Volltext: Liechtensteiner Volksblatt (2002)

- Anteilen an anderen Eflektenfonds mit vergleichbarer Anlagepoliük, die den Anforderungen gemäss Ziff. 2 nlclu gentlgpn; - Aktien, anderen Beteiligungswertpapieren und -wertrechten sowie Warrants auf den zulässigen Anlagen; . - Geldmarktinstnimenten, wlclte die Aufsichtsbehörde als Effekten anerkennt, die auf die Reclinungselnheit des Fonds oder" auf eine andere, frei konvertierbare Währung lauten von Emittenten weltweit , c) Zusätzlidi hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebcschränkungen, die sicli auf das Gesamtfondsvennögen nach Abzug der flüssi­ gen Mittel bezichen, einzuhalten: - Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und -w^rtrechte sowie •. - Anteile an anderen Effektenfonds höclistens 10%. Falls die auf den Vertrieb des Anlagefonds in einem Drittland anwendbare Gcsetzgebunfilics verlangt darf der Anlagefonds nicht oder nur in dem dort erlaubten Umfang in Anteilen von in- und ausliindisclien Anlagefonds, anderen gesellsdiaftsneditlidi organisierten Vennögen (Invesimentgesellschaften) oder in Invcstmenttrusts investieren. Ziffern 4,5 und 6 filr die Anlagefonds Nr. 7-15 lauten: 4. Bis zu insgesamt 10% des Fondsvermögens dürfen ran der Fondsleitung in anderen Wertpapieren und Wertrechtei angelegt werden, die den Anforderungen nach Ziff. 1 nicht genügen, oder in löidenings rechten, die keine Geldmarktinstrumente sind und die ihren Merkmalen nach Effekten gleidigestellt wenden können, die veräusser- und übertragbar sind und deren Wert bei jeder Ausgabe oder Rückmdime der Anteil.- bestimmt wenden kann. 5. Bei Effekten aus Neuemissionen muss die Zulassung an einer Boise oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt in den Emissionsbedingungen vorgesehen und spätestens innerlialb eines Jahres vollzogen sein; andernfalls sind die Titel innerlialb eine;; Monats zu. verkaufen oder in die Beschnlnkungsregel TOri Zff. 4 6. Die Fondsleitung darf in Anteilen anderer Effektenfonds anlegen, die von ihr oder von einer ihr nahestehenden Gesellschaft verwaltet werden, sofern deren Reglement die Spezialisierung auf Anlagen in einem bestimmten geographischen oder wirtsdiaftlichen Beneich vorsieht. Im Umfang von solchen Anlagen dürfen dem Fondsvemiögen keine Kommissionen oder Kosten im Sinne von § 19 Mästet werden. IX*r Zielfonds darf überdies keine Ausgabe- und Rücknahmekommissionen belasten, es sei denn, diese werden zugunsten des Fondsvemiögens erhoben. § 13 Aufnahme und Gewährung von Krediten Ziffern 1 und 2 für die Anlagefonds Nr. 7-1$ lauten: 1. Die Fondsleitung darf für Rechnung des Anlagefonds keine Kredite gewähren. Die Effektenleihe gemäss § 10 und das I'ensionsgesdiäft als Reverse Repo gemäss § 11 gelten nicht als Kreditgewährung im Sinne dieses Paragraphen. 2, Die. Fondsleitung darf für höclistens 10% des Fondsvemiögens vorübergehend Kredite aufnehmen. Das Pensionsgeschiift ab Repo gemäss § 11 gilt als Kreditaufmdiine im Sinne dieses '§ 14 Belastung des Fondsvermögens Ziffern 1 und 2 für die Anlagefonds Nr. 7-15 lauten: 1. Die Fondsleitung darf im Rahmen der ordentlichen  \twaltung   das Fondsvemiögen mit Pfandrechten belasten oder zur Sicherung übereig­ nen. Weder die Fondsleitung nodi die Depotbank dürfen aber mehr als 25% des Fondsvemiögens verpfänden oder zur Sicherung übereignen. • 2. Die Belastung des Fondsvemiftgcns mit Bürgschaften ist nicht gestattet § 15 Risikoverteilung Ziffern 1 bis 7 für die Anlagefonds Nr. 7-15 lauten: 
- 1. In die Risikoverteilungsvorxhriftm gemäss §15 sind einzubeziehen: a) Anlagen; b) flüssige Mittel, die nicht bei der Depotbank gehalten weiden; • < c) derivative Finanzinstnimente (einschliesslich Warrants); d) Foideruiigen gegen Gegenparteien aus Geschäften mit derivativen Finanzinstnimeiiten. Yoibehalten bleilx'ii die durch die Anf- siditsbehörde gewährten Ausnahmen. 2. Bis höclistens 10",', des Fondsvemiögens dürfen in Aktiven gemäss Ziff. 1 desselben Emittenten bzw. Schuldners gehalten werden, wobei der Gesamtwert der Aktiven, von denen mehr als 5% des Fondsvemiögens beim selben Emittenten bzw. Sdiuldner gehalten wenlen, 40% des Fondsvemiögens nidit übersteigen darf. , . ' 3. Es dürfen für den Anlagefonds keine Beteiligung?redite erworben wenlen, die mehr als 10% der Stimmrechte ausmachen oder die es erlau­ ben, einen wesentlichen Einfluss auf die Gesdiiiftsleitung eines Emittenten auszuüben. Vorbehalten bleiben die durch die Aufsichtsbehörde gewährten Ausnahmen. 4. Die Fbndsleitung darf nicht mehr als je 10% der stimmrcditslosen Beteiligungspapiere und der Schuldverschreibungen eines einzigen Emit­ tenten erwerben. Diese Beschränkung gilt nicht wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Bruttobetrag der Schuldverschreibungen nidit beredinen liisst 5. Die Fondsleitung darf höchstens Wider Anteile eines anderen Effektenfonds erwerben. 6. Die in Ziff. 2 erwähnte Grenze von 10% ist auf 35% angehoben, wenn die Effekten von einem Staat oder einer öffentlich-reditlidien Körper­ schaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlidien Charakters, denen die Sdiweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäisdien Union angeliöien, begeben oder garantiert werden. Die Vorgenannten Effekten bleiben bei der Anwendung der Grenze von 40% nadi Ziff. 2 ausser. Betracht. ' Als Emittenten bzw. Garanten in diesem Sinne zugelassen sind: Die Europäisdie Union (EU), Staaten der OECD, der Europarat die Internationale Bank für Wiederaulbau und Entwicklung (Weltbank), die Europäisdie Bank für Wederaufbau und Entwicklung, die Europäische Investitionsbank, die Interamerikanische Entwicklungsbank, die Asia- tisdie Entwicklungsbank und die Eurofima.(Europäische Gesellschaft für die Finanzienmg von Eisenbalmmaterial). 7. Die in Ziff. 2 erwähnte Grenze von 10% ist auf 100% angehoben, wenn die Effekten von einem Staat oder einer öffentllch-nxhtlidien Körper­ schaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlidien Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäisdien Union angehören, begeben oder garantiert werden. In diesem Fall muss der Anlagefonds Effekten aus mindestens seclis ver­ schiedenen Emissionen halten; höclistens 30% des Fondsvemiögens dürfen in Effekten derselben Emission angelegt Vierden. 
Die vorgenann­ ten Effekten bleiberibei der Anwendung der Grenze von 40% nadi Ziff. 2 ausser Betracht - Als Emittenten bzw. Garanten in diesem Sinne zugelassen sind: Die Europäische Union (EU), Staaten der OECD, der Europarat die Internationale Bank für Wiederaulbau und Entwicklung (Weltbank), die Europäisdie Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die Europäisdie Investitionsbank, die Interanierikanische.Entwicklungsbank, die Asia- tisdie Entwicklungsbank und die Eurofima (Europäisdie Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial). § 20 Ziffer 2 für den Anlagefonds Nr. 13 lautet: 2. Das Redmungsjahr läuft jeweils von l.Junl bis31. Das Redmungsjahr 2002/2003 dauert vom 1. April 2002 bis 31. Mai 2003. III. Reglementsänderungen betreffend: 16. DBS (Cll) Equity Fund - Asla 17. DBS (Cll) Equity Fund - Emerging Asia . 18. UBS (Cll) Equity Fund - Europe 19. UBS (Cll) Equity Fund - Global 20. UBS (Cll) Equity Fund -Japan 21. UBS (Cll) Equity Fund - Mid Caps Swltzerland 
22. UBS (Cll) Equity Fund - Natural Resources 23. UBS (Cll) Equity Fund - Pacific 24. UBS (Gl) Equity Fund - USA 25. UBS (Cll) Equity Fund - Global Titans 26. UBS (Cll) Equity Fund - Small Caps Europe 27. UBS (Cll) Equity Fund - Small Caps Swltzerland Bei dieser Gruppe von Anlagefonds handelt es sich um Aktienfonds der Kategorie Effektenfonds gemäss Art. 32 AFG. Die angestrebten materiellen Änderungen für die Anlagefonds Nr. 16-27 im überMick • Der Einheitlichkeit halber soll auch in den Fondsrcglementen von UBS (CH) Equity Fund - Emerging Asia, UBS (Cll) Equity Fluid - Europe, UBS (CH) Equity Fund - Global und UBS (Cll) Equity Fund - Patific die entsprediende Fonnuliening aufgenommen wenlen, wonadi audi Anteile von Effektenfonds, die ihre Vennögen nicht gemäss den Richtlinien des jeweiligen Anlagefonds anlegen, erworben werden können (vgl. § 8 Ziffer 3 b)). In den Fondsrcglementen der anderen Anlagefonds dieser Gruppe besteht dieses Möglichkeit bereits heute bzw. bei UBS (Cll) Equity Fund - Global Titans soll diese nicht eingeführt werden. • Der Vollständigkeit halber soll bei allen Fonds, ausser bei UBS (Cll) Equity Fund - Global und UBS (Cll) Equity Fund - Global Iltans, auch in Warrants auf Anlagen, die nidit der Anlagepolitik des jeweiligen Fonds entsprcdien, angelegt werden dürfen (vgl. §8 Ziffer 3). • Mit dem neuen §8 Ziffer 6 soll im Rahmen der gesetzlidien Möglidikeiten die Anlage In Anteilen anderer Effektenfonds vor, die von der eigenen Fondsleitung verwaltet werden bei allen zwölf Fonds eingeführt werden. Bei UBS (Cll) Equity Fund - Emerging Asia, UBS (Cll) Equity Fund - Europe, UBS (Cll) Equity Fund - Global Titans, UBS (Cll) Equity Fund - Pacific, UBS (Cfl) Equity fluid - Small Caps Europe und UBS (Cll) Equity 
Fund - Small Caps Switzerland bestand diese Möglidikeit bereits bisher. fig 8,13,14 und 15 fiir die Anlagefonds Nr. 16-27 lauten: § 8 Anlageziel und Anlagepolitik- Ziffer 1 filr die Anlagefonds Nr. 16-27 lautet 1. Die Fondsleitung investiert das Nfcrmögpn dieses Anlagefonds grundsätzlidi in masenweise ausgegebenen Wertpapieren und nidit remikundeten Rechten mit gleicher Funktion, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gdiandelt wenden. 
Ziffern 2 und 3 a) sowie b) fiir den Anlagefonds Nr. 16 lauten: 2. Das AnlagKiel dieses Anlagefonds besteht hauptsächlidi darin, einem dem Markt asiatisdie Aktien (exkl. Japan) entsprechenden Gesamter- tragzuemelen. .. 3. a) Die Fondsleitung investiert, nadi Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Gcsamtfondsvermögens in: - Beteiligungswertpapieren und -wertrechten (Aktien, Genusssdieinen, Genossenschaftsanteilen, Partizipatiorcsdieinen und älinlidies) von Unternehmen, die entweder ihren Sitz im asiatischen Raum (exkl. Japan) haben, als lloldinggesellsdiaften überwiegend Beteiligun­ gen an Unternehmen mit Sitz im asiatischen Raum (exkl. Japan) halten oder ihre wirtsdiaftlidie llauptaktivität im asiatischen Raum (exkl. Japan) haben; , - Warrants auf den obenerwähnten Anlagen; - Anteilen an anderen Effektenfonds, die ihrVermögen gemiissden Ridiüinien dieses Anlagefonds anlegen. b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst c), nadi Abzug der llüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Gesamtfondsver- mögens investieren in: • - Beteiligungswertpapieren lind -wertrechten (Aktien, Genussscheinen, Genossensdiaftsanteilen, Partizipatiorissdieinen und ähnliches) von Unternehmen, die bezüglidi des Sitzes und des überwiegenden Teils der wirtsdiaftlichen Aktivitäten den vorgenannten Anforderun­ gen nidit genügen; - . • . - Warrants auf Anlagen gemäss dieser Ziff. 3 b); - Anteile I 
an anderen Effektenfonds, die ihr Vermögen nicht gemäss den Richtlinien dieses Anlagefonds anlegen; - Fonlenmgswert|>apieren md -wertrechten von in- und ausländischen Emittenten; - Wände,Obligationen, Wandelnotes und Optionsanleihcn. Ziffern 2 und 3 a) sowie b) liir den Anlagefonds Nr. 17 lauten: 2. Das Aiilageziel dieses Anlagefonds besteht liauptsädilich darin, einen den Aktienmärkten der Schwellenländer der ost- und südasiatischen Region entspi jchenden Gesamt.'rtrag zu erzielen. 3- a) Die Fondsleitung investiert, nadi Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Gesamtfondsvermögens in:" - Beteiligungjwertpapieren und -wertrechten (Aktien, Genussscheinen, Genossensdiaftsanteilen, Partizipatiorissdieinen und ähnliches) von Unternehmen, die entweder ihren Sitz in einem der Schwellenländer der ost- und südasiatischen Region haben, als Holdinggesellschaften über­ wiegend Beteiligt ngen an Unternehmen mit Sitz in einem der Schwellenländer der ost- und südasiatischen Region halten oder ihre wirtsdiaftli­ die I lauptaktivit: t in Ost- und Südasien haben. Ost- und Südasien u'infasst sämtliche Länder dieser Region mit Ausnahme Japans. Insbesondere sind dies Taiwan, Thailand, Korea, Indonesien, die Philippinen, Indien, China, Pakistan und Sri Lanka; - Warrants auf den obenerwähnten Anlagen; - Anteilen an a ideren Effektenfonds, die ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Anlagefonds anlegen. b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst c), nadi Abzug der flüssigen Mittel, hödistens ein Drittel des Gesamtforidsvemiögens investieren in: - Beteiligungswertpapieren und -wertrechten (Aktien,-Genassscheinen, Genossenschaftsanteilen, Partizipationsscheinen und älinlidies) von Unternehmen, die bezüglich des Sitzes oder des überwiegenden Teils der wirtsdiaftlichen Aktivitäten den vorgenannten Anforderungen nicht genügen; -Warrants auf Anlagen gemäss dieser Ziff. 3 b); ' •• - Anteilen an anderen FJTektenfonds, die ihr Vennögen nicht gemäss den Richtlinien dieses Anlagefonds anlegen; - Fotdeningswertpapieren uiid -wertrechten von Emittenten im vorerwähnten Sinn; • . • - Wandelotiligationen, Wandelnotes und - Geldmarktlnstnimenten, welche die Aufsichtsbehörde als Effekten anerkennt die auf die Redinungseinheit des Fonds oder auf eine andere Währung lauten von Emittenten weltweit. • Ziffern 2 und 3 a) sowie b) für den Anlagefonds Nr. 18 lauten: 2. D;is Anlageziel dieses Anlagefonds besteht hauptsächlich darin, einen dem Markt für erstklassige europäische Aktien entsprechenden Gesamter­ trag zu erzielen. 3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Gesamtforidsvemiögens in: - Beteiligungswertpapieren und -wertrechten .(Aktien, Genussscheinen, Genossenschaftsanteilen, Partizipatiorissdieinen und ähnliches) von Unternehmen, die entweder ihren Sitz In einem europäischen Luid (inkl. Osteuropa) haben, als Holdinggesellschaften überwiegend Beteili­ gungen an Unternehmen mit Sitz in einem europäischen Lind (inkl. Osteuropa) halten oder ihre wirtsdiaftliche llauptaktivität in einem .europäisdien Land (inkl. Osteuropa) haben; . - WarranLs auf den obenerw ähnten Anlagen; - Anteilen an anderen Effektenfonds, die ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Anlagefonds anlegen. b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst c), nach Abzug der flüssigen Mittel, hödistens ein Drittel des Gesamtforidsvemiögens investieren in: • * • - Beteiligungswertpapieren und -wertrechten (Aktien, Genussscheinen, Genossenschaftsanteilen, Partizipatiorissdieinen und älmliches) von Unternehmen, die bezüglich des Sitzes oder des überwiegenden Teils der wirtsdiaftlidien Aktivitäten den vorgenannten Anforderungen nicht geniigen; • • - - Warrants auf Anlagen gemässdieserZiff. 3 b); . - Anteilen an anderen Effektenfonds, die ihr Vermögen nicht gemäss den Richtlinien dieses Anlagefonds anlegen; - Fonlerungswertpapieren und -wertrechten von Emittenten im vorerwähnten Sinn; - Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen; - Geldmarktinstnimenten, welche die Aufsichtsbehörde als Effekten anerkennt die auf die Redinungseinheit des Fonds oder auf eine andere Währung lauten von Emittenten weltweit Ziffern 2 und 3 a) sowie b) für den Anlagefonds Nr. 19 lauten: 2. Das Anlageziel dieses Anlagefonds besteht liauptsädilich darin, einen opümalen Gesamtertrag zu erzielen, der im Einklang steht mit der Ent- 3. a) Die Fondsleitung investiert nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Gesamtfondsvermögens in: - Beteiligungswerlp;ipieren und -wertrechten (Aktien, Genusssdieinen, Genossenschaftsanteilen, Partizipatiorissdieinen und älmliches) von Unternehmen weltweit; - Warrants auf den obenerwähnten Anlagen; - Anteilen an anderen Effektenfonds, die ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Anlagefonds anlegen. b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst c), nadi Abzug der flüssigen Mittel, hödistens ein Drittel des Gesamtfondsvermögens investieren in: - Anteilen an anderen Effektenfonds, die ihr Vermögen nicht gemäss den Richtlinien dieses Anlagefonds anlegen; - Fonlerungswertpapieren und -wertrechten von in- und ausländischen Emittenten; -'Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen. Ziffern 2 und 3 a) sowie b) filr den Anlagefonds Nr. 20 lauten: 2. Das Anlageziel dieses Anlagefonds besteht hauptsädilidi darin, einen opümalen Gesamtertrag zu erzielen, der dem Markt für erstklassige japa­ nische Akten entspridit 3. a) Die Fondsleitung investiert, nadi Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Gesamtfondsvermögens in: - Beteiligungswertpapieren und -wertrediten (Aktien, Genussscheinen, Genossenschaftsanteilen, Partizipatioasscheinen und ähnliches) von Unternehmen, die entweder ihren Sitz in Japan haben, als Holdinggesellschaften überwiegend Beteiligungen an Unterndimen mit Silz in Japan halten oder ihre wirtsdiafdidie Hauptaktivität in Japan haben. - Warrants auf den obenerwähnten Anlagen; - Anteilen an anderen Effektenfonds, die ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Anlagefonds anlegen. b) Die Fondsleitung kann zudem unter Vorbehalt von Bst c), nadi Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Gesamtfondsvermögens investieren in: . - Beteiligungswertpapieren und -wertrechten (Aktien, Genusssdieinen, Genossenschaftsanteilen, Partizipationsscheinen und älmliches) von Unternehmen, die bezüglich des Sitzes und des überwiegenden Teils der wirtsdiaftlidien Aktivitäten den vorgenannten Anforderungen nicht genügen; . - Warrants auf Anlagen gemäss dieser Ziff. 3 b); - Anteilen an anderen Effektenfonds, die ihr Vermögen nicht gemäss den Richtlinien dieses Anlagefonds anlegen; - Fonlemngswertpapieren und -wertrechten von in- und ausländisdien Emittenten; . -Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen; • . . - Geldmarktinstnimenten, welche die Aufsiditsbehöide als Effekten anerkennt die auf die Redinungseinheit des Fonds oder auf eine andere Währung lauten von Emittenten weltweit . Ziffern 2 und 3 a) sowie b) für den Anlagefonds Nr. 21 lauten: 2. Das Anlageziel dieses Anlagefonds besteht hauptsächlich darin, einen optimalen Gesamtertrag zu erzielen, der dem Markt für Aktien mittlerer börsenkotierten Betriebe in der Schvseiz entspricht 3. a) Die Fondsleitung imtstiert, nadi Abzug der fliissigen Mittel, mindestens Z\VTÜ 
Drittel in: - Beteiligungswertpapieren und -wertrediten (Aktien, Genusssdieinen, Genossensdiaftsanteilen, Partizipatiorissdieinen und ähnlidies) von mittleren Unternehmen, die entweder ihren Sitz in der Sdiweiz haben, als Holdinggesellschaften überwiegend Beteiligungen an Unterneh­ mungen mit Sitz in der Sdiweiz halten oder ihre wirtschaftliche llauptaktivität in der Sdiweiz haben. Unter mittleren Unternehmen weiden alle schweizerischen Gesellschaften verstanden, weldie dem Teilindex Swiss Middle Companies im Swlss Performance Index (SPI®) zuge­ ordnet sind; - Warrants auf den obenerwähnten Anlagen; Anteilen an anderen Effektenfonds, die ihr Vermögen gemäss den Riditlinien dieses Anlagefonds anlegen. b) Die Fondsleitung kann zudem unter   \brbehalt   von Bst c), nadi Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Gesamtfondsvermögens investieren in: - Beteiligungswertpapieren und -wertrechten (Aktien, Genussscheinen, Genossensdiaftsanteilen, Partizipationsscheinen und ähnliches) yon Untemelimen, die bezüglidi des Sitzes, des überwiegenden Teils der wirtsdiaftlidien Aktivitäten sowie der Untemdimensgriisse den vorge­ nannten Anfördeningen nidit genügen; - Warrants auf Anlagen gemäss dieser Ziff. 3 b); - Anteilen an anderen Effektenfonds, die ihr Vermögen nicht gemäss den Richtlinien dieses Anlagefonds anlegen;.
	        

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