Volltext: Liechtensteiner Volksblatt (2003)

SAMSTAG, 4. 
JANUAR 2003 VOLKS I ||V| 
I A M H 
DATENSCHUTZ BLATT I IHL LAIM 
U FBP-TERMINE FBP-TERMINE Time tochange! VADUZ - Es ist Zeit für einen Wechsel. Am 11. Januar 2003 geht in Vaduz die Post ab! Ab 20.00 Ujir findet im Camäleon die Party der Jungen FBP Vaduz statt. So etwas hat's noch nie gegeben! Freier Eintritt, ein gratis Begrüssungsgetränk, heisse Party- Rhythmen mit DJ Juli und vörfasnächtliche Stimmung 
mit den TÖmiligugern. Ausser­ dem kannst du einen Reisegutschein, ein Nachtessen, einen Einkaufsgutschein oder sieben, weitere tolle Preise gewinnen. Komm und lass dich überraschen, was das Programm sonst noch alles bietet! - Junge FBP Vaduz Neujahrsapero der FBP Vaduz VADUZ - Die Attraktivitätssteigerung der derzeit oft menschenleeren Fuzssgängerzone im Zentrum von Vaduz ist ein erklärtes Ziel des FBP-BüTgermeisterkandidaten Markus Verlirtg. Deshalb ist es ihm ein echtes Anlie­ gen, ein geglücktes Beispiel in Bezug auf die Belebung einer iFussgängerzone näher bringen zu dürfen. Aus diesem Grunde lädt er die interessier­ te Bevölkerung zum Kurzreferat 
«Die Ent­ wicklung einer Fussgängerzone am Bei­ spiel der Stadt Bregenz» von 
Mag. Mar-, kus Unhart, Bürgermeister von Bregenz, ein. Dieser Vortrag findet im Rahmen eines Neujahrsapdros der FBP-Grtsgruppe Vaduz am Dienstag, 14. Januar 2003,19.00 Uhr, in der, Fürstlichen Hofkellerei, Vaduz, statt. Bürgermeisterkandidat Markus Ver- ling würde sich freuen, auch Sie an diesem Anlass begrüssen zu dürfen. FBP-Ortsgruppe Vaduz FBP-Zvieri in Triesen TRIESEN - Die FBP-Ortsgruppe Triesen veranstaltet vor den Vorsteher- und Gemein­ deratswahlen, die am 31.1. und 2.2.03 durchgeführt werden, einen FBP-Zvieri in der alten Weberei. . • An diesem Anlass besteht noch einmal die Gelegenheit, die Kandidatinnen und Kandi­ daten besser kennen zu lernen und mit ihnen direkt ins Gespräch zu kommen. Wir freuen uns auf zahlreiches Erscheinen 
-und interes 
: sante Diskussionen am Samstag, den 25. Januar um 17 Uhr in der alten Weberei in Triesen. .FBP-Ortsgruppe Triesen 
Computerdatenbanken und Internet machen Datenschutz wichtiger denn je F. 
125 <e> 
JAHRE VOLKSBLATT 
M Ereignisse der letzten 125 Jahre UNGEWÖHNLICHER AUFRUF DES HERAUSGEBERS VADUZ, 
6. September 
1878 - Der «Her­ ausgeber» des «Volksblättes» besitzt weder Teleskop, noch Telegraph, noch Telephon, noch hat. er so lange Ohren wie König Mydas, wodurch er selber Alles erspähen, erfahren und erhören könnte, was in den Gemeinden Woche für .Woche wichtiges aber auch minder wichtiges passiert. Stoff gibt es manchmal genug, wenn auch sol­ chen, der nicht immer angenehm riecht.. Also Berichte z.'B..über ausserordentliche Krankheiten, Unglücksfälle,. Naturereignis­ se, öffentliche Missstände, Schulen und dgl. werden gewünscht. Das ist doch keine Hexerei, nur müssen die Berichte wahr und objektiv aufgefasst sein. So viel Zeit wird gewiss jeder hochwürdige geistliche Herr, jeder Herr.Lehrer und Andere finden, die am Gedeihen des Blattes und am gesellschaftli­ chen Leben Interesse haben. An solche Her­ ren ergeht somit die freundliche Bitte um derartige Mitteilungen: viribus unitis - mit vereinten Kräften lässt sich was leisten! i Dienstag: Liechtenstein der Musterstaat 
VADUZ - Seit anfangs Dezember hat Liechtenstein einen eigenen Datenschutzbeauftragten. Phi­ lipp Mitteiberger zeichnet für die Überwachung des entspre­ chenden Datenschutzgesetzes verantwortlich. Das Volksblatt hat sich, mit ihm über seine interessante Aufgäbe unterhal­ ten. • DorisMelo r •- . Volksblatt: Wieso braucht Liech­ tenstein ein Datenschutzgesetz? Philipp Mitteiberger: In der heutigen Welt besteht die Gefahr, tlass der Mensch auf Grund techni­ scher Möglichkeiten wie Computer und Internet mehr und mehr zum gläsernen Menschen wird, da in etlichen Leb'ensbereichen Daten gesammelt und verarbeitet werden. Der Mensch droht somit, zur Ware zu werden. Das Datenschutzgesetz soll dem entgegenwirken. In welchen Lebensbereichen ist denn der Datenschutz wichtig? . . Der Datenschutz spielt in vielen Lebensbereichen eine Rolle, so beispielsweise im Zusammenhang rhit'Kreditkarten, Telekommunika­ tion, 
Skipass, Gesundheitswesen, Internet, Arbeitsplatz, Videoüber­ wachung, E-Government und vie­ lem mehr. Der Anwendungsbereich ist also sehr umfassend. Sie sind ja seit kurzem als Daten- schutzbeauftragter des Landes im Dienst. Was sind Ihre Haupt­ aufgaben? Es geht um den Grundsatz, der informationellen Selbstbestim­ mung -jede und jeder soll generell über die eigenen Daten selbst bestimmen können. Einschränkend ist hier tu sagen, dass es gesetzli­ che. Bestimmungen gibt, die die JEDER SOLL ÜBER SEINE DATEN SELBST BESTIMMEN KÖNNEN Weitergabe von Daten auch ohne die Einwilligung einer Person ermöglichen, das Zivilstandsregis­ ter ist zum Beispiel ein öffentliches Register, das dem Datenschutzge­ setz nicht untersteht. Ich bin für die Überwachung des - Datenschutzgesetzes und anderer datenschutzrelevanter Vorschriften . verantwortlich. Das Gesetz gibt mir die Möglichkeit, auf eigene Initiative oder auf Meldung Dritter Abklärungen vorzunehmen, um herauszufinden, ob das Gesetz ein­ gehalten wird. Es ist zudem eine wichtige Aufgabe, allen Interes­ sierten zur Verfügung zu stehen, wenn es um praktische Fragen des Datenschutzes geht. In meinem ersten Tätigkeitsjahr werde ich mich um eine offene: Informations­ politik bemühen und viel Auf­ klärungsarbeit leisten. \. Ist es nicht extrem schwierig, die< Einhaltung des Datenschutzge­ setzes zu kontrollieren? Es ist sicher eine grosse und : interessante Herausfordening, eine solche Stelle aufzubauen, auch da das. Anwendungsgebiet des Daten­ schutzes sehr vielfältig ist. Die Regierung hat mir verdankenswer- terweise einen Spezialisten für eine beschränkte Zeit zur Seite gestellt, 
Philipp Mittelberger: «Für den «Normalbürger entstehen durch das Daten­ schutzgesetz nur Rechte. Keine Pflichten, das Ist das Schöne daran.» der mir behilflich ist, die Stelle, auf­ zubauen. Züdem bestehen im Aus­ land Erfahrungswerte, die sehr hilf­ reich sind. 
Aus diesem Grund wird der Aufbau eines Beziehungsnetzes sehr wichtig sein. Eine absolute Kontrolle ist aber sicher nicht mög­ lich und auch nicht sinnvoll. Wir möchten aber erreichen, dass die Betroffenen ihre Eigenverantwör- tung wahrnehmen und sich wehren, wenn sie unzulässigen Datenverar­ beitungen begegnen. Inwieweit tanjgiert das npue Datenschutzgesetz den «Normal- bürger», .was für Rechte und Pflichten hat er dadurch bekom­ men? . Das Schöne am Datenschutzge­ setz ist, dass es für den Normalbür­ ger, 
der kejne Personendaten.bear­ beitet, keine Pflichten entstehen, sondern nur Rechte. Seit 1982 gibt es verwaltungsinteme Richtlinien zur Frage, wie mit Personendaten umgegangen werden sollte. Neu ist, dass dem Bürger der Rechts­ schutz offen steht. Er kann mit einem Anliegen an mich gelangen. Ich werde die Frage untersuchen und kann unter Umständen emp­ fehlen, dass das Bearbeiten von Daten geändert oder unterlassen werden soll. Wird der Empfehlung nicht nachgekommen, kann der Rechtsschutz in Anspruch genom­ men werden. Dies kann sogar dazu führen, dass sich.der Menschen­ rechtsgerichtshof in Strassburg mit einer Sache befasst! Mit dem Datenschutzgesetz wird der Bürger somit beiser geschützt. Das kann natürlich auch dazu führen, dass von nun an Personen­ daten insbesondere von Behörden nicht mehr herausgegeben werden, die bisher immer gegeben 
wurden. Hier muss aber-gesehen werden, dass dies nur dem Schutz des Betroffenen dient. Ist der mit der Weitergäbe einverstanden, steht einer Herausgabe nichts mehr im Weg.. • • 'H;/ In den letzten Jahren wurden ja - beispielsweise - auf Anfrage die Namen und Adressen von 18- Jährigen an Fahrlehrer oder Parteien oder die Daten von Neu­ geborenen an Banken weiterge­ geben, darf dies jetzt nicht mehr vorkommen? Die Bekanntgabe von .Personen­ daten ist eine sehr heikle Phase der Bearbeitung, 
da sie eine grosse Möglichkeit einer Verletzung der persönlichen Freiheit beinhaltet, 
Zu den von Ihnen erwähnten Gesu­ chen gibt es keine eindeutige Ant­ wort, da es sich um Gesuche unter­ schiedlicher 
Natur handelt. Han­ delt es sich um Gesuche an Behör­ den, dürfen diese Personendaten grundsätzlich nur bekannt geben, NAMEN UND ADRESSEN DÜRFEN BEKANNT GEGEBEN WERDEN wenn die Bekanntgabe gesetzlich geregelt ist. Was Namen und Adressen betrifft, so dürfen diese. auf Anfrage bekannt gegeben wer­ den. Die Behörden entscheiden dies selbst, müssen aber auf eine' einheitliche Praxis achten. Zulässig ist die Weitergabe von Name und Adresse, vyenn sich die Anfrage auf ideelle Gründe stützt, unzulässig dagegen, wenn kommerzielle. Gründe hinter einer Anfrage ste­ hen. Wichtig ist anderseits auch das Recht des Einzelnen, die Bekannt­ gabe von Daten durch die Behör­ den sperren zu lassen.' Was hat sich für Firmen und Unternehmen'geändert? Auch Firmen und Unternehmen können mit einem Anliegen an mich gelangen und gemessen den neu geschaffenen Rechtsschutz. Firmen.und Unternehmen, die. selbst Daten bearbeiten, Und das werden sicher die meisten sein, müssen aber aucji den Pflichten des. Datenschutzgesetzes nachkom­ men. Hierzu sind vor allem zwei zü nennen, da diese bis zum 1. August 2003 umgesetzt sein müssen: Datensammlungen müssen bei mir angemeldet werden, damit sie in einem öffentlichen Register ein­ gesehen' werden können. Diese "DATENSAMMLUNGEN • MÜSSEN: JETZT AN­ GEMELDET WERDEN Ahmeldung ist bei privaten Firmen und Unternehmen im Gegensatz zu den Behörden nicht absolut. Dies ist auch sinnvoll, denn das Daten- schptzgesetz . will Firmen und Unternehmen nicht unnötige Arbeit verursachen, sie aber doch zu einer nötigen Transparenz bringen. So müssen Datensammlungen vor allem dann nicht angemeldet wer­ den, wenn die Betroffenen von der 
Sammlung und Bearbeitung von Personendaten informiert worden sind. Ist-die betroffene Person informiert, kann. sie von ihren Rechten Gebrauch machen. Zudem müssen Firmen und Unternehmen, wie auch Behörden, bis zum 1. August 2003 im Stande sein", einer betroffenen Person Aus­ kunft geben zu können, ob uhd wenn ja, was für Daten über sie verarbeitet werden. Vor allem das Internet ist ja in . Bezug auf den Datenschutz recht * problematisch. Wie können sich Bürgerinnen und Bürger im Netz schützen? . Da man als privater Informa­ tikbenutzer den Gefahren des Inter- .nets meist unmittelbar ausgesetzt ist, empfiehlt es sich, entsprechen­ de Schutzmassnahmen zu treffen. Es gibt heute zahlreiche Hard- und Software, die vor Missbrauch auf dem' Internet schützen. Ich denke hier zum Beispiel än die Installati­ on eines Firewalls und, unbedingt notwendig, eines regelmässig . aktualisierten Virenschutzprogram-. mies:- Man kann auch, mit der. gezielten Wahl yon Betriebssyste­ men und Anwendungsprogrammen bewirken, dass die am meistert ver­ wendeten Angriffe keinen Erfolg haben. Unbedingt beachten sollte, man auch die Hinweise der. Anwendungsanbieter (z. B. der Banken, beim Internet-Banking). Wir werden im Laufe dieses Jahres eine Info'rmationsbroschüre zu die­ sem Thema veröffentlichen, bezie­ hungsweise entsprechende Infor- ' mationen "auf unserer Website publizieren. Erfolgreich kann man MAN KANN SICH NUR SCHÜTZEN, WENN MAN WEISS, WOVOR MAN SICH SCHÜTZEN MUSS '• sich nur schützen,' wenn man weiss, wovor,man .sich schützen muss; Im übertragenen Sinn möch- ' ten wir erreichen, dass der private Benutzer die gleiche Sorgfalt anwendet, wie wenn er sein Haus verlässt - zumindest die Haustüre sollte er abschliessen! Aber auch die Internetnutzung am Arbeitsplatz ist aus datenschüt- zerischer Sicht interessant. Ein Arbeitgeber darf beispielsweise nur unter Einhaltung gewisser Bedingungen überprüfen, ob ein Arbeitnehmer das Internet auch für private Zwecke nutzt. Denn es darf nicht sein, dass der Arbeitgeber seine Angestellten wie George Orwells berühmter «Big Brother» überwacht. Wie steht es  auch beispielsweise mit dem Autonummernbüchlein, das ja in Liechtenstein vertrie­ ben wurde.. Wäre dieses noch . gesetzeskonform? Nein, dieses Büchlein gibt es schon seit ein paar Jahren nicht mehr. Denn gemäss einer Ent­ scheidung der VBI dürfen zwar Namen und Adressen von Aiitoin- habem auf Anfrage bekannt gege-. ben werden, nicht jedoch in einem. öffentlichen 
Verzeichnis. DafUr reicht die gesetzliche Grundlage nicht.
	        

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