Volltext: Liechtensteiner Volksblatt (2002)

SAMSTAG, 28. DEZEMBER 2002 
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11 NACHRICHTEN Männer tun Männern gut BALZERS - Unter diesem Motto finden unter der Leitung von Dr. Hans Andreas Rapp, Bildungsleiter im Haus Gutenberg, und Ewald Vogt, dipl. Erwachsenenbildner, fünf Gesprächsabende unter Männern statt, und zwar am Montag, den 13./20. und 27. Januar sowie am 3. und 10. Februar jeweils ab 20 Uhr im Haus Gutenberg. Aus der Sichtweise der Frauen, so schreibt Thomas Meyer, seien die Männer ^m^sCh^biges Pack. Mit einem Herzen, das ganze Land­ striche verwintert und einem Gehirn, Jdas nur an das Eine denkt. Männer: Monster! Mechanische Monster, die so viel empfin­ den wie ein Sägeblatt und auch so zärtlich sind. Diese fünf Abende bilden den Gegen­ beweis: Männer, die auch verletzlich, ein­ fühlsam sind und sich selbstkritisch äussern können. Die Bereitschaft, sich mit eigenen Gedanken und Problemen einzubringen ist erwünscht und wird erwartet, Anmeldungen und Infos: Haus Gutenberg, Tel. 388 II 33, Fax 388 1 35. (Eing.) Musikalischer Gottesdienst VADUZ - Am Silvesterabend um 19 Uhr gestaltet ein Ensemble der Liechtensteini­ schen Musikschule mit Pl'r. Jaquemar den Gottesdienst in der Evangelischen Kirche Vaduz-Ebenholz. Auf dem Programm stehen. Werke von Johann Joachim Quantz, Georg Friedrich Händel, Mozart und Lorenzo Gae- tano Zavatieri. Ausführende sind Sarah Längle, Sopran, Helga Frommelt, Violine, Otto Matheisl, Violine, Josef Frommelt, Alt­ flöte und Klarinette, und Maciej Zborowski, Orgel. Dazu wird herzlich eingeladen. 
Nichtratifikation möglich Kleine Anfrage zur Übernahme von Rechtsakten ins EWR-Abkommen VADUZ - Der Landtag hat grundsätzlich die Möglichkeit, der Übernahme einer EWR- Richtlinle ins EWR-Abkommen die Zustimmung zu verweigern. In diesem Falle wäre laut Regierung damit zu rechnen, dass Liechtenstein von den Ver­ tragspartelen des EVUR-Abkom- mens auf seine Treuepflichten hingewiesen wird. Welches wären die rechtlichen und allenfalls auch politischen Konse­ quenzen, fragte der VU-Abgeord- nete Hugo Quaderer, «wenn der Landtag der Übernahme einer EWR-Richtlinie nicht zustimmen würde? Zu dieser kleinen Anfrage gab Regierungschef Otmar Hasler in der letzten Landtagssitzung nachstehende Auskunft. h Grundsätzlich möglich Der Landtag hat grundsätzlich die Möglichkeit, der Übernahme einer EWR-Richtlinie in das EWR- Abkommen die Zustimmung zu verweigern. Verweigert der Land­ tag , einem EWR-Rechtsakt die Zustimmung, so könnte Liechten­ stein nicht fristgerecht die Mittei­ lung der Erfüllung der verfassungs­ rechtlichen Anforderungen an die zuständigen Stellen in Brüssel übermitteln. Art. 103 des EWR- Abkommens sieht vor, dass diese 
Mitteilung binnen sechs Monaten nach Beschlussfassung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Übernahme eines EWR- Rechtsaktes zu erfolgen hat. Erst nach Erhalt der letzten Mitteilung tritt der Beschluss des Gemeinsa­ men EWR-Ausschusses am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft. Folgen der Nichteinhaltung Die Folgen der Nichteinhaltung dieser Mitteilungsfrist regelt Art. 103 Abs. 2 des EWR-Abkommens. Sollte eine Mitteilung bei Ablauf der Frist von sechs Monaten nach Beschlussfassung des Gemeinsa­ men EWR-Ausschusses nicht vor­ liegen, so wird der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses bis zur Erfüllung der verfassungs­ rechtlichen Anforderungen vorläu­ fig angewendet, es sei denn, eine Vertragspartei teilt mit, dass eine vorläufige Anwendung nicht mög­ lich ist. In letzterem Fall oder falls eine Vertragspartei die Nichtratifikation eines Beschlusses des Gemeinsa­ men EWR-Ausschusses mitteilt, wird die in Art. 102 Abs. 5 des EWR-Abkommens vorgesehene vorläufige Ausserkraftsetzung einen Monat nach der Mitteilung wirksam. Konkret bedeutet dies, dass eine Richtlinie, für welche der 
Landtag die Zustimmung zur Über­ nahme ins EWR-Abkommen ver­ neint hat, in Liechtenstein nicht anwendbar ist. Dies gilt dann auch für die von der Richtlinie berührten Teile des betreffenden Anhangs zum EWR-Abkommen. Treuepflicht Liechtensteins In einem solchen Fall wäre damit zu rechnen, dass Liechtenstein von den Vertragsparteien des EWR- Abkommens auf seine Treuepflich­ ten gemäss Art. 3 des EWR- Abkommens hingewiesen wird. Denn Liechtenstein ist gemäss Art. 7 angehalten, Rechtsakte, auf die in Anhängen zum EWR-Abkommen bzw. in den Beschlüssen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Bezug genommen wird, entspre­ chend ins innerstaatliche Recht zu übernehmen und umzusetzen. In der Geschichte des EWR- Abkommens ist der Fall der Nicht­ ratifikation einer EWR-Richtlinie durch ein nationales Parlament bis heute nicht vorgekommen. Wohl konnte nicht immer zeitgerecht die Zustimmung der nationalen Parla­ mente eingeholt werden. Aller­ dings war die zeitliche Überschrei­ tung der in Art. 103 genannten sechsmonatigen Frist in keinem Fall so lange, dass der Gemeinsa­ me EWR-Ausschuss die Ausser­kraftsetzung 
einer bestimmten Richtlinie beschlossen hätte. Unterschiedliche Rechtsakte In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass gemäss dem Gutachten des Staats­ gerichtshofes vom 11. Dezember 1995 nur jene kechtsakte zur Zustimmung zu unterbreiten sind, die liechtensteinisches Gesetzes­ recht ändern oder die eine Beteili­ gung Liechtensteins an EU-Pro- grammen mit Finanziellen Auswir­ kungen vorsehen und innerstaatlich dem Referendum unterstehen. Alle anderen Rechtsakte werden der EWR-Kommission des Landtages unterbreitet, bedürfen aber, zur Übernahme in' das EWR-Abkom- men nicht der Zustimmung des Landtages. Aufgrund der Fülle der jährlich ins EWR-Abkommen zu übernehmenden Rechtsakte wurde mit der EWR-Kommission des Landtages zudem vereinbart, dass bestimmte EWR-Rechtsakte von untergeordneter Bedeutung der EWR-Kommission des Landtages nicht vorgelegt werden müssen. Es handelt sich dabei um EWR- Rechtsakte, die für Liechtenstein als nicht anwendbar erklärt wurden, sowie um EWR-Rechtsakte, die nicht rechtsverbindlich sind oder die lediglich Fristen verlängern. mit Personal CHF 229.-' mit Economy CHF 329.-' ohne Preisplan CHF 799.-mit 
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