Volltext: Liechtensteiner Volksblatt (2002)

- Beteiligungswertpapiere und -wertrechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und ähnliches) von Unter­ nehmen weltweit bis zu 25% des Fondsvermögens; - Warrants auf oben erwähnte Anlagen; -Geldmartainstiumente; - Anteile an anderen Anlagefonds, die ihr Vermögen in vorerwähnte Anlagen anlegen. Dabei sind Anlagen In andere Anlagefonds; die ihr Ver­ möge hauptsächlich in Betriligüngjpapiercn und -wertrechten investieren, in die vorstehend erwähnte prozentuale Beschränkung mit ein- zubeziehen; Ziffem2 und 3 a) für den Anlagefonds Nr. 64 lauten: 2. Das Anlageziel dieses Anlagefonds besteht hauptsächlich darin, einen optimalen Ertrag bei moderatem Risiko zu erzielen. Dieser Anlagefonds investiert sein Vermögen nach dem Grundsatz der Risikoverteilung weltweit in erster Linie in Obligationen und Geldmaiktanlagen sowie in Aktien. 
 v' 3. a) Als Anlagen dices Anlagefonds sind zugelassen: - FonfcningjttCTtpapiere und -wertrcehte (Obligationen inklusive Wandelobligationen, Wandelnotes, OptionSanleihen, Notes, Budifoiderun- . gen und ähnliches) von in- und ausländischen Schuldnern privater und öffentlich-rechtlicher Naiur; - Beteiligungswertpapiere und -wertrechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und ähnliches) von Unler- nehmen wltweit bis zu 40% des Fondsvermögens; - Warrants auf oben erwähnte Anlagen; -Geldmarktinstrumente; - Anteile an anderen Anlagefonds, die ihr Vermögen in vorerwähnte Anlagen anlegen. Dabei sind Anlagen in andere Anlagefonds, die ihr Ver­ mögen hauptsächlich in BeteiIigungspapieren und -wertrechten investieren, in die vorstehend erwähnte prozentuale Beschränkung mit einzubeziehen; Ziffern 2 und 3 a) für den Anlagefonds Nr. 65 lauten: 2. Das Anlageziel dieses Anlagefonds bestellt hauptsächlich darin, einen optimalen Ertrag durch gemischte Anlagen zu eräelen. Dieser Anlage­ fonds Investiert sein Vermögen nach dem Grundsatz der Risikoverteilung weltweit in erster Linie in Aktien und Obligationen. 3. a) Als Anlagen dieses Anlagefonds sind zugelassen: - Forde rungswertpapiere und -wertrcehte (Obligationen inklusive Wandelobligationen, Wandelnotes, Optionsanleihen, Notes, Buchforderun- gen und ähnliches) von in- und ausländischen Schuldnern privater und öffentlich-rechtlicher Natur; - Beteiligungswertpapiere und -wertrechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheinc und ähnliches) von Unter­ nehmen weltweit bis zu 60% des Fondsvermögens; r Warrants auf oben erwähnte Anlagen; -Geldmarktinstmmente; - Anteile an anderen Anlagefonds, die ihr Vermögen in vorerwähnte Anlagen anlegen. Dabei sind Anlagen In andere Anlagefonds, die ihr Ver­ mögen hauptsächlich in Beteiligungspapleien und -wertrechten investieren; in die vorstehend erwähnte prozentuale Beschränkung mit einzubeziehai; Ziffern 2 und 3 a) für den Anlagefonds Nr. 66 lauten: ,2. Das Anlageziel dieses Anlagefonds besteht hauptsächlich darin, einen optimalen Ertrag durch gemischte Anlagen zu erzielen. Dieser Anlage­ fonds investiert sein \fermögen nach dem Grundsatz der Risikoverteilung weltweit in erster Linie in Aktien und Obligationen. 3-a) Als Anlagen dieses Anlagefonds sind zugelassen: - Fordeningswertpapieie und -wertrechte (Obligationen inklusive Wandelobligationen, Wandelnotes, Optionsanleihen, Notes, Budiforderun- gen und ähnliches) von in- und ausländischen Schuldnern privater und öffentlich-rechtlicher Natur, - Beteiligungswertpapiere und -wertrechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und ähnliches) von Unter­ nehmen weltweit bis zu 85% des Fondsvermögens; - Warrants auf oben erwähnte Anlagen; -Geldmarktinstmmente; - Anteile an anderen Anlagefonds, die ihr Vermögen in vorerwähnte Anlagen anlegen. Dabei sind Anlagen in andere Anlagefonds, die ihr Ver­ mögen hauptsächlich in Beteiligüngspapieren und -wertrechten investieren, in die vorstehend erwähnte prozentuale Beschränkung mit einzubeziehen; Ziffern 3 b), 4,5,6,7 und 8 für die Anlagefonds 62-66 lauten: 3. b) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Gesamtfondsvermögen, nach Abzug der flüs­ sigen Mittel beziehen, einzuhalten: - Anteile an anderen Anlagefonds höchstens 20%. 4. Bis zu insgesamt 10% des Fondsvermögens dürfen von der Fondsleitung in anderen Wertpapieren und Wertrechten angelegt weiden, die den Anforderungen nach Ziff. 1 nicht genügen, oder in Foidenmgsrechten, die keine Geldmarktinstrumente sind und die ihren Merkmalen nach Effekten gleichgestellt werden können, die veräusser- und übertragbar sind und deren Wert bei jeder Ausgabe oder Rücknahme der Anteile bestimmt weiden kann. 5. Bis zu insgesamt 25% des Fondsvermögens dürfen von der Fondsleitung in übertragbaren, bewertbaren und veräusserbaren Geldmaiktin- strumenten angelegt werden, die den Anforderungen von Ziff. 1 nicht genügen. Diese müssen begeben oder garantiert sein von einem Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören oder von einem Unternehmen, dessen Effekten den Anforde­ rungen nach Ziff. 1 genügen. 6. Die Anlagen gemäss § 8 Ziff. 4 und 5 dürfen zusammen 25% des Fondsvetmögens nicht übersteigen. 7. Bei Effekten aus Neuemissionen muss die Zulassung an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt in den Emissionsbedingungen vorgesehen und spätestens innerhalb eines Jahres vollzogen sein; andernfalls sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen oder in die Beschränkungsregel von Ziff. 4 einzubeziehen. 8. Die Fondsleitung darf in Anteilen anderer Anlagefonds anlegen, die von ihr oder von einer ihr nahestehenden Gesellschaft verwaltet weiden, sofern deren Reglement die Spezialisiemng auf Anlagen in einem bestimmten geographischen oder wirtschaftlichen Bereich vorsieht Im Umfang von solchen Anlagen dürfen dem Fondsvermögen keine Kommissionen oder Kosten im Sinne von § 19 belastet weiden. Der Zielfonds darf überdies keine Ausgabe- und Rücknahmekommissionen belasten, es sei denn, diese werden zugunsten des Fondsvermögens erhoben. § 13 
Aufnahme und Gewährung von Krediten Ziffern 1 und 2 für die Anlagefonds Nr. 62-66 lauten: 1. Die Fondsleitung darf für Rechnung des Anlagefonds keine Kredite gewähren. Die Elfeklenleihe gemäss § 10 und das Pensionsgeschäft als Reverce Repo gemäss § 11 gelten nicht als Kreditgewährung im Sinne dieses Paragraphen. 2. Die Fondsleitung darf für höchstens 10% des Fondsvermögens vorübergehend Kredite aufnehmen. Das Pensionsgeschäft als Repo gemäss § 11 gilt als Kreditaufnahme Im Sinne dieses Paragraphen. § 14 Belastung des Fondsvermögens Ziffern 1 und 2 für die Anlagefonds Nr. 62-66 lauten: 1. Die Fondsleitung darf im Rahmen der ordentlichen  \ferwaltung   das Fondsvermögen mit Pfandrechten belasten oder zur Sicherung übereig­ nen. Weder die Fondsleitung noch die Depotbank dürfen aber mehr als 25% des Fondsvermögens verpfänden oder zur Sicherung Übereignen. 2. Die Belastung des Fondsvetmögens mit Bürgschaften ist nicht gestattet §15 Risikoverteilung Ziffern I Ws 7 für die Anlagefonds Nr. 62-66 lauten: 1. In die Risikoverteilungsvoischriften gemäss § 15 sind einzubeziehen: a) Anlagen;. b) flüssige Mittel, die nicht bei der Depotbank gehalten werden; c) derivative Finanzinstmmente (einschliesslich Warrants); d) Forderungen gegen Gegenparteien aus Geschäften mit derivativen Fmanzinstnimenten. Vorbehalten bleiben die durch die Aufsichtsbehör­ de gewährten Ausnahmen. 2. Bis höchstens 10% des Fondsvermögens dürfen in Aktiven gemäss Ziff. 1 desselben Emittenten bzw. Schuldners gehalten weiden, wobei der Gesamtwert der Aktiven, von denen mehr als 5% des Fondsvetmögens beim selben Emittenten bzw. Schuldner gehalten werden, 40% des Fondsvermögens nicht übersteigen darf. 3. Es dürfen für den Anlagefonds keine Beteiligungsrechte erworben werden, die mehr als 10% der Stimmrechte ausmachen oder die es ertau­ ben, einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben. Vorbehalten bleiben die durch die Aufsichtsbehörde gewährten Ausnahmen. 4. Die Fondsleitung darf nicht mehr als je 10% der stimmrechtslo6en Beteiligungspapiere und der Schuldverschreibungen eines einzigen Emittenten erwerben. Diese Beschränkung gil t nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Bruttobetrag der Schukhersdireibungen nicht beredinen lässt 5. Die Fondsleitung darf höchstens 10% der Anteile eines anderen Anlagefonds erwerben. 6. Die in Ziff. 2 erwähnte Grenze von 10% Ist auf 35% angehoben, wenn die Effekten von einem Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Körper­ schaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat ' der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Die vorgenannten Effekten bleiben bei der Anwendung der Grenze von 40% nach Ziff. 2 ausser Betracht . Als Emittenten bzw. Garanten in diesem Sinne zugelassen sind: Die Europäische Union (EU), Staaten der OECD, der Europarat, die Internationale Bank filr Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die Europäische Investitionsbank, die Interamerikanische Entwicklungsbank, die Asia­ tische Entwicklungsbank und die Euroflma (Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial). 7. Die in Ziff. 2 erwähnte Grenze von 10% Ist auf 100% angehoben, wenn die Effekten von einem Staat oder einer öffentlich-rcchtlidien Körper­ schaft aus der OECD oder von Internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstant ' • • der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. In diesem Fall muss der Anlagefonds Effekten aus mindestens seciis verschiedenen Emissionen halten; höchstens 30% des Fondsvetmögens dürfen In Effekten derselben Emission angelegt werden. Die vorge­ nannten Effekten bleiben bd der Anwendung der Grenze von 40% nach Ziff. 2 ausser Betracht Als Emittenten bzw. Garanten in diesem Sinne zugelassen sind: Die Europäische Union (EU), Staaten der OECD der Europarai, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Wellbank), die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die Europäische Investitionsbank, die Interamerikanisdie Entwicklungsbank, die Asia­tische 
Entwicklungsbank und die Euroflma (Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial). 89 8, 13,14 und 15 der Anlagefonds Nr. 67 und 68 lauten: § 8 Aniageziel und Anlagepolitik Ziffer 1 für die Anlagefonds Nr. 67 und 68 lautet 1. Die Fondsleitung investiert das Vermögen dieses Anlagefonds grundsätzlich in massenweise ausgegebenen Wertpapieren und nicht verurkunde- ten Rechten mit gleicher Funktion, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstellenden Markt gehanddt wer- den. Ziffern 2 sowie 3 a) und b) für den Anlagefonds Nr. 67 läuten: 2. Das Anlageziel dieses Anlagefonds besteht hauptsächlich In der Erreichung einer Performance, die dem Markt für europäische Aktien ent­ spricht Die Anlagen erfolgen in einem ausgewogenen Verhältnis von grossen, mittleren und kleinen Unternehmen aller Wirtschaftssektoren, deren Titel ohne Beschränkungen im Umlauf sind. 3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Gcsamtfqndsvermögens in: - Beteiligungswertpapieren und -wertrediten (Aktien, Gentisssdieinen, Genossenschaftsanteilen, Partizipationsscheinen und ähnliches) von Unternehmen, die entweder ihren Sitz in einem europäisdien bind haben, als Holdinggesellschaften überwiegend Beteiligungen an Unter­ nehmen mit Sitz In einem europäisdien Land halten oder ihre wirtschaftliche Hauptaktivität in einem europäisdien Land haben; - Warrants auf den obenerwähnten Anlagen; -Anteilen an anderen Anlagefonds, die ihr \fcrmögen gemäss den Richtlinien dieses Anlagefonds anlegen. b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst c), nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens einen Drittel des Gesamtfondsver­ mögens investieren in: - - Aktien, anderen Beteiligungswertpapieren und -wertrechten sowie Warrants, die den vorgenannten Anforderungen nicht genügen; - auf Schweizer Franken (CHF) und andere Währungen lautenden Obligationen sowie anderen Forderungswertpapieren und -wertrechten von in-und ausländischen Emittenten; - Anteilen an anderen Anlagefonds, die ihr Vermögen nicht gemäss den Richtlinien dieses Anlagefonds anlegen; - auf Sdiweizer Franken (CHF) und andere Währungen lautenden Geldmarktpapieren, welche die Aufeichtsbehöide-als Effekten anerkennt, von Emittenten weltweit Ziffern 2 sowie 3 a) und b) filr den Anlagefonds Nr. 68 lauten: 2. Das Anlageziel dieses Anlagefonds besteht hauptsächlich darin, langfristig eine Performance zu erzielen, die im Einklang mit der gängigen Entwicklung des sdiweizerisdien Aktienmarktes steht Die Fondsleitung orientiert sich bei der Verwaltung des Fondsvetmögens an einem für den schweizerischen Aktienmarkt repräsentativen Referenzindex (Benchmark), weldier im Prospekt näher erläutert will 3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Gesamtfondsvermögens In: - Beteiligungswertpapieren und -wertrechten (Aktien, Genussscheinen, Genossensdiaftsariteilen, Partizipationssdieinen und ähnliches) von Unternehmen, die entweder im Refercnzindex entlialten sind, ihren Sitz in der Sdiweiz haben, als Holdinggesellschaften überwiegend Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz In der Schweiz halten oder Ihre wirtschaftliche Hauptaktivität in der Schweiz haben; - Warrants auf den obenerwähnten Anjagen; - Anteilen an anderen Anlagefonds, die ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Anlagefonds anlegen. b) Die Fondsleitung kann'zudem unter  \brbehalt  von Bst c), nadi Abzug der flüssigen Mittel, höchstens einen Drittel des Gesamtfondsver­ mögens investieren in: - Aktien, anderen Beteiligungswertpapieren und -wertrechten sowie Warrants, die den vorgenannten Anforderungen nidit genügen; - auf Schweizer Franken (CHF) und andere Währungen lautenden Obligationen sowie anderen Forderungswerlpapieren und -wertrediten von in-und ausländischen Emittenten; - - Anteilen an anderen Anlagefonds, die ihr \fcrmögen nicht gemäss den Riditlinlen dieses Anlagefonds anlegen; - auf Schweizer Franken (CHF) und andere Wähningen lautenden Geldmarktpapieren, welche die Aufsiditsbehörde als Effekten anerkennt, von Emittenten weltweit; , - Ziffern 3 c), 4,5 und 6 für die Anlagefonds Nr. 67 und 68 lauten: 3. c) Zusätzlidi hat die Fondsleitung die nadistehenden Anlagebesdiriinkungen, die sich auf das Gesamlfondsvemiögen nach Abzug der flüssi­ gen Mittel beziehen, einzuhalten: . - Anteile an anderen Anlagefonds hödistens 10%. 4. Bis zu insgesamt 10% des Fondsvermögens dürfen von der Fondsleitung in anderen Wertpapieren und Wertrechten angelegt werden, die den Anfoideningen nadi Ziff. 1 nidit genügen, oder in Fordeiungsrcditen, die keine Geldmarktinstmmente sind und die ihren Merkmalen nach Effekten gleidigestellt weiden können, die veräusser- und übertragbar sind und deren Wert bei jeder Aasgabe oder Rücknahme der Anteile bestimmt weiden kann. 5. Bei Effekten aus Neuemissionen muss die Zulassung an einer Boise oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstellenden Markt In den Emissionsbedingungen vorgesehen und spätestens innerhalb eines Jahres vollzogen sein; andernfalls sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen oder in die Beschränkungsregel von Ziff. 4 einzubezidien. 6. Die Fondsleitung darf in Anteilen anderer Anlagefonds anlegen, die von ihr oder von einer ihr nahestehenden Gesellschaft verwaltet werden, sofern deren Reglement die Spezialisierung auf Anlagen in einem bestimmten geographischen oder wirtsdiafüidien Beieich vorsidit Im Umfang von solchen Anlagen dürfen dem Fondsvermögen keine Kommissionen oder Kosten im Sinne von § 19 belastet werden. Der Zielfonds darf überdies keine Ausgabe- und Rücknahmekommissionen belasten, es sei denn, diese weiden zugunsten des Fondsvermögens erhoben. § 13 Abnahme und Gewährung von Krediten Ziffern 1 und 2 für die Anlagefonds Nr. 67 und 68 lauten: 1. Die Fondsleitung darf für Redinung des Anlagefonds keine Kredite gewähren. Die Effektenleihe gemäss § 10 und das Pensionsgeschäft als Reveise Repo gemäss § 11 gellen nidit als Kreditgewährung im Sinne dieses Paragraphen. 2. Die l'ondsleitung darf filr hödistens 10% des Fondsvemiögens vorübergehend Kredite aufnehmen. Das Pensionsgesdiiift als Repo gemäss § 11 gilt als Kreditaufnahme im Sinne dieses Paragraphen. § 14 ßelastungdes Fondsvemiögens Ziffern 1 und 2 für die Anlagefonds Nr. 67 und 68 lauten: 1. Die Fondsleitung darf im Rahmen der ordentlichen Verwaltung das Fondsvermögen mit Pfandrediten belasten oder zur Sicherung übereig­ nen. Weder die Fondsleitung nodi die Depotbank dürfen aber mehr als 25% des Fondsvermögens verpfänden oder zur Sidiemng übereignen. 2. Die Belastung des Fondsvermögens mit Bürgsdiaftcn ist nidit gestattet § 15 Risikoverteilung Ziffer 1 für die Anlagefonds Nr. 67 und 68 lautet 1. Iii die Rislkoverteilungsvoischriften gemäss § 15 sind einzubezidien: a) Anlagen; b) flüssige Mittel, die nicht bei der Depotbank gehalten weiden; c) derivative Finanzinstmmente (einsdiliesslidi Warrants); d) Forderungen gegen Gegenparteien aus Geschäften mit derivativen Fmanzinstnimenten. Vorbehalten bleiben die durch die Aufsichtsbehör­ de gewährten Ausnahmen. • Ziffer 2 filr den Anlagefonds Nr. 67 lautet: 2. Bis höchstens 10% des Fondsvemiögens dürfen In Aktiven gemäss Ziff. 1 desselben Emittenten bzw. Schuldners gdialten weiden, wobei der Gesamtwert der Aktiven, von denen mehr als 5% des Fondsvermögens beim selben Emittenten bzw. Schuldner gdialten weiden, 40% des Fondsvemiögens nicht übersteigen darf. „ Ziffer 2 für den Anlagefonds Nr. 68 lautet 2. a) Bis höchstens 5% des Fondsvemiögens dürfen in Effekten desselben Emittenten angelegt weiden. b) Beim Erwerb von Effekten eines Emittenten, der im Referenzindex entlialten ist,' darf in Abweidiung von lit a) eine Übergewichtung von maximal 5%-Punkten oder 125% von dessen prozentualen Gewichtung im Referenzindex vorgenommen weiden. . Dadurch kann eine Konzentration des Fondsvemiögens auf einige wenige, im Refercnzindex enthaltene Titel entstehen, was zu einem . Gesamtrisiko des Fonds führen kann, das über dem Risiko des Referenzindex (Marktrisiko) liegt c) Die Anlagen sind auf mindestens 12 Emittenten aufzuteilen. Ziffern 3,4 und 5 für die Anlagefonds Nr. 67 und 68 lauten: 3. Es dürfen für den Anlagefonds keine Beteiligungsrechte erworben werden, die mdir als 10% der Stimmrechte ausmachen oder die es erlau­ ben, einen wesentlldien Einfluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben. Vorbdi alten bleiben die durch die Aufsichtsbehörde gewährten Ausnalimen. 4. Die Fondsleitung darf nidit mehr als je 10% der stimmreditslosen Beteiligungspapiere und der Sdiuldversdueibungen eines einzigen Emittenten erwerben. Diese Besdiränkung gilt nicht, wenn sich im Zeilpunkt des Erwerbs der Bruttobetrag der Schuldverschreibungen nicht berechnen lässt 5. Die Fondsleitung darf hödistens 10% der Anteile eines anderen Anlagefonds e'rweiben. - . Wir weisen die Anleger darauf hin, dass sle innert 30 Tagen seit der zweiten und letzten Veröffenüichung dieser Reglementsänderungen bei der Eidgenössisdien Bankenkommission, Postfach, 3001 Bern Einwendungen erheben oder die Auszahlung ihrer Anteile In bar verlangen können. Basel/Vaduz, 24. Oktober 2002 Zahlstelle und Vertreter in Ueditenstein: ' liechtensteinische Landesbank Aktiengesellschaft Städtle44 9490Vaduz 
Die Fondsleitung UBS Fund Management (Swltzerland) AG Die Depotbanken: UBS AG bzw. BSI SA 4
	        

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