Volltext: Liechtensteiner Volksblatt (2002)

1 8 -Samstpg, 12. Oktober 2002 
WIRTSCHAFT Liechtensteiner VOLKSBLATT Gesetz vom 3. Mai 1996 über investmentunterriehmen (IUG) Vereinigung von UBS (CH) Property Fund - Swiss Mixed "Sima" und UBS Swissimmobil Neue Serie \ * ' ' ' Erster Teil: Reglementsänderungen im Sinne von Art. 8 AFG UBS Fund Management (Switzerlandj AG, Basel als Fondsleitung und UBS AG, Basel und Zürich als Depot­ bank der oben genannten Anlagefonds haben den Namen von UBS Sima in UBS (CH) Property Fund - Swiss Mixed "Sima" umbenannt. Diese Regleme'ntsänderung wurde am 20.' August 
2002 von der Eidgenössischen Bankenkommissiön bewilligt und ist 
am 1. September 2002 in Kraft getreten. ZweiterTeil: Vereinigung von zwei Immobilienfonds . UBS Fund Management (Switzerland) AG, Basel als Fondsleilung und UBS AG, Basel und Zürich als Depot­ bank haben beschlossen, die Anlagefonds UBS (CH) Property Fund - Swiss Mixed "Sima" der Fondskategorie «Immobilienfonds» gemäss Art. 
36 (f. des Bündesgesetzes über,die Anlagefonds (AFG) vom 18. März 1994 als übernehmenden Anlagefonds (nach­ folgend »übernehmender Fonds») und - • UBS 
Swissimmobil Neue Serie der Fondskategorie «Immobilienfonds» gemäss Art. 36 ff. ties. Bundesgeset­ zes über die Anlagefonds (AFG) vom 18. März 1994 als übertragenden Anlagefonds (nächfolgend «übertra-. •gender Fonds») mit Wirkung per 1. Januar 2003 zu vereinigen. 1. Gründe für die Vereinigung Immobilien sind langfristige Kapitalanlagen und in ihrer Handelbarkeit im Vergleich zu Effekten aufwändiger und träger. Deshalb gehört die Diversifikation zu den wesentlichen Erfolgsfaktoren von Immobilienfonds. Durch die Vereinigung der beiden Immobilienfonds wird jene kritische Grösse des Fondsvermögens erreicht, die den fürdie Wahrung der Attraktivität von.lmmobilienfonds im Vergleich zu anderen Immobilienkollektivanlägen not­ wendigen höheren Diversifikationsgrad zulässt. . . • Im Weiteren dient die Vereinigung der Straflung und der klaren Positionierung der Produktepalette der Fonds­ leitung sowie zur Verbesserung der Produktelransparenz für den Anleger. Die Vereinigung der beiden Fonds hat zudem an der'Börse eine höhere Liquidität zur Folge, welche wiederum zum Vorteil des Anlegers die Handelbarkeit der Anteile verbessert. 2. Voraussetzungen für die Vereinigung . Mit der Bewilligung der Vereinigungsklausel in den Reglementen der zwei Immobilienfonds durch die Eidgenös­ sische Bankenkompiission am 6. September 2001 ist die Voraussetzung für die Vereinigung der zwei UBS Im­ mobilienfonds gemäss Art. 7a der Verordnung über die Anlagefonds (AFV) vom 19. Oktober 1994 sowie der ' Musterverein,igungsklausel für Immobilienfonds des Schweizerischen Anlagefondsverbandes (SFA) erfüllt. Die zwei Anlagefonds werden von derselben Fondsleitung verwaltet und die Fondsvermögen werden bei der , gleichen Depötbank aufbewahrt. Die Fondsregle'mente von UBS (CH) Property Fund - Swiss Mixed "Sima" und UBS Swissimmobil Neue Serie stimmen in Bezug auf die nachfolgend genannten Bestimmungen grundsätzlich überein: - Richtlinien der Anlagepolitik, - Verwendung des Reinertrages und der Kapitalgewinne aus der Veräußerung von Sachen und Rechten, - Art und Berechnung aller Vergütungen an die Fondsleitung und an die Depötbank, einschliesslich der Ausga­ be* und Rücknahmekommissionen sowie der übrigen Kommissionen oder der besonderen Spesenvergütun- • gen, die in Rechnung gestellt werden dürfen, -Bewertungsmethoden, - Laufzeit des Anlagefonds und Kündigungsfrist für die Fondsleilung und die Depotbank, - Publikationsorgane und Formder Veröffenllichungen, die den Anlagefonds betreffen, - das Recht des Anlegers auf Kündigung. 3. Anlagepolitik der zu vereinigenden Immobilienfonds Die tatsächlich verfolgte Anlagepolilik der betroffenen Immobilienfonds stimmt heute weitgehend überein. Sie investieren in Immobilien In der gesamten Schweiz. Die Portefeuilles der zu vereinigenden Fonds präsentieren sich gemäss Anzahl Liegenschaften, Liegenschafts-'bzw. Immobilienstruktur (Nutzung nach Sollertrag), Durchschnittsalter der Liegenschallen, Bausubstanz sowie geographischer Verteilung der Liegenschaften gemäss den Angaben, wie sie i n den letzten Halbjahresberichten veröffentlicht wurden (siehe Tabelle 1). Stand per 31. August 2002: UBS (CH) Property Fund - Swiss Mixed "Sima" 
UBS Swissimmobil Neue Serie lAn2'ahl der Liegenschaften (Häuser): 635 295 ' Liegenschafts-/lmmobilienstruktur (Nutzung nach Sollertrag): 
. Wohnnutzung: 58% kommerzielle Nutzung: 42% Parking: 6'958 
Wohnnutzung: 60% kommerzielle Nutzung: 40% Parking: 1'559 Durchschnittsalter der Bauten (in Jahren): 
39 35 .Bausubstanz: Seit Jahren wird bei den beiden zu vereinigenden Anlagefonds die gleiche Instandhaltungs- und Instandsetzungspolitik verfolgt. Geographische Verteilung der Liegen­ schaften nach Verkehrswerten: 
ZH:42,7% BS/BL: 10,1% - BE:8,1%. GE:7,7% SG:4.7% Resl: 26,7% 
ZH: 49,8% GE: 18,9% BS/BL: 13,9% VD: 4,8% NE: 2,6% Rest:. 10,0% • Tabelle 1 4. Bewertungsmethoden, Berechnung des Umtauschverhältnisses und Vergütungen Die angewandten Bewertungsrmothoden betreffend die genannten Immobilienfonds stimmen überein. Die ef­ fektive Bewertung der Immobilien wird mittels derselben Bewertungsmethode (Ertragswert.methode) durch un­ abhängige, ^on der Eidgenössischen Bankenkommission anerkannte Schätzungsexperten durchgeführt (siehe auch nachfolgend Ziffer 5). Die Berechnung des Umtauschverhältnisses erfolgt auf Grund der Nettoinventarwerte der beiden Immobilien­ fonds per 31. Dezember 2002, Die effektive Übernahme der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten erfolgt ge­ mäss Vereinigungsplan einheitlich rückwirkend auf den I.Januar 2003. Die Agios der zu vereinigenden Immobilienfonds (jeweils prozentuale Abweichung des Börsenkurses vom ak­ tualisierten Nettoinventarwert) der letzten zwölf Monate jeweils per Monatsende lassen sich der nachfolgenden Tabelle 2 entnehmen: ... .Datum: UBS (CH) Property Fund - Swiss Mixed . "Sima" 
• UBS Swissimmobil- .Neue Serie 28.09.2001 7.0% ' 2.9% 31.10.2001 
. 5,4% 1.5% 30.11.2001 
8,5% 4,7% 29.12.2001 6,2% ' . 2,9% 30.01.2002 6,7% . 
3,7% 28.02.2002 6,3% 
- ' 4,4% •28.03.2002 
6.8% 
5,6% . 30.04.2002 12,5% • 8,2% 30.05.2002 
12,7% 9,5% 30.06.2002 13,5% 
.11,4% 31.07.2002 : 13,7% 
10,6% 30.08.2001 13,2% 11,0% 
Die Berechnungsart der zuhanden von Fondsleitung und Depotbank gemachten Vergütungen einschliesslich der Ausgabe- und Rücknahmekommissionen sowie der übrigen Kommissionen oder besonderen Spesenvergü- tungen, die in Rechnung gestellt werden dürfen, stimmen bei den betroffenen Anlagefonds überein. Die Fondsleitung wendet in Bezug auf die Verwendung des Reinertrages und der Kapitalgewinne aus der Ver- äusserung von Sachen und Rechten bei den betroffenen Anlagefonds grundsätzlich dieselbe Praxis an. Die Depotbank hat von der Vereinigung der beteiligten Anlagefonds zustimmend Kenntnis genommen. 5. Verpinigungsverfahren/Steuerfolgen- - Das Rechnungsjahr der betroffenen Anlagefonds endet jeweils am 31. Dezember und die Vereinigung erfolgt voraussichtlich per 14. Februar 2003 mit Wirkung per 1. Januar 2003. Die Vereinigung erfolgt durch Übertra­ gung sämtlicher Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des übertragenden Anlagefonds auf den übernehmen­ den Anlagefonds. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird der übertragende Anlägefonds ohne Liquidation auf- . gelöst. Das Fondsreglement des übernehmenden Anlagefonds gilt dann auch für den übertragenden Anlage­ fonds. Die Fondsvermögen werden nach anerkannten Standards (Ertragswertmethode) durch unabhängige, von der Eidgenössischen Bankenkommission anerkannte Schätzurtgsexperten nach einheitlichen Massstäben bewer­ tet. Anschliessend werden auf der Grundlage dieser Bewertungen die Nettoinventarwerte per 31. Dezember . 2002 der zu vereinigenden Anlagefonds ermittelt. Die Fonäsleitung hat beim UBS (CH) Property Fund - Swiss Mixed "Sima" per 2. September 2002 einen Split vorgenommen. Der Split der Anteile ist im Verhältnis 1:3 erfolgt. Die Berechnung des Umtauschverhältnisses erfolgt aufgrund der gesplitteten Anteile von UBS (CH) Property Fund - Swiss Mixed "Sima". Die Anleger des übertragenden Anlagefonds erhalten Anteile am übernehmenden Fonds in entsprechender - Höhe. Die Berechnung des Umtauschverhältnisses erfolgt ausgehend von den Nettoinveniarwerten der Fonds per 31. Dezember 2002 (bei UBS (CH) Property Fund - Swiss Mixed "Sima". Für die Anleger des übernehmen­ den Fonds besteht kein Bezugsrecht gemäss Art. 41 Abs. 1 AFG. Ernst & Young AG, Basel, als anlagefondsgesetzliche Revisionsstelle wird die Abwicklung der Vereinigung überwachen und prüfen. Nach erfolgter Vereinigung und abgeschlossener Prüfung durch die Revisionsstelle wird die Fondsleitung voraussichtlich Mitte Februar 2003 den Vollzug der Vereinigung mit Bekanntgabe des Splltverhältnisses und des Umtauschverhältnisses sowie die Bestätigung der Revisionsstelle zur ordnungsge- mässen Durchführung in der Finanz und Wirtschaft und im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlichen. Bei buchmässig geführten Anteilen erfolgt auf Grund des Umtauschverhältnisses automatisch eine Umbu­ chung. Allfällige infolge der Vereinigung entstandene Anteilsfraktionen im Gesamtbestand der Anleger werden - von der Fondsleitung in Übereinstimmung mit § 21 Ziffer. 6 der Anlagefondsreglemente zum anteiligen Nettoin­ ventarwert per 31. Dezember 2002 kommissionsfrei zurückgenommen. Anleger mit verbrieften Anteilsscheinen werden mit der Veröffentlichung des Umtauschverhältnisses in den Pu­ blikationsorganen, welche voraussichtlich Mitte Februar 2003 erfolgen wird, aulgefordert, die Zertifikate inkl.. Coupons des übertragenden Fonds zum Umtausch einzureichen. Der Umtausch von Zertifikaten des übertra­ genden Anlagefonds In Zertifikate des übernehmenden Anlagefonds erfolgt für die Anleger spesenfrei. •Beide Anlagefonds werden voraussichtlich bis zum 14. Februar 2003 an der SWX Swiss Exchange kotiert blei­ ben. Per 14. Februar 2003 wird voraussichtlich bei der SWX Swiss.Exchange die Dekotierung der beiden Anla­ gefonds beantragt. Für den übernehmenden Anlagefonds wird die Kotierung als neuer Valor voraussichtlich per 17. Februar 2003 beantragt. Im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2003 und 14. Februar 2003 führen die Fondsnamen der betreffenden Anlagefonds in den Kurspublikationen den Namenszusatz «in Vereinigung». Die effektive Übernahme der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten erfolgt somit einheitlich voraussichtlich am 31. Dezember 2002 mit Wirkung per 1. Januar 2003. Der Tausch der Anlagefondsahteile anlässlich der Vereinigung führt zu keinen Umsatzabgabefolgen. Bei der Rücknahme von Fraktionsanteilen durch die Fondsleitung gegen bar von den Anlegern, lösen die ent­ sprechenden Ausgleichszahlungen an die Anleger die Verrechnurigssteuer aus. In der Schweiz ansässig? An­ leger unterliegen bezüglich dieser Ausgleichszahlungen der Einkommenssteuer oder, sofern sich die Anteils­ fraktionen im Geschäftsvermögen juristischer Personen befinden, der Ertrags- bzw. Gewinnsteuer. Die Vereinigung der Anlagefonds löst auf der Ebene der Anlagefonds weder Ertrags- bzw. Gewinn-, Grund- stücksgewinn- noch Handänderungssteuern aus. Die Berechnung der latenten Liquidationssteuer und deren Höhe wird durch die Vereinigung der Anlagefonds nicht beeinflusst. Den Anlägefonds und den Anlegern erwachsen aus der Vereinigung keine Kosten/Sämtliche Kosten werden von der Fondsleitung getragen. 6. Stellungnahme der anlagefondsgesetzlichen Revisionsstelle . "Als anlagefondsgesetzliche Revisionsstelle der Immobilienfonds UBS (CH) Property Fund - Swiss Mixed "Si­ ma" (vormals: UBS Sima) und UBS Swissimmobil Neue Serie nehmen wir zur geplanten Vereinigung'wie folgt Stellung: Aufgrund unserer Prüfung können wir bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Vereinigung ge­ mäss Art. 7a und 7b AFV Sowie gemäss Mustervereinigungsklausel, für Immobilienfonds bei den zwei zu verei­ nigenden Anlagefonds erfüllt sind. Ernst & Young AG Stephan Heckendorn Georges Bingert ' dipl. Wirtschaftsprüfer dipl. Wirtschaftsprüfer . Partner Stv. Direktor .. Basel, den 13. September 2002" 7. Rechte der Anleger. „ ' Die Anleger werden daraul hingewiesen, dass sie innert 30 Tagen seit der zweiten und letzten Veröffentlichung dieser Vereinigung bei der Eidgenössischen Bankenkommission, Postfach, 3001 Bern, Einwendungen erheben, oder in Übereinstimmung mit den Fondsreglemönten die Rückzahlung ihrer Anteile in bar verlangen oder ihre Anteile börslich oder ausserbörslich veräussern können. Die Prospekte mit integrierten Fondsreglementen sowie die letzten Jahres- und Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung und Depotbank kostenlos bezogen werden. . Basel und Vaduz, 12. Oktober 2002 Die Fondsleitung: UBS Fund Management (Switzerlaiid) AG, Basel Die Depotbank: UBS AG, Zürich und Basel Zahlstelle und Vertreter In Liechtenstein Liechtensteinische Landesbank Aktiengesellschaft Städtle '44,9490 Vaduz Tabelle 2 
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