen der betreffenden Person den Ausga­ ben gegenübergestellt. Sind die Ausgaben höher, so wird die Differenz (bis zu einem gewissen Höchstbetrag) als EL ausgerichtet. Sie wird zusammen mit der monatlichen AHV- bzw. IV-Rente ausbezahlt. Bei unregelmässig anfallenden Kosten (Zahnarzt, Kostenbeteiligung bei der Krankenkasse, Hilfsmittel) können die entsprechenden Rechnungen und Quittungen auch während des Kalenderjahres eingereicht werden. Der zutref­ fende Rückerstattungsteil wird separat ausbezahlt. Die Höhe der EL wird von der AHV-Verwaltung jährlich neu festgelegt. Bei einer entscheidenden Änderung der Verhältnisse können die Leistungen auch während des Kalenderjahres neu festgesetzt werden. (Jber die Bestimmungen zur Berechnung sowie über die anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben gibt das Merkblatt über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV nähere Auskunft. 4. BEGINN DES ANSPRUCHES Der Anspruch auf EL entsteht in der Regel im Monat der Anmeldung. Für neue Rentenbezüger entsteht der An­ spruch frühestens mit dem Monat des Rentenbeginns, sofern die Anmeldung für EL innert sechs Monaten seit Zustellung der Rentenverfügung eingereicht wird.. 5. ANMELDUNG Anträge können auf besonderen Formularen eingereicht werden, die bei den Gemeindekassen oder bei der AHV- Verwaltung bezogen werden können. Die Anmeldung ist beim Gemeindekassier der Wohnt/emeinde einzureichen. Dem Gesuch sind allfällige zur Abklärung der Bezugsberechtigung erforderliche Belege wie z.B. Zahlungsab­ schnitte von Pensionskassen, Mietverträge usw. beizulegen. Periodische Bekanntmachung über Hilflosenentschädigungen Stand 1. Januar 2003 1. GRUNDSATZ In Liechtenstein wohnhafte Personen können eine Hilflosenentschädigung geltend machen, wenn sie bei den all­ täglichen Lebensverrichtungen, wie Ankleiden, Auskleiden, Aufstehen, Absitzen, Abliegen, Essen, Körperpflege, Fortbewegung usw. regelmässig und in erheblichem Ausmass die Hilfe anderer Personen benötigen oder dauernd überwacht werden müssen. Anspruch auf Hilflosenentschädigung besteht nur dann, wenn nicht bereits die Unfallversicherung eine Hilflose­ nentschädigung ausrichtet. 2. ANSPRUCHSBERECHTIGUNG Die Hilflosenentschädigung wird frühestens ab dem 2. Altersjahr ausgerichtet. Personen über 65 Jahre sind nur dann anspruchsberechtigt, wenn sie zumindest in mittelschwerem Grade hilflos sind. 
Bei Personen über 65 Jahren gilt die Hilflosigkeit nach drei Monaten als dauernd, bei Personen unter 65 Jahren nach einem Jahr. Die Hilflosenentschädigung wird erst nach Ablauf dieser Wartefrist ausgerichtet. 3. HÖHE DER HILFLOSENENTSCHÄDIGUNG Die Höhe der Hilflosenentschädigung Ist nicht vom Einkommen oder vom Vermögen der hilflosen Person abhän­ gig, sondern wird als monatlicher Pauschalbetrag ausgerichtet. Derzeit beträgt die Entschädigung: »• bei Hilflosigkeit leichten Grades: CHF 422.- • bei Hilflosigkeit mittleren Grades: CHF 633.- >• bei Hilflosigkeit schweren Grades: CHF 844.— 4. ANMELDUNG- Anmeldeformulare für den Bezug von Hilflosenentschädigung sind bei der Invalidenversicherung erhältlich. Sie steht auch gerne für Auskünfte zur Verfügung. Periodische Bekanntmachung über Blindenbeihilfen Stand 1. Januar 2003 1. VORAUSSETZUNGEN Anspruch auf Blindenbeihilfe haben liechtensteinische Staatsbürger, schweizerische Staatsbürger Luid EWR-Bür- ger mit Wohnsitz in Liechtenstein, die das sechste Lebensjahr vollendet haben. Übrige Ausländer haben Anspruch auf Blindenbeihilfe, sofern sie ununterbrochen während 10 Jahren in Liechtenstein Wohnsitz hatten. 2. HÖHE DER BEIHILFE Die monatliche Blindenbeihilfe beträgt: . CHF 588.- CHF 441.- für hochgradig Sehschwache CHF 294.- 
> für Vollblinde > für praktisch Blinde Die Blindenbeihilfe wird erstmals im Monat nach der Antragstellung ausgerichtet. Personen unter 18 Jahren erhalten die Hälfte der Beihilfe. Die Blindenbeihilfe wird-auf Leistungen der Invalidenversicherung nicht angerechnet. 3, ANMELDUNG Der Antrag auf Blindenbeihilfe ist bei der Verwaltung der Invalidenversicherung einzureichen. 4. AUSKÜNFTE Detaillierte Auskünfte über die AHV/IV/FAK-Leistungen können folgenden Merkblättern entnommen werden, wel­ che bei der AHV-Verwaltung oder bei den Gemeindekassen bezogen werden können. 1 Beiträge 2 Leistungen der AHV 3 Leistungen der IV 4 Leistungen der FAK 5 Ergänzungsleistungen 6 Hilflosenentschädigung 
1.1 Merkblatt über die AHV-IV-FAK-Beiträge 1.2 Merkblatt über die freiwillige Versicherung für Liechtensteiner und Liechtensteinerinnen im Ausland 2.1 Merkblatt über die Leistungen der AHV 2.2 Merkblatt über die Hilfsmittel an Altersrentner 2.3 Merkblatt über die Betreuungsgutschriften • 2.4 Merkblatt über die Berechnung der AHV- und IV-Renten _ 3.1 Merkblatt über die Leistungen der IV 
 : 3.2 Merkblatt über die Vergütung der Reisekosten in der IV 3.3 Merkblatt über den Lohnzuschuss 4.1 Merkblatt über die Leistungen der FAK 5.1 Merkblatt über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 6.1 Merkblatt über die Hilflosenentschädigung Die Merkblätter und weitere Informationen können auch auf der Homepage der AHV/IV/FAK-Anstalten (www.ahv.li )  abgerufen werden. Ausserdem finden regelmässig Sprechtage statt, die in der Presse angekündigt werden. AHV-IV-FAK-Anstalten, Gerberweg 2, FL-9490 Vaduz Telefon 238 1616 - Telefax 23816 00 - E-Wail: postmaster@ahv.li Liechtensteinische AHV-IV-FAK-Anstalten ' Lic. rer. pol. G. Biedermann Direktor Zewa Softis Taschentücher 30x10 Stück _ — .-T-r 
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