Volltext: Liechtensteiner Volksblatt (2002)

Gesetzvom3Mai 1996 Uber Investmentuntemehmen (1UG) Änderung von Fondsreglementen (Erste Veröffentlichung Zweite und letzte Veröffentlichung) UBS Fund Management (Swltzeriand) AG, Basel als Fondsleitung und UBS AG, Basel und Zürich bzw. BS1 SA, Lugano als Depotbank beabsichti­ gen, bei folgenden 68 Anlagefonds Fondsreglementsänderungen gemilss Art. 8 AFG rarzunehmen: UBS Anlagefonds I. 1. UBS (C1I) Strategy Fund- Balanced (CI1F) 2. UBS (CH) Strategy Fund - Balanced (EUR) 3. UBS (Ol) Strategy Fund - Balanced (USD) II. 7. UBS (CH) Bond Fund - CHF 8. UBS (CH) Bond Fünd - CHF Domestlc 9. UBS (CH) Bond Fund - Convert Asla 10. UBS (Ql) Bond Fund - EUR 11. UBS (CH) Bond Fund -GBP III. 16. DBS (CH) Equlty Fund - Asla 17. UBS (C1I) Equlty Fund - Emerging Asla 18. UBS (Ol) Equlty Fünd-Europe 19. UBS (Qi) Equlty Fund - Global. 20. UBS (CH) Equlty Fund - Japan 21. UBS (CH) Equlty Fund - Mld Caps Switzerland IV. 28. UBS 100 Index-Fund Swltzeriand 29. UBS (QI) Equlty Fünd - Eastern Europe 30. UBS (CH) Equlty Fünd - Enlergüig Markcts 31. UBS (CH) Equlty Fund-laiin America 32. UBS (CH) Equlty Fünd - Canada 33- UBS (CH) Equlty Fünd - Energy 34. UBS (Ol) Equlty Fünd- France 35. UBS (CH) Equlty Fünd - Germany 
4. UBS (C1I) Strategy Fund - Meld (CHF) 5. UBS (CH) Strategy Fund - Yleld (ElIR) 6. UBS (CH) Strategy Fund - Ylcld (USD) 12. UBS (CII) Bond Fund - Global 13. UBS (CII) Bond Fund - High  \1eld  (CHF) 14. UBS (CH) Bond Fund-jPY 15. UBS (CH) Bond Fund - USD 22. UBS (C11) Equlty Fund -Natural Resources 23. UBS (CH) Equlty Fund - Paciflc 24. UBS (CH) Equlty Fund-USA 25. UBS (CH) Equlty Fund - Global Utans 26. UBS (CH) Equlty Fund - Small Caps Europe 27. UBS (CII) Equlty Fund - Small Caps Swltzeriand 36. UBS (Ol) Equlty Fund- 37. UBS (CH) Equlty Fund - 38. UBS (CII) Equlty Fund- 39..UBS (CH) Equlty Fund • 40. UBS (CH) Equlty Fund- 41. UBS (Ol) Equlty Fünd- 42. UBS (CH) Equlty Fund - 43. UBS (QI) Equlty Fund-Gold 
GreatBritäln Italy Netherlands Scandinavla South AfHca Spaln Swltzeriand V. 44. UBS (CH) limited Risk Fund • (CHF) 90% VI. 45.UBS(CH)WA-A0(CHF) 46. UBS (CH) WA -AI (EUR) 47. UBS (CII) WA-B1 (CHF) 48. UBS (CH) W'A-Bl (EUR) VII. BSI Anlagefonds 53. BSI • Multibond CHF 54. BSI - Multibond Eilt 55. BSI - Multibond International 56. BSI - Multibond USD 57. BSI - Multiconvert Japan VIII. FostFlnance Anlagefonds 62. Postsoleil 1 63. Postsoleil 2 64. Postsoleil 3 65. Postsoleil 4 
Swltzeriand (CHF) 49. UBS (CH) WA - C1 (CHF) 50. UBS (CH) VTA-AI (USD) 51. UBS (Ol) WA-B2 (CHF) 52. UBS (CH) WA - B1 (USD) 58. BSI - Multlamerica 59- BSI • Multlcuropa 60. BSI • Multihclretla 61. BSI - Multinippon 66. Postsoleil 5 67. Postsoleil Europe 68. Postsoleil Sulsse Per 1. Januar bzw. 1. Mai 2001 sind die tcilraidierte bundesrütliche Veroidnung über die Anlagefonds (AFV) und die totalrevidierte Verordnung der EBK Uber die Anlagefonds (AFV-EBK) In Kraft getreten. Die Fondsreglemente der vorerwähnten 68 Anlagefonds müssen auf Grund der Über­ gangsbestimmungen der AFV-EBK zwingend an die neuen gesetzlichen Bestimmungen angepasst werden. In diesem Zusammenhang sollen die Fondsreglemente in den nachstehend beschriebenen Punkten geändert werden. 1. Von den Übergangsbestimmungen der AFV-EBK vorgeschriebene Reglementsänderungen Die Regelung in Bezug auf die Effektenleihe soll an die Bestimmungen der neuen AFV-EBK angepasst werden (vgl. § 10). Die Fondsleitung b eabsiditigt femer, das neu zulässige Pensionsgeschiift zu tätigen und entsprechende Bestimmungen in den Fondsreglementen aufzunehmen (vgl. § 11). Der Einsatz ran derivativen Finanzinstrumenten soll ebenfalls an die neue AFV-EBK angepasst werden. Die entsprechenden Möglichkeiten . wenden voll ausgeschöpft Die Fondsleitung kann zur Umsetzung der Anlagepolitik standardisierte und nicht standardisierte (massgeschneiderte) derivative Finanzinstnimente einsetzen. Sie kann die Geschäfte an einer Börse, an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Maifa oder auch direkt mit einem auf solche Geschäftsarteri spezialisierten Bank- oder Finanzinstitut als Gegenpartei abschließen (OTC-Gcschäf- te)(Ygl.§12). Die AFV regelt neu das Verfahren für die Vereinigung von Anlagefonds. Die entsprechenden Fondsreglementsbestimmungen sollen daher angepasst wnden (vgl. § 24). 2. Von UBS zusätzlich angestrebte formelle Reglementsänderungen Im Zusammenhang mit den vorstehend erwähnten anlagefondsrechtlichen Revisionen, hat der Schweizerischen Anlagefondsveiband (SFA) in Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde das bestehende Musterreglemcnt für Effektenfonds vollständig überarbeitet. Es resultiert ein Inhaltlich ^ bereinigtes und, dank seines modularen Aufbaus, leserfreundliches Dokument, welches den neuen Standard für die Fondsindustrie bildet UBS Fund Management (Switzerland) AG als Fondsleitung der erwähnten 68 Anlagefonds hat sidi entschieden, das Musterreglement integral und somit über den Änderungsrahmen, wie er in «stellender Ziffer 1 beschrieben worden ist, für alle ran ihr «.walteten Fonds umzusetzen. Neben den erwähnten Vorteilen für den Anleger trügt der modularc Aufbau insbesondere audi zu einer erhöhten Transparenz über die gesamte Fondspa­ lette hinweg bei, weil sich die einzelnen Fondsreglemente aussdiliesslidi in den|enigen Passagen unterscheiden weiden, welche effektiv den jewei­ ligen Fondsdiarakter ausmachen. Bei den zusätzlich angestrebten Reglementsänderungen handelt es sich um formelle Änderungen, die insbesondere die bestehend* Anlagepolitik sowie die Kosten und Kommissionen der Anlagefonds unberührt lassen. Die Nummerierung der Paragraphen und Abschnitte der Fondsreglemente erfährt teilweise eine Änderung, was indessen rein formeller Natur ist. 3. Von UBS Fund Management (Switzerland) AG zusätzlich angestrebte materielle Reglementsänderungen In der Absicht den Anlegern zeitgemässe und attraktive Anlagefonds anbieten zu können sowie im Bestreben eine nadi Fondst)p einheitlidie Fondspalette zu verwalten, sehen Fondsleitung und Depotbanken bei den naclistehend aufgeführten Anlagefonds materielle Reglementsänderun­ gen vor. Obwohl es sich, wie erwähnt, um materielle Änderungen handelt, soll die bestehende Anlagepolitik aller betroffenen Anlagefonds unverändert blei­ ben. Der Anlagecharakter der jeweiligen Fonds bleibt daher gleidi. 4. Neue Reglementspassagen für alle 68 Anlagefonds Die nachstellend aufgeführten Regiementspassagen gelten für alle 68 oben aufgeführten Anlagefonds (mit Ausnahme des UBS (CII) limited Risk Fund - Switzerland CHF 90% Nr. 44 in § 9 sowie der UBS (CH) WA-Fonds Nr. 45-52 in den §§ 2,4,7,12 und 16). Wie einleitend erläutert, han- " delt es sidi dabei um die neuen Formulieningen des Musterreglements des SFA Die im nachfolgenden Text mit "variabel" bezeidineten Klam­ merausdrücke, also die §§ 8,13,14 lind 15, werden im Ansdiluss einzeln bzw. in Gruppen erläutert Zudem versdiieben sich beim UBS (CH) Limited Risk Fund - Switzerland CHF 90% Nr. 44 durch die Einführung ran § 9 resp. ran § 16 bei den UBS (CH) VW-Fonds Nr. 45-52 die nach­ folgenden Paragraphen, wie auch die entsprcdienden Vferoelse, gegenüber dem für alle geltenden Musterreglementstext um eine Ziffer In den nachfolgend variabel ausgestalteten Textgruppen, haben diejenigen Ziffern, weldie nicht explizit genannt weiden, keine Änderungen im Vferglelch zum überarbeiteten Reglement erfahren. 
§ 1- Fondsname; Firma und Sitz von Fondsleitung und Depotbank 1. Unter der Bezeichnung [Fondsname] besteht ein Anlagefonds der Kategorie [Fondskategorie] (der -Anlagefonds») im Sinne von Art. 2 i.V.m. Art [32 oder 35] des Bundesgesetzes über die Anlagefonds vom 18. März 1994 (AFG). 2. Der Anlagefonds wird von l'BS Fund Management (Switzerland) AG, Basel als Fondsleitung verwaltet 3. Die Aufbewahrung des Fondsvemiögens ist [Depotbank], [Sitz der Depotbank] als Depotbank übertragen. § 2. Der Kollektivanlagevertrag Die Rechtsbeziehungen zwischen Anleger einerseits und Fondsleitung sowie Depotbank andererseits werden durch das vorliegende 
Fondsre­ glement und die einsdiläglgen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere jene über den Kolleküvanlagevertrag im Sinne von Art 6 ff. AFG, geordnet §3 Die Fondsleitung 1. Die Fondsleitung verwaltet den Anlagefonds für Rechnung der Anleger selbständig und in eigenem Namen. Sie entscheidet insbesondere über die Ausgabe ran Anteilen, die Anlagen sowie die Höhe der flüssigen Nüttel. Sie bercdirtet den Inventarwrt und setzt Ausgabe- und Rücknah- meprcise sowie Gewinnausschüttungen fest Die Fondsleitung macht alle zum Anlagefonds gehörenden Redite geltend 2. Die Fondsleitung und ihre Beauftragten wahren aussdiliesslich die Interessen der Anleger. 3. Die Fondsleitung kann die Anlageentscheide sowie weitere Teilaufgaben delegieren, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt Für Handlungen der Beauftragten haftet sie wie für eigenes Handeln. 4. Die Fondsleitung kann gemeinsam mit der Depotbank eine Änderung dieses Fondsreglements bei der Aufslditsbehöide beantragen. 5. Die Fondsleitung kann den Anlagefonds mit anderen Anlagefonds gemäss der Bestimmung ran §24 «reinigen oder gemäss der Bestim­ mung ran §25 auflösen. 6. Die Fondsleitung hat Anspruch auf die in den §§ 18 und 19 vorgesehenen Kommissionen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung des Kollektivanlagevertrages eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie'zur Erfüllung dieser Veitindlich- keiten gemacht hat §4 Die Depotbank 1. Die Depotbank bewahrt das Fondsvermögen auf. 2. Die Depotbank und ihre Beauftragten wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. 3. Die Depotbank kann Dritte Im In- oder Ausland mit der Verwahrung des Fondsvermögens beauftragen. Ihre Haftung wind dadurch nicht auf­ gehoben. 4. Die Depotbank sorgt dafür, dass die Fondsleitung das Gesetz und das Fondsregjement beaditet, namentlich hinsichtlich der Anlageentscheide, der Beredinung des Wertes der Anteile und der Verwendung des Erfolges. Für die Auswahl der Anlagen, welche die Fondsleitung im Rahmen derAnlageraisdiriften trifft, ist die Depotbank nicht verantwortlich. . 5. Die Depotbank besorgt die Ausgabe und Rücknahme der Fondsanteile sowie den Zahlungsverkehr für den Anlagefonds. 6. Die Depotbank hat Anspruch auf die In den §§ 18 und 19 vorgesehenen Kommissionen, auf Befreiung ran den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung des Kollektivanlagevertrages eingegangen ist und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlich- - keiten gemacht hat § 5 Der Anleger 1. Der Anleger erwirbt durch seine Einzahlung Forderungen gegen die Fondsleitung auf Beteiligung am Vermögen und am Erfolg des Anlage­ fonds. Seine Forderung ist in Anteilen begründet 2. Der Anleger Ist nur zur Einzahlung des von ihm Bezeidineten Anteils in den Anlagefonds veipflichtet Seine persönlldie Haftung für Verbind­ lichkeiten des Anlagefonds Ist ausgeschlossen. 3. Der Anleger kann den Kollektivanlagevertrag jederzeit kündigen, indem er die Auszahlung seines Anteils am Anlagefonds In bar verlangt Sofern Anteilscheine ausgegeben wuiden, hat er diese zurückzugeben. 4. Der Anleger erhält bei der Fondsleitung jederzeit die erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen für die Berechnung de Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile. Macht der Anleger ein berechtigtes Interesse an nälieren Angaben über einzelne Gesdiäftsvorfälle vergangener Jahre gelten^ so erteilt Ihm die Fondsleitung auch darüber jederzeit Auskunft § 6 Anteile und Anteilsklassen 1. Es bestellt nur eine Anteilsklasse. 2. Die Fondsleitung kann jederzeit weitere AnteiLsklissen schaffen. Dies Iwlingt eine Reglementsändemng 3. Die Anteile werden grundsiitzlidi nicht verbrieft, sondern budimiissig geführt. Der Anleger kann die Aushändigung eine auf den Inhaber lautenden Anteilsdielne unter Kostenfolge verlangen. Bei Frakiioiisanteilen besteht hingegen kein Anspruch auf deren Venirkundung. § 7 Einhaltung der Anlagevorschriften • 1. Bei der Auswahl der einzelnen Anlagen beachtet die Fondsleitung Im Sinne einer ausgewogenen Risikoverteilung die nachfolgend aufgeführ­ ten prozentualen Beschränkungen. Diese beziehen sich auf das Gesanitfondsvermögen zu Verkeluswerten und sind ständig einzuhalten. ' 2. Werden die Besdiränkungen durch Marktveränderungen oder Veränderungen de Fondsvemiögens über- bzw. unterschritten, müssen die . Anlagen unter Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb einer angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt werden. § 8 Anlageziel und Anlagepolitik[variabel] §9 Flüssige Mittel Die Fondsleitung darf zusätzlich angemessene flüssige Mittel in der Rechnungseinheit des Anlagefonds und in allen Währungen, in denen Anla­ gen zugelassen sind, halten. Als flüssige Mittel gelten Bankguüiaben sowie Foiderungcn aus l'ensionsgesdiäften auf Sldit und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten. § 10 Effektenleihe 1. Die Fondsleitung darf sämtlidie Arten von Effekten ausleihen, die an einer Börse kotiert sind öder an einem anderen geregelten, dem Publi­ kum offenstehenden Markt gehandelt weiden. Effekten, welche als Basiswerte im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten jeder Art gebunden oder im Rahmen von Reverse Repos übernommen worden sind, dürfen hingegen nicht ausgeliehen werden. 2; Die Fondsleitung kann die Effekten einem Borger ausleihen («I'rincipal-Gesdiäft») oder einen Vermittler damit beauftragen, die Effekten entweder treuhänderisch in indirekter Stellvertretung («Agent-Geschäft») oder in direkter Stellvertretung («Finder-Geschäft») einem Borger zur 
Verfügung zu stellen. 3. Die Fondsleitung tätigt die Effektenleihe nur mit auf diese Gescliiiftsart spezialisierten, erstklassigen Borgern bzw. Vermittlem, wie Banken, Broker und Versicheiungsgcsellschaften sowie anerkannten EfTektendearing-OrganLsalionen, die eine einwandfreie Durchführung der Effek­ tenleihe gewährleisten. 4. Sofern die Fondsleitung eine Kündigungsfrist, deren Dauer 10 Bankwerküge nicht überschreiten darf, einhalten muss, bevor sie wieder über - die ausgeliehenen Effekten rechtlidi verfügen kann, darf sie vom ausleilifählgen Bestand einer Titelgattung (Valor) nldit mehr als 50% aus­ leihen, und die effektive Dauer der Effektenleihe ist auf 30 Kalendertage beschränkt Sidiert hingegen der Borger bzw. der Vermittler der Fondsleitung vertraglich zu, dass diese noch am gleidien oder am niidisten Bankwerktag wieder neditlich über die ausgeliehenen Effekten verfügen kann, so darf der gesamte auslelhfählge liestand einer Titelgattung (Valor) ausgeliehen weiden. Die effektive Dauer der Effektenlei­ he ist in diesem Fall unbeschriinkL 5. Die Fondsleitung vereinbart mit dem Borger bzw. Vermittler, dass dieser zwecks Sidierstellung de Rückerstattungsanspruche von Effekten gleldier Art, Menge und Güte zu Gunsten der Fondsleitung Sidierheiten verpfändet oder zu Eigentum überträgt Der Wert der Sidierheiten muss jederzeit mindestens 105% des Verkehrewertes der ausgeliehenen Effekten betragen. Darüber hinaus haftet der Borger bzw. Vermittler für die pünktlldie und uneingeschränkte Vergütung der während der Ausleihe anfallenden Erträge sowie die Geltendmadiung anderer Rechte. 6. Die Depotbank sorgt für eine sichere und vertragskonforme Abwicklung der Effektenleihe und überwacht namentlich die Einhaltung der Anforderungen an die Sidierheiten. Sie besorgt auch während der Dauer der Leiligeschilftedie ihr gemäss Depotreglement obliegenden  \fcr- waltungsliandlungen und die Geltendmachung sämtlldier Reditc auf den ausgeliehenen Effekten. . § 11 Pensionsgeschäfte 1. Die Fondsleitung darf für Redinungdes Anlagefonds Pensionsgesdiiifte abschliessen. Pensionsgesdiiifte können entweder als «Repo» oder als «Reverse Repo» getätigt werden. Mit einem «Repo» verkauft die Fondsleitung zwecks Geldbeschaffung Effekten aus dem Fondsvermögen und vereinbart gleidi<lg, Effekten gleicher Art, Menge und Güte auf einen zukünftigen, bestimmten oder unbestimmten Zeitpunkt hin zurückzukaufen. Das «Repo» ist aus der Slditder Gegenpartei ein -Reverse Repo». Mit einem «Reverse Repo» erwirbt die Fondsleitung zwecks Gddanlage Effek­ ten Und vereinbart gleichzeitig, Effekten gleidier Art, Menge und Güte auf einen zukünftigen, bestimmten oder unbetimmten Zeitpunkt hin zurilckzuverfciufen. 2. Die Fondsleitung kann Pensionsgesdiiifte mit einer Gegenpartei abschliessen («Principal-Geschäft») oder einen  \fermlttler  damit beauftra­ gen, entweder treuhänderisch In indirekter Stellvertretung («Agent-Geschäft») oder in direkter Stellvertretung («Finder-Geschäft») Pensions­ gesdiiifte mit 
einer Gegenpartei zu tätigen. 3. Die Fondsleitung tätigt Pensionsgesdiiifte nur mit auf diese Geschäftsart spezialisierten, erstklassigen Gegenparteien bzw. Vermittlern, wie Banken, Broker und Versicherungsgesellschaften sowie anerkannten Effektenclearing-Organisationen, die eine einwandfreie Durchführung des Penslonsgesdiiifts gewährleisten. 4. Die Depotbank sorgt für eine sldiere und vertragskonforme Abwicklung de Pensionsgeschäfts. Sie sorgt für den täglichen Ausgleich in Geld oder Effekten der Wertveränderungen der im Pensionsgeschäft verwendeten Effekten (mark-to-market) und besorgt audi während der Dauer des Pensionsgediäfts die Ihr gemilss Depotreglement obliegenden V'erwaltungshandlungen und die Geltendmadiung sämtlicher Rechte auf den im Pensionsgeschäft verwendeten Effekten. 5. Die Fondsleitung darf sämtliche Arten von Effekten im Rahmen eines «Repo» verkaufen, die an einer Börse kotiert sind oder an einem ande-' ren geregelten/dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt weiden. Effekten, weldie als Basiswerte Im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten jeder Art gebunden, ausgeliehen oder im Rahmen von «Reverse Repos» übernommen worden sind, dürfen hingegen nicht verkauft werden. 6. Sofern die Fondsleitung eine Kündigungsfrist, deren Dauer 10 Bankwerktage nidit übersdirelten darf, einhalten muss, bevor sie wieder über die in Pension gegebenen Effekten rechtlich verfügen kann, darf sie vom rcpofählgen Bestand einer Tltelgattung (Valor) nicht mehr als 5 für Repos verwenden, und die effektive Dauer des Repo ist auf 30 Kalendertage besdiränkt Sidiert hingegen die Gegenpartei bzw. der Vfermltt- ler der Fondsleitung vertraglich zu, dass diese noch am gleichen oder am niidisten Bankwerktag wieder rechtlich über die in Pension gegebe-
	        

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