Volltext: Liechtensteiner Volksblatt (2003)

SAMSTAG, 25. JANUAR 2003 
I I M Q F R AT F DIE WERBEPLATTFORM 
14 BLATT 
lllvOLnn I EL FÜR LIECHTENSTEIN AHV 
LIECHTENSTEINISCHE ALTERS­ UND HINTERLASSENENVERSICHERUNG IV 
1 1 HP INVALIDENVERSICHERUNG FAK 
FAMILIENAUSGLEICHSKASSE Periodische Bekanntmachung über die Beitrags­ pflicht und die Versicherungsleistungen Stand 1. Januar 2003 1. DIE OBLIGATORISCHE BEITRAGSPFUCHT 1.1 Grundsatz Bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und bei der Invalidenversicherung (IV) sind beitragspflichtig: >- Personen, die in Liechtenstein eine Erwerbstätigkeit ausüben (unabhängig von ihrem Wohnsitz); ihre Beitragspflicht beginnt am 1. Januar jenes Kalenderjahres, In dem sie das 18. Lebensjahr erreichen >• Personen, die in Liechtenstein wohnen, aber keine Erwerbstätigkeit ausüben; ihre Beitragspflicht beginnt am 1. Januar jenes Kalenderjahres, in dem sie das 21. Lebensjahr erreichen 1.2 Beiträge der Aiteitnehmerinnen und Arbeitnehmer Die Beiträge der Erwerbstätigen an die ÄHV und die IV betragen insgesamt 4,4% und werden von der Arbeitge­ berschaft vom Lohn abgezogen. 1.3 Beiträge der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber übernehmen ebenfalls 4,4% der Bruttolohnsumme und zahlen zusätzlich 2,1 % für die Familienausgteichskasse (FAK) und 0,436% Verwaltungskostenanteil an die AHV/IV/FAK. Insgesamt haben sie 11,336% der Bruttolohnsumme an die AHV/IV/FAK-AnstaIten zu überweisen. 1.4 Beiträge der selbständig Erwerbenden Selbständig Erwerbende entrichten 11,336% ihres Einkommens. Für Jahreseinkommen unter CHF 26'000.- gel- . ten reduzierte Sätze. _ 1.5 Beiträge nicht erwerbstätiger Personen In Liechtenstein wohnhafte nicht erwerbstätige Personen, die noch keine Altersrente der Liechtensteinischen AHV erhalten, sind beitragspflichtig. Darunter fallen u.a.: Hausfrauen oder -männer, Invalidenrentnerinnen und -rent- ner, vorzeitig Pensionierte, Studentinnen und Studenten, Privatiers. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach deren Vermögen und Einkommen. Auch ein nicht erwerbstätiger Ehegatte (Hausfrau oder -mann), dessen Ehegatte erwerbstätig ist oder eine Alters­ oder Invalidenrente bezieht, muss eigene Beiträge entrichten. Der Jahresbeitrag beträgt CHF 340.20. Nicht erwerbstätige Studentinnen und Studenten mit Wohnsitz in Liechtenstein sind an den ausländischen Ausbil­ dungsstätten nicht versichert. Sie sind als nicht Erwerbstätige in Liechtenstein beitragspflichtig. 1.6 Anmeldepflicht Arbeitgeber (auch Privatpersonen, welche stundenweise Hausangestellte, Zugehfrauen oder familieneigene Ar­ beitskräfte beschäftigen) sowie selbständig Erwerbende, nicht Erwerbstätige und Arbeitnehmer, die in Liechten­ stein für einen ausländischen Arbeitgeber arbeiten, haben sich bei der AHV-Anstalt anzumelden. 2. VERSICHERUNGSLEISTUNGEN 2.1 Rentenanspruch Damit ein Rentenanspruch besteht, muss die versicherte Person (bei Hinteriassenenrenten die verstorbene Per­ son) während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die AHV/IV entrichtet haben. Die Jahre von 1954 bis 1996, während denen nicht erwerbstätige Ehegatten mit Wohnsitz in Liechtenstein von der Beitragspflicht befreit waren, gelten als Beitragsjahre. 2.2 Rentenarten Die AHV richtet folgende Leistungen aus: »• Altersrente >• Hinterlassenenrente (Witwenrenten, Witwerrenten, Waisenrenten) *• Hilflosenentschädigungen, Beiträge an Hilfsmittel sowie Ergänzungsleistungen Über die einzelnen Leistungen informieren die unten aufgeführten Merkblätter. 2.3 Ordentliches Rentenalter für Frauen s*. Jahrgänge 1940 und älter 62 y Jahrgänge 1941 bis 1945 63 »• Jahrgänge 1946 und jünger 64- Im Jahr 2004 werden die Frauen des Jahrgangs 1941 rentenberechtigt. 2.4 Ordentliches Rentenalter für Männer Seit dem 1. Januar 2001 beträgt das Rentenalter für Männer 64 Jahre; im Jahr 2003 werden demnach Männer des Jahrgangs 1939 rentenberechtigt. 
bei Vorbezug um 1 Jahr 3% >• bei Vorbezug von 2 Jahren 7% bei Vorbezug von 3 Jahren 11,5% >• bei Vorbezug von 4 Jahren 16,5% Es kann auch eine halbe Rente vorbezogen werden. Zudem kann die Rente nicht nur auf einen bestimmten Geburtstag hin abgerufen werden, 
sondern auf jeden be­ liebigen Monat. Die Anmeldung zum Vorbezug hat spätestens bis zum gewünschten Vorbezugstermin schriftlich zu erfolgen. 2.6 Rentenaufschub Es besteht auch die Möglichkeit, die Rente um 1 bis 6 Jahre aufzuschieben. 2.7 Auszug aus dem Individuellen Konto Fehlende Beitragsjahre und nicht abgerechnete Erwerbseinkommen können zu Rentenkürzungen führen. Ein feh­ lendes Beitragsjahr führt in der Regel zu einer Rentenkürzung von cä. 2,3%. Zur Überprüfung der Versicherungs­ laufbahn kann bei der AHV-Anstalt kostenlos ein Auszug über die im Individuellen Konto gemachten Eintragungen verlangt werden. 2.8 Rentenberechnung Über die Grundlage für die Berechnung der Renten sowie die Anrechnung des Erwerbseinkommens, der Einkom­ mensgutschriften, der Erziehungsgutschriften und der Betreuungsgutschriften geben die entsprechenden Merk­ blätter detailliert Auskunft. .. " . 2.9 Höhe der Renten- Die Rente wird von der AHV-Verwalturig berechnet. Bei vollständiger Beitragsdauer beträgt sie je nach dem mass­ gebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen ab 1. Januar 2001 (in CHF pro Monat): Altersrente Witwenrente Waisenrente und Kinderrente 
Mindesbetrag 1'055.- 844- 422.-Höchstbetrag 
2'110- 1 
'688.- 844.- Verwitwete Personen, die eine Alters- oder Invalidenrente der Liechtensteinischen AHV/IV beziehen, erhalten ei­ nen sogenannten Verwitwetenzuschlag'von bis zu 20 Prozent ihrer Rente. 3. ANMELDUNG Die Leistungen sind rund drei Monate vor dem Rentenbezug mit besonderem Formular zu beantragen, däs bei den Gemeindekassen oder bei der AHV-Verwaltung bezogen werden kann. Die Anmeldung muss von der Gemein­ de bestätigt werden. . Ohne schriftliche Anmeldung kann die AHV keine Leistungen berechnen und auszahlen: >- weil sie die Adressen ihrer Versicherten nicht kennt, j- weil der Zivilstand'die Renten beeinflusst und dieser sich ändern kann, >- weil sie.einige Angaben zur Berechnung der Rente nicht kennt (z.B. Kinder für die Anrechnung von Erzie­ hungsgutschriften), ; weil die Versicherten der AHV nlitteilen müssen, ob sie ihre Rente vorbeziehen oder aufschieben möchten, und -• • •5- weil die Versicherten die Auszahlungsadresse bekannt geben müssen. Angehörige von Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) mit Wohnsitz in Liechtenstein können für den Bezug der Rente eines anderen Mitgliedstaates des EWR bei der liechtensteinischen AHV anmelden. Diese über­ mittelt die notwendigen Unterlagen in die Abkommensstaaten. Dasselbe gilt auch für schweizerische Staatsan­ gehörige mit Wohnsitz in Liechtenstein. , 4. AUSKÜNFTE Detaillierte Auskünfte über die AHV/IV/FAK-Leistungen können folgenden Merkblättern entnommen werden: 1 Beiträge 2 Leistungen der AHV 3 Leistungen der IV 4 Leistungen der FAK 5 Ergänzungsleistungen 6 Hilflosenentschädigung 
1.1 Merkblatt über die AHV-IV-FAK-Beiträge 1.2 Merkblatt über die freiwillige Versicherung für Liechtensteiner und Liechten­ steinerinnen Im Ausland 2.1 Merkblatt über die Leistungen der AHV 2.2 Merkblatt über die Hilfsmittel an Altersrentner 2.3 Merkblatt über die Betreuungsgutschriften 2.4 Merkblatt über die Berechnung der ÄHV- und IV-Renten 3.1 Merkblatt über die Leistungen.der IV 3.2 Merkblatt über die Vergütung der Reisekosten in der IV 3.3 Merkblatt über den Lohnzuschuss _ 4.1 Merkblatt über die Leistungen der FAK 5.1 Merkblatt über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 6.1 
Merkblatt über die Hilflosenentschädigung Die Merkblätter und weitere Informationen können auch auf der Homepage der AH V/IV/FAK-Anstai te n (www.ahv.li )  abgerufen werden. Ausserdem finden regelmässig Sprechtage unter Beteiligung.von Experten aus der Schweiz, Österreich und Deutschland statt. AHV-IV-FAK-Anstalten, Gerberweg 2, FL-9494 Vaduz Telefon238 16 16-Telefax238 1600-E-Mail: postmaster@ahv.li • 2.5 Rentenvorbezug Wer eine Rente vor dem ordentlichen Rentenalter bezieht, erhält für die Dauer des gesamten Rentenbezuges eine gekürzte Rente. Es gelten ab dem 1 . Januar 2001 folgende Kürzungssätze: 
Liechtensteinische AHV-IV-FAK-Anstalten Lic. rer. pol. G. Biedermann Direktor HTWChur Hochschule für Technik und Wirtschaft Fachhochschule Ostschweiz University of Applied Sciences FENG SHUI KURSE Harmonie zwischen Wohnen und Umwelt - Teil 1 Kurazeiten 4 Kurstage, 3./5./10./12. Februar 2003 4 Kurstage, 12./14./19./21. Mai 2003 jeweils 19.00 bis 22.00 Uhr Anmeldungen bis eine Woche vor Kursbeginn Kurskosten Fr. 380 - pro Teil­ nehmerin) und Kurs (inkl. Unterlagen) Kursleitung Darius W. Rozumowski Dipl. Architekt ETH/SIA/SWB 
Kompassschule - Teil 2 Kurszeiten 4 Kurstage, 3./5Y10./12. März 2003 4 Kurstage, 16./I8./23./25. Juni 2003 jeweils 19.00 bis 22.00 Uhr Anmeldungen bis eine Woche vor Kursbegirin Anmeldung und Informationen HTW Chgr, Ringstrasse 37, CH-7000 Chur Telefon+41 (0)81.286 24 32 ! nds@fh-htwchur.ch ,  www.fh-htwchur.ch 
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